BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 20/15 vom 14. April 2015 in der Strafsache gegen wegen ausbeuterischer Zuhälterei u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. A p- ril 2015 , an der teilgenommen h aben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger , Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt L . als Vertei diger, Rechtsanwältin G . als Vertreterin de r Nebenkläger in K . , Rechtsanwältin C. als Vertreterin der Nebenk lägerinnen A . , Be . , D . und Ko . , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2014 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die hierdurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen gefährlicher Kö r- perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die auf Verfa h- rensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließen der Angeklagte und seine mitangeklagte Eh efrau sowie seine gleichfalls mitangeklagte Tochter über mehrere Jahre hinweg die Nebenklägerinnen fünf bulgarische Prostituierte für sich arbeiten. Sie nahmen ihnen sämtliche Prostitutionseinnahmen ab und verbrauchten diese für ihren Lebensbedarf. Die Nebenklägerinnen erhielten 1 2 - 4 - entgegen vorab erteilten Zusicherungen, die Einnahmen hälftig aufzuteilen, über den gesamten Zeitraum ihrer Tätigkeit hinweg neben Kost und Logis nur kleinere Beträge. Nach einem gemeinsamen Diskothekenbesuch schlug der Angekl agte die Nebenklägerin Ko . in angetrunkenem Zustand mit den Handflächen sowie Fäusten und dann mit einer vereisten Wasserflasche ins Gesicht, weil sie mit einem Albaner getanzt hatte. Er fügte ihr hierdurch eine blutende Platzwu n- de unter der linken Augenbraue zu. Es blieb eine Narbe zurück. II. Das Urteil des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung stand. 273 Abs. 1a S atz lt eines am 14. Februar 2014 mit dem Ziel der Verständigung geführten G e- sprächs nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt und dokumentiert hat. Damit vermag sie letztlich nicht durchzudringen. a) Im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrun de: Nach einem außerhalb der Verhandlung zwischen einem beisitzenden Richter und einem Verteidiger zustande gekommenen Kontakt zur Frage einer Verständigung erkundete das Gericht am 33. Hauptverhandlungstag (14. Feb - ruar 2014) in öffentlicher Hauptverhan dlung, ob bei der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Interesse an Verständigungsgesprächen bestehe. Dies wurde bejaht. Daraufhin wurde im Gerichtssaal ein Gespräch geführt, an dem mit Ausnahme der Angeklagten alle Verfahrensbeteiligten teilnahmen. Die Ve r- 3 4 5 6 7 - 5 - teidiger stellten den Aspekt weiterer Inhaftierung ihrer Mandanten in den Vo r- dergrund. Der Verteidiger der nicht revidierenden Tochter des Angeklagten sprach die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich seiner Mandantin an. Die Staats anwältin bewertete die Rechtslage zur Strafbarkeit wegen Menschenhandels nach dem Stand der Beweisaufnahme. Ferner wu r- den namentlich von den Vertretern der Nebenklägerinnen Schadensersatzza h- lungen thematisiert. Strafvorstellungen wurden weder vom Gericht n och von anderer Seite verlautbart. Nach Beendigung des Gesprächs wurde der Ang e- klagte durch seinen Verteidiger ohne Mitteilung von Details darüber informiert, dass das Gespräch ohne Ergebnis geendet habe. Am 34. Verhandlungstag (18. Februar 2014) unterbr eitete das Gericht für den Fall einer geständigen Einlassung der Angeklagten einen umfangreichen Verständigungsvorschlag. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bis zu vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht gestellt. Gegenstand des Vorschlags war weiterhin ein Schuldanerkenntnis der drei Angeklagten, in dem sie sich gesamtschuldn e- l- ten. Bei Zustimmung der Staatsanwaltschaft sollten in Bezug auf eine Reihe von Anklagevorwürfen Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO erfolgen. Die Belehrung gemäß § 2 57c Abs. 4 StPO wurde erteilt. Darüber hi n- aus brachte der Vorsitzende zum Ausdruck, er gehe davon aus, dass der Vo r- schlag nur bei Beteiligung aller drei Angeklagten Bestand haben könne. Stat t- finden, Ablauf und Inhalt des Gesprächs vom 14. Februar 2014 gab das Gericht an diesem Tag wie auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht b e- kannt. Dementsprechend wurde diesbezüglich auch keine Mitteilung protoko l- liert. 8 - 6 - Noch am 18. Februar 2014 machte der Verteidiger des Angeklagten schriftsätzlich geltend, d ass die Bedingung der Zustimmung aller Angeklagten unzulässig sei. Am 35. Verhandlungstag (19. Februar 2014) stellte der Vorsi t- zende in öffentlicher Hauptverhandlung klar, dass die Zustimmung aller Ang e- klagten keine Bedingung des Gerichts sei. Er gehe aber davon aus, dass die Staatsanwaltschaft diese Bedingung stelle. Dies wurde von der Sitzungsvertr e- terin der Staatsanwaltschaft bestätigt. Die Frage des Gerichts, ob dem Verstä n- digungsvorschlag zugestimmt werde, verneinte der Angeklagte. Die Sitzung wurde un terbrochen. Hauptverhandlung unterbreiteten gerichtlichen Vorschlag, dem der Angeklagte zustimmen könne ode r eben nicht. Nach Unterrichtung durch den Verteidiger, dass es keine (weitere) Äußerung des Gerichts gebe, erklärte der Angeklagte dem Verteidiger, nunmehr zustimmen zu wollen. Der Verteidiger erkundigte sich beim Vorsitzenden, welchen Geständnisinhalt da s Gericht erwarte, worauf der Vorsitzende in Anwesenheit der Berufsrichter bekundete, das Gericht sei bei dem Verständigungsvorschlag davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Nebenklägerinnen die Hälfte der Prostitutionseinnahmen zugesichert, ihnen jedoc bezahlt sowie dass er die Nebenklägerin Ko . geschlagen habe. Ein G e- ständnis dieses Inhalts sei mithin die Basis des Verständigungsvorschlags. Dies teilte der Verteidiger dem Angeklag ten mit. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung stimmten alle Angeklagten dem Verständigungsvorschlag zu. Der Angeklagte ließ sich zur Sache ein und 9 10 11 - 7 - räumte die vorgenannten Umstände ein. Sämtliche Angeklagten erklärten ein Schuldanerkenntnis im Sin ne des Vorschlags. b) Bei dem geschilderten Verfahrensablauf ist eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gegeben. Nach dieser Bestimmung hat der Vorsitzende das Stattfinden und den wesentlichen Inhalt von während des Verlaufs der Haup t- verhandlung g eführten Erörterungen (§§ 212 i.V.m. 202a StPO) mitzuteilen, sofern deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist. Dies war bei dem Gespräch vom 14. Februar 2014 der Fall. Das Gespräch erfolgte in Unterbrechung der Hauptverhandlung a uf die ausdrückliche Frage des Gerichts nach etwaigem Verständigungsinteresse hin. In dessen Verlauf wurden in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten mit Au s- nahme der Angeklagten unter anderem mit dem Gesichtspunkt der Haft, der Strafaussetzung zur Bewähr ung in Bezug auf die Tochter des Angeklagten und von Schadensersatzzahlungen aller Angeklagten Themen aufgeworfen, die e i- ner Verständigung zugänglich sind (vgl. KK - StPO/Moldenhauer/Wenske, 7. Aufl., § 257c Rn. 15 mwN). Dies überschreitet anders als der e rste Kontakt zwischen dem beisitzenden Richter und einem Verteidiger sowohl nach den äußeren Umständen als auch dem Inhalt der Unterredung den Bereich einer Sander, Karlsruher Str afrechtsdialog 2013, S. 53, 55). Dass die Besprechung zum Inhalt einer Verständigung wenig konkret war, namentlich von keinem B e- teiligten Strafvorstellungen zur Diskussion gestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern. c) Der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen jedoch ein B e- ruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß (§ 337 Abs. 1 StPO) sicher ausschli e- ßen. Dass ein Ausschluss des Beruhens bei Verletzung der Mitteilungs - und 12 13 14 - 8 - Dokumentationspflichten, die einem Unterlaufen des Schutzkonzepts entg e- ge nwirken sollen, in Ausnahmefällen möglich ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 f. Rn. 98; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 878/14 Rn. 28 f.; s iehe auch BGH, Beschluss vom 15. Jan uar 2015 1 StR 315/14 [zum Abdruck in BGHSt bestimmt], NJW 2015, 645 Rn. 14, 17 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. aa) Allerdings ist dem Landgericht mit dem völligen Unterlassen der g e- botenen Mitteilung unter dem Blickwinkel des Transpare nzgebots in Verbindung mit dem Gebot des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 878/14 Rn. 19 ff. mwN) eine gewichtige Rechtsverle t- zung unterlaufen. Das Schutzkonzept der strafprozessualen Verständigungsr e- gelungen er fordert es, dass Erörterungen mit dem Ziel der Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, um einem informellen und unkontrollierbaren Verhalten unter Umgehung strafprozessualer Grundsä t- ze möglichst keinen Raum zu lassen (vgl. BVerfGE 1 33, 168, 223 f. Rn. 98; BVerfG [ Kammer ] , Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 878/14 Rn. 28). Indessen sind hier bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, aaO Rn. 19) U m- stände vorha nden, die die Rechtsverletzung letztlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere erfolgte die Initiative für das Gespräch von Seiten des Gerichts in öffentlicher Hauptverhandlung. Damit war sowohl für die Öffentlichkeit als auch für sämtlic he Verfahrensbeteiligten offenkundig, dass Verständigungsgespräche durchgeführt werden würden. Ferner kann nach dem Revisionsvortrag zum Verlauf des Gesprächs, der in dienstlichen Stellungna h- men des Vorsitzenden und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwalt schaft seine 15 16 - 9 - Bestätigung gefunden hat, mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass das Gespräch auf eine gesetzwidrige Absprache gerichtet war. Es handelte sich auch nicht etwa um einen Verständigungsversuch, der aufgrund widerstreite n- der Interessen fehlges chlagen war. Vielmehr wurden einige Positionen lediglich eher abstrakt thematisiert. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Strafkammer durch das Gespräch einen Eindruck verschaffen wollte, um in der Verhandlungspause einen umfassenden Verstän digungsvorschlag entw i- ckeln zu können. Dieser wurde am darauf folgenden 34. Verhandlungstag in öffentlicher Verhandlung bekanntgegeben, ohne dass Verlauf und Inhalt des Vorgesprächs in irgendeiner Weise für das öffentliche Verständnis der Abspr a- che Bedeutun g erlangen konnten. Demgemäß hat sich die Verständigung trotz der Mitteilungs - und Dokumentationsverletzung in ihrer entscheidenden Gestalt BVerfGE 133, 168, 215 Rn. 82). Vor dies em Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob nicht sogar was durchaus nicht fernliegt, wozu aber die Revision nicht vorträgt der Gerichtssaal während des Gesprächs vom 14. Februar 2014 der Öffentlichkeit zugänglich gewesen ist. bb) Aufgrund dieser Besonderheiten kann der Senat darüber hinaus sicher ausschließen, dass infolge der unterlassenen gerichtlichen Mitteilung sowie Dokumentation die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten in releva n- ter Weise beeinträchtigt worden ist und das Gericht bei or dnungsgemäßer B e- kanntgabe sowie deren Protokollierung zu einem anderen Ergebnis gelangt w ä- re. Der Angeklagte war durch die am 33. Verhandlungstag in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgte gerichtliche Anfrage und die von den anderen Ve r- fahrensbeteiligten b ekundete Verständigungsbereitschaft darüber informiert, dass es sogleich zu durch das Gericht initiierten Verständigungsgesprächen kommen werde. Er wurde nach dem Gespräch durch seinen Verteidiger (zutre f- 17 - 10 - fend) darüber unterrichtet, dass es (noch) kein Erge bnis gegeben habe. Der inhaltlich nicht etwa auf bestimmten im Gespräch vom 14. Februar 2014 vertr e- tenen Positionen fußende Verständigung svorschlag wurde am 18. Febr u- ar 2014 in der Hauptverhandlung bekanntgegeben und mit ihm erörtert, worau f- hin am 19. Febr uar 2014 nach ordnungsgemäßer Belehrung die Verständigung zustande kam. Unter diesen Vorzeichen bestand nicht im Ansatz die Gefahr eines dem Angeklagten abträglichen Interessengleichlaufs von Gericht, Staat s- anwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfGE 133, 168, 232 Rn. 114). Genauso wenig kann angenommen werden, dass das beim Angeklagten bestehende I n- formationsdefizit über Inhalt und Verlauf des Gesprächs vom 14. Februar 2014 dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung vor allem in Richtung der Beg e- bung sei ner Selbstbelastungsfreiheit (vgl . BGH, Beschluss vom 15. Jan u- ar 2015 1 StR 315/14 , aaO Rn. 21 f. mwN) in irgendwie fassbarer Weise b e- einträchtigt haben könnte. Das gilt im Besonderen für die durch die Revision vorläufigen rechtlichen Bewertung zum (dann ausgeschiedenen) Anklagevo r- wurf des Menschenhandels erschöpfte. d) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Protokollierung s- pflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 2 43 Abs. 4 Satz 2 StPO rügt, liegt b e- reits nach seinem Vortrag ein Rechtsfehler nicht vor. Denn das zu einer ta t- sächlich nicht erfolgten Mitteilung schweigende Protokoll gibt den Gang der Hauptverhandlung gerade zutreffend wieder (vgl. BGH, Beschluss vo m 15. J a- nuar 2015 1 StR 315/14, aaO Rn. 12 mwN). e) Der Senat muss nicht die naheliegend zu verneinende Frage en t- scheiden, ob die ersichtlich auf dem Ergebnis der zuvor über 30 Verhandlung s- tage andauernden Hauptverhandlung und dabei vor allem der Vernehmung von 18 19 - 11 - zwei Nebenklägerinnen fußende Auskunft des Vorsitzenden über den Gege n- n- ne von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gelten und damit Mitteilungs - und Dokument a- tionspflichten auszulö sen geeignet sein könnte. Denn eine solche Rechtsverle t- zung macht die Revision nicht geltend. Die Angriffsrichtung bestimmt aber den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (vg l. BGH, Urteil vom 3. Septe m- ber 2013 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671; Beschluss vom 20. Oktober 2014 5 StR 176/14 [ zum Abdruck in BGHSt bestimmt ] , NJW 2015, 265, 266 Rn. 14; jeweils mwN). Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Verständigung sämtl i- chen Anforderungen des § 257c StPO genügt hat. 2. Der Beschwerdeführer rügt weiter e m- mung zur Verständigung gesetzwidrig von einer Zustimmung aller Angeklagten abhängig gemacht habe. Hierdurch sei für den Beschwerdeführer eine psyc h i- sche Drucksituation entstanden, weil er um die Belange seiner mitangeklagten Ehefrau und seiner gleichfalls mitangeklagten Tochter besorgt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in jeder Hinsicht genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. a) Weder dem gesetzlichen Schutzkonzept zur Verständigung noch übergeordneten Grundsätzen lässt sich ein an Gericht oder Staatsanwaltschaft gerichtetes Verbot entnehmen, in einem gegen mehrere Angekl agte gerichteten i- ves Recht eines Angeklagten auf Verständigung existiert nicht (vgl. auch Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 257 c Rn. 6; OLG Celle NStZ 2012, 285, 286). Gerad e in Umfangsverfahren wie dem vorliegenden kann eine Ve r- ständigung mit nur einzelnen Angeklagten unter dem Aspekt der Verfa h- 20 21 - 12 - rensökonomie im Wesentlichen wertlos sein, im Gegenteil sogar gewisse G e- fahren für den Bestand des Urteils in sich ber gen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. KK - StPO/Moldenhauer/Wenske, aaO, § 257c Rn. 11; Schneider, NStZ 2014, 252, 261). Dies gilt zumal dann, wenn die Tatbeiträge der Angeklagten wie hier in besonderer Weise miteinande r verwoben sind. Die drei Angeklagten verübten die ausbeuterische Zuhälterei in arbeitsteiliger Organisation. Ihnen flossen die Prostitutionseinnahmen der Nebenklägerinnen auch gemeinsam zu. Dementsprechend war Gegenstand der Verständigung ein von allen An gekla g- ten abgegebenes Schuldanerkenntnis zu gesamtschuldnerischer Schadense r- ö- b) An der Gesetzmäßigkeit der durch die Staatsanwaltschaft konkret a b- gegebenen Erklärung vermag auch eine in der Revisionsbegründung freilich seiner familiären Bindungen zu den in den Verständigungsversuch ein gebu n- denen Mitangeklagten nichts zu ändern. Allein hierdurch wird nicht eine Beei n- trächtigung der Freiheit der Willensentschließung und - betätigung des Ang e- klagten ausgelöst, die der in § 136a StPO bezeichneten entsprechen oder n a- hekommen und eine eingegan gene Verständigung deswegen vielleicht unwir k- sam machen könnte. Auch sind Anhaltspunkte für einen irgendwie gearteten vorhanden. Dass die Staatsanwaltschaft die Lage des Angeklagten auch nur durch entsprechende Hinweise instrumentalisiert hätte, um ihn zu einer Z u- stimmung zu drängen, trägt die Revision nicht vor. Dem Umstand, dass die t y- - (vgl. BVerfGE 133, 168, 2 08 Rn. 68) in Konstellationen wie der vorliegenden 22 - 13 - unter Umständen verstärkt wird, kann das Tatgericht vor allem im Rahmen der Aufklärung und dann gegebenenfalls der Beweiswürdigung Rechnung tragen. Art. 6 Abs. 1, a) Ihr liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach einer sich über mehrere Tage erstreckenden Vernehmung der Zeugin und Nebenklägerin D . regte der Verteidiger des Angek lagten an, wegen massiver Widersprüche zwischen ihrer Aussage vor Gericht und in früheren polizeilichen Vernehmungen von einer weiteren Befragung abzusehen, weil ihre Aussage zur Überprüfung der Anklagevorwürfe nicht geeignet sei. Nach einer Besprechung zw ischen den Verfahrensbeteiligten gab der Vorsi t- zende in der Hauptverhandlung den Hinweis (§§ 257b, 273 Abs. 1a Satz 2 StPO), dass die weitere Befragung der Zeugin aus Sachaufklärungsgründen nicht geboten sei. Die Aussageschwächen wie fehlende Konstanz und Gena u- igkeit seien so eklatant, dass das Anerbieten der Verteidiger zur verkürzten Zeugenbefragung zu sachlich gebotener Verfahrensbeschleunigung führen werde. Die Zeugin wurde vor einer eingehenden Befragung durch die Verteid i- gung entlassen und im weiteren Verlauf nicht mehr vernommen. Der Verteidiger widersprach bei der Entlassung der Verwertung der Aussage der Zeugin. Er begründete dies mit (behaupteten) rechtsstaatswidrigen Vernehmungen bulg a- rischer Staatsorgane. In der Beweiswürdigung zog die Strafk ammer die Angaben der Zeugin D . zum Anklagevorwurf der durch den Angeklagten verübten gefährl i- chen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin Ko . insofern heran, als sie die Glaubhaftigkeit des hierzu abgegebenen Geständnisses des Ang e- 23 24 25 26 - 14 - klagten indiziell bestätigten; die Zeugin habe dieses Geschehen trotz des a n- sonsten geringen Beweiswerts ihrer Aussage detailliert, schlüssig und anscha u- lich beschrieben, wobei sich ihre Bekundungen mit denen des Angeklagten deckten (UA S. 13). Hinsichtlic h des Vorwurfs der durch die Angeklagten über mehrere Jahre hinweg verübten ausbeuterischen Zuhälterei verwertete das Landgericht die Aussage nicht. b) Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Revision hat die N iederschriften über die polizeilichen Verne h- mungen der Zeugin nicht vorgelegt, auf die sie sich zur Begründung ihrer Anr e- gung der Nichtweitervernehmung tragend gestützt hat. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die Bekundungen der Zeugin auch zu diesem gegenüber dem Vorwurf langjähriger Ausbeutung mehrerer Prostituierter leicht fassbaren Tei l- aspekt im Vergleich zu ihrer Aussage vor Gericht Inkonstanzen gravierender Art aufwiesen. Allenfalls unter dieser Voraussetzung könnte an einen durch die Verfahrensw eise der Strafkammer geschaffenen Vertrauenstatbestand gedacht werden, dass sie die hierzu erfolgte und sich mit der geständigen Einlassung des Angeklagten im Detail deckende Aussage nicht als Indiz für deren Glau b- haftigkeit in Ansatz bringen würde. 4. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde deckt ke i- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. a) Die Beweiswürdigung ist tragfähig vorgenommen. Das Landgericht hat die geständige Einlassung des Angeklagten und die sich damit deckenden g e- ständigen Aussagen der Mitangeklagten hinreichend mit den Ergebnissen der mehr als 30 Tagen dauernden Verhandlung abgeglichen und auf ihren Wah r- heitsgehalt untersucht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Haup t- verhandlung v om 19. Februar 2014, die dem Senat aufgrund der unter Ziffer 1 27 28 29 - 15 - erörterten Verfahrensrüge zugänglich gewesen ist, hat sich der Angeklagte d a- Erklärung seines Verteidigers beschränkt. Vielmehr hat er mindestens 40 Min u- ten bis maximal eine knappe Stunde lang zur Sache ausgesagt und dabei Fr a- gen beantwortet. Dies hat auch in den Urteilsgründen seinen Niederschlag g e- funden (UA S. 11 ff.). Besonderen Stellenwert im Rahmen der Beweiswürd igung nahmen die Aussagen der Nebenklägerinnen A . und K . ein. Entgegen der Au f- einem denkbaren Falschbelastungsmotiv wegen in Aussicht stehenden Sch a- densersatze s befasst (UA S. 11 f.). Auch die Aussage der Zeugin D . ist mit der gebotenen Zurückhaltung gewürdigt (UA S. 12 f.). Dass sich das Lan d- gericht nicht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob der Angeklagte (wie dann auch die mitangeklagte Ehefrau und die mitangeklagte Tochter) möglic h- der Haft seiner Ehefrau und seiner Tochter zu erreichen, begründet schon a n- gesichts der hier gegebenen klaren Beweislage keinen durchgreifen den Da r- ste l lungsmangel (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 1 StR 208/12 Rn. 7). b) Die Entscheidung nach § 111i StPO ist noch hinreichend begründet. Soweit das Landgericht bei der Berechnung des (auch) durch den Angeklagten aus der Straftat der ausbeuterischen Zuhälterei Erlangten (UA S. 19) möglic h- erweise Zeiten einbezogen hat, die vor Inkrafttreten des § 111i StPO am 1. Januar 2007 liegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. April 2013 1 StR 22/13, NStZ - R R 2013, 254, 255 mwN), würde das Urteil hierauf nicht beruhen. Denn auch die nach diesem Zeitpunkt gemäß der durch die Stra f- 30 31 - 16 - g- ten Beträge übersteigen die durch sie letztlich angenommene Summe von Schätzung schließt der Senat ferner aus, dass die Festsetzung des Verfallsb e- trags noch niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Härtefallvo r- schrift des § 73c Abs. 1 StGB explizit erörtert hätte. Sander König Berger Bellay Feilcke
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