ECLI:DE:BGH:2017:280617U5STR20.16.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB §§ 212, 223, 22, 23 TPG §§ 10, 12, 16 Zur Frage der Strafbarkeit von Manipulationen im Rahmen der Verteilung von postmortal gespendeten Lebern wegen ver - suchten Tot schlags oder versuchter Körperverletzung. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 5 StR 20/16 LG Göttingen ECLI:DE:BGH:2017:280617U5STR20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 20/16 vom 28. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2017 , an der teilgeno mmen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwäl tin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwa ltschaft, Rechtsanwalt S . , Rechtsanwalt H . , Rechtsanwalt Ha. als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urte il des Lan d- gerichts Göttingen vom 6. Mai 2015 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hie r- durch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en von dem Vorwurf freigesprochen, im Zuge von in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Lebertransplantati o- nen durch Verletzung von Regeln zur Verteilung von postmortal gespendeten Lebern versuchten Totschlag in elf Fällen und aufgrund nicht gegebener me d i- zinischer Indikation Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen begangen zu haben. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte vom Vo r- wurf des versuchten Tots chlages in acht Fällen freigesprochen worden ist. Das in diesem Umfang vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat ke i- nen Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: a) Zum Ablauf des Transplantationsverfahrens: Nach der Diagnose einer schweren Lebererkrankung erfolgt zunächst die Vorstellung des Patienten in einem als Transplantationszentrum zugelassenen Krankenhaus. Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Transplantation vorliegen. Bejahendenfalls erfolgt die Aufnahme in die Warteliste des Transplantationszentrums sowie die Listung des Patienten bei Eurotransplant, einer privatrechtlichen Stiftung mit Sitz in Leiden/Niederlande. Eurotransplant vermittelt Spenderorgane im Rahmen eines internationalen O r- ganaustausches in acht europäischen Ländern, darunter Deutschland, und ist von den zuständigen Institutionen in Deutschland als Vermittlungsstelle beau f- tragt. Vorgaben und Ausschlusskriterien enthielten zu den Tatzeiten die Rich t- linie Satz 1 Nrn. 2 und 5 TPG Regeln zur Aufnahme in die Warteliste und zur : RL - BÄK 2009). Entsprechend dem im Jahr 2000 g eschlossenen Vertrag über die Vermittlungsstelle hat Eurotransplant ein Handbuch (Eurotransplant - Manual) herausgegeben, in dem gleichfalls Bestimmungen zur Organverteilung enthalten sind. Danach haben die Richtlinien der Bundesärztekammer Vorrang, wenn Abw eichungen zu denen des Handbuchs bestehen. 2 3 4 5 - 5 - Nach der Meldung einer Spenderleber wird von Eurotransplant für diese - bestimmten Reihenfolge gelistet sind. In die jeweilige Match - Liste werden ledi g- lich die bei Eurotransplant registrierten Patienten aufgenommen, die aufgrund der von den Transplantationszentren übermittelten Spenderdaten als Empfä n- ger der konkreten Leber in Betracht kommen. Die Reihenfolge auf der Liste richtet sich nach Dringlichkeitsstufen. Vorrangig werden Patienten in akut l e- h- tigt, die eine kombinierte Organtransplantation benötigen (Transplantation me h- rerer Organe). Im Übrigen wird die Reihe - e- stimmt (Model for Endstage Liver Disease, Modell für Lebererkrankungen im Endstadium). Dieser Wert wird aus drei Blutwerten errechnet (International Normalized Ratio INR, Serum - Kreatinin und Serum - Bilirubin). Je höher der MELD - Score ist, desto höher ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass der Patient innerhalb von drei Monaten verstirbt. Während ein Patient mit einem MELD - Score von sechs eine Wahrscheinlichkeit von 1 % hat, innerhalb von drei Monaten zu versterben, be steht bei einem Patienten mit dem höchsten MELD - Score von 40 ein Sterberisiko von 98 %. Nach Erstellung der Match - Liste wird das Organ nach einem vorgegeb e- nen Verfahren zugeteilt. Im Standardverfahren (Regelallokation) bietet Eur o- transplant das Organ ein em Transplantationszentrum für einen bestimmten (elektiven) Patienten an, wobei sich die Abgabe des Angebots beginnend mit dem höchsten MELD - Score nach der absteigenden Reihenfolge der Patienten auf der bis zu einem MELD - Score von 40 reichenden Match - List e richtet. Der MELD - Score spiegelt dabei die Dringlichkeit der Transplantation und zugleich das statistische Sterberisiko des jeweiligen Patienten wegen einer systemb e- dingten Benachteiligung bestimmter Patientengruppen (unter anderem von 6 7 - 6 - Patienten mit ger inger Muskelmasse) sowie wegen einer Interlaborvariabilität hinsichtlich der gemessenen Blutwerte nicht durchweg zuverlässig wider. Eur o- transplant ist gleichwohl verpflichtet, die Reihenfolge strikt einzuhalten. Eine Spenderleber wäre daher auch dann dem h öherrangigen Patienten anzubieten und im Falle der Annahme zuzuteilen, wenn feststünde, dass ein Patient mit einem niedrigeren MELD - Score die Transplantation zur Lebensrettung dringl i- cher benötigte als der Patient mit dem höheren MELD - Score. Bei Annahme des Organangebots im jeweiligen Transplantationszentrum teilt Eurotransplant das Organ verbindlich zu. Die Annahmeentscheidung trifft zunächst der Transplantationschirurg und abschließend der Patient. Etwa beim Angebot einer aus ärztlicher Sicht qualitativ unterdurchschnittlichen Leber kann der Arzt im Fall hinreichend stabilen Zustandes seines Patienten das Organa n- gebot ablehnen und auf ein qualitativ besseres Organ warten, um die Chancen des Patienten zu erhöhen, die Transplantation zu überstehen und ein längerfri s- tiges Überleben zu erreichen. Zur Ablehnung von Organangeboten kann es aber auch deshalb kommen, weil im Transplantationszentrum aktuell keine Möglichkeit der Transplantation besteht oder der Zustand des Patienten gerade keine Transplantation erl aubt. Bei einer Ablehnung wird die Leber gemäß Re i- hung auf der Match - Liste für den jeweils nachfolgenden Patienten angeboten. Wenn das Organ im Standardverfahren nicht akzeptiert wird, leitet Eur o- transplant in das beschleunigte Vermittlungs - bzw. Zentrum sverfahren über, um den Verlust des Organs für die Transplantation zu vermeiden. Zu den Tatzeiten erfolgte dieser Übergang im Durchschnitt nach 7,4 Ablehnungen. Im beschle u- nigten Verfahren werden die Organe losgelöst von der konkreten Match - Liste einzelnen Transplantationszentren angeboten, die den ihnen geeignet ersche i- nenden Patienten nach Ermessen auswählen. Von Oktober 2008 bis Okt o- 8 9 - 7 - ber 2011 wurden in Deutschland 2.219 Lebern im Standardverfahren und 1.187, also knapp 35 %, im beschleunigten Verfahren ve rgeben. b) Zu den einzelnen Fällen: In zwei der noch verfahrensgegenständlichen Fälle liegt dem Angekla g- ten nach den Feststellungen ausschließlich zur Last, die Aufnahme von Patie n- tinnen in die Warteliste bewirkt zu haben, obwohl dem eine Bestimmung in den RL - n- Angeklagte (auch) Falschangaben gegenüber Eurotransplant zu tatsächlich nicht vorgenommenen Nieren ersatztherapien veranlasste, um den MELD - Score zu erhöhen und dem jeweiligen Patienten gegebenenfalls zu einem höheren Patienten nämlich zweimal innerhalb einer Woche vor dem Ser um - Kreatinin - Test eine Nierenersatztherapie vorgenommen, so wird der Serum - Kreatinin - Wert unabhängig vom tatsächlich gemessenen Wert auf den Höchstwert von n- aus Ausschlusskriter ien zur Aufnahme in die Warteliste vor. Die Patientinnen F . und V . litten unter alkoholinduzierter Leberzirrhose. Der Angeklagte bewirkte jeweils im Mai 2010 deren Aufnahme in die Warteliste. Damit verletzte er di e zur Tatzeit gültigen Richtlinien der Bu n- desärztekammer, nach denen Patienten mit alkoholinduzierter Leberzirrhose erst in die Warteliste aufgenommen werden durften, wenn sie eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz eingehalten hatten (Ziffer II 2.1 Satz 1 RL - BÄK 2009). Beide Patientinnen waren aber was dem Angeklagten b e- 10 11 12 13 - 8 - kannt war zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate alkoholabstinent gewesen. Im Mai bzw. Juli 2010 nahm der Angeklagte Organangebote an und führte die Transplantation bei den in höchster Lebensgefahr befindlichen Pat i- entinnen lege artis durch. Hinsichtlich der Patientin F . war darüber hinaus gegenüber Eur o- transplant fälschlich angegeben worden, dass zeitnah Nierenersatztherapien durchgeführt worden seien. Für die Pat ientin V . war zudem ein unzutre f- fender Bilirubin - Wert gemeldet worden. Das Landgericht vermochte jedoch nicht festzustellen, dass die Falschangaben durch den Angeklagten veranlasst oder gebilligt worden waren. Den Pati enten B . , I . , W . , We . , P . und Fe . übertrug der Angeklagte im Zeitraum von 2010 bis 2011 jeweils eine Spenderleber. Gegenüber Eurotransplant war zuvor in allen Fällen auf Vera n- lassung des Angeklagten jewe ils der Wahrheit zuwider angegeben worden, es seien zuvor zwei Nierenersatztherapien durchgeführt worden. Die Patienten hatten deshalb an den zum Organangebot und zur Organannahme führenden Match - Verfahren mit einem höheren als dem sich ohne die Falschanga ben e r- gebenden MELD - Score und in der Folge auf einem ihnen an sich nicht gebü h- renden höheren Listenplatz teilgenommen. Ziel der vom Angeklagten veranlassten Falschmeldungen war es, die Aussichten der Patienten auf eine Organzuteilung zu erhöhen. Sowohl im Zei t- punkt der Falschangabe als auch bei der Annahme des Organs rechnete er damit, dass seinen Patienten das jeweilige Organ bei zutreffenden Angaben 14 15 16 17 - 9 - Patient erhalten hätte. Ihm in die Gefahr geraten könne, nicht mehr rechtzeitig ein anderes passendes O r- ganangebot zu erhalten und aufgrund dessen zu versterben. Er vertraute alle r- dings darauf, dass der womöglich an höchster Stelle übersprungene (im Fo l- e- bot bekommen und aufgrund der fehlerhaften Organzuteilung keinen gesun d- den Pos g- barkeiten des Allokationsverfahrens schon den tatsächlichen Verlauf in seinen wesentlichen Zügen nicht vorauszusehen. Bei einzelnen Patienten bestanden folgende Besonderheiten: Der Pati ent B . hatte ein akutes Leberversagen infolge Reaktivi e- rung einer Hepatitis B - Virusinfektion unter Chemotherapie erlitten. Der Ang e- klagte bewirkte seine Aufnahme in die Warteliste, obwohl namentlich die dafür unter Ziffer II 2.5 der RL - BÄK 2009 vo rgesehene Bedingung einer Enzephal o- - Bei dem Patienten I . lag ein extrahepatisches Tumorwachst um vor, aufgrund dessen die sogenannten Mailand - Kriterien nicht eingehalten waren (ein Tu mor zwischen 2 und 5 cm oder bis zu drei Tumoren kleiner als 3 cm Größe, frei von extrahepatischen Metastasen und makrovaskulär invasivem Wachstum; vgl. Tabelle 3 RL - BÄK 2009). Der Angeklagte bewirkte seine Au f- nahme in die Warteliste, obwohl Ziffer II 2.3 der RL - BÄK 2009 Patienten mit extrahepatischem Tumorwachstum von der Aufnahme in die Warteliste au s- schloss. Ferner wurde der P obwohl er zum Zeitpunkt der Registrierung weder die Staatsangehörigkeit eines 18 19 20 - 10 - Eurotransplant - - Der Patient We . litt wie auch die Patientinnen F . und V . an einer alkoholinduzierten L eberzirrhose. Auch bei diesem Patienten bewirkte der Angeklagte die Aufnahme in die Warteliste, obwohl die sechsmonatige Wa r- tezeit nicht eingehalten war. Beim Patienten W . vermochte das Lan d- gericht hingegen nicht festzustellen, dass dieser an einer alkoholinduzierten Leberzirrhose litt und deswegen richtlinienwidrig auf die Warteliste genommen wurde. - waren die Lebertransplantationen im Hinblick auf den lebensbedrohliche n Z u- stand der Patienten durchweg dringlich. Sie wurden zu Heilzwecken und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Angeklagte für die regelwidrige Versch affung von Spenderlebern von seinen Patienten oder Dritten ungebührliche Gegenleistungen erhielt. Ebenso wenig hat das Landg e- richt festgestellt, dass sich der Angeklagte maßgebend von dem Bestreben le i- ten ließ, die ohnehin hohe Zahl seiner Transplantatione n weiter zu erhöhen und hierdurch seine berufliche Reputation zu steigern. 3. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verneint. a) Es hat die Auffassung vertreten, d ass den Regularien des Transpla n- tationsgesetzes zur Organverteilung kein Individualschutzcharakter beizume s- sen sei. Sie bezweckten lediglich den allgemeinen Schutz menschlichen L e- bens und der Verteilungsgerechtigkeit nach objektiven, transparenten, gerec h- 21 22 23 24 - 11 - t en und nachvollziehbaren Maßstäben als Ausdruck der Menschenwürde. Im Blick darauf würde es an der objektiven Zurechenbarkeit eines Todes - oder Körperverletzungserfolgs bei einem Patienten fehlen, der infolge der regelwidr i- gen Aufnahme von anderen Patiente n in die Warteliste oder von Falschang a- ben zu Nierenersatztherapien nicht den ihm eigentlich gebührenden Platz auf der Match - Liste eingenommen und deshalb kein lebensrettendes Organ erha l- ten habe. Daraus ergebe sich zugleich, dass es des für einen entsprec henden Versuch erforderlichen Tatentschlusses ermangele. b) Ferner seien die zu den Tatzeiten geltenden Richtlinien der Bunde s- ärztekammer materiell verfassungswidrig und damit unbeachtlich, soweit hie r- nach Patienten erst nach mindestens sechs Monaten v ölliger Alkoholabstinenz in die Warteliste aufgenommen werden durften (Ziffer II 2.1 Satz 1 RL - BÄK 2009). Entsprechendes gelte für den Ausschluss von Patienten mit extrahepat i- schem Tumorwachstum (Ziffer II. 2.3 RL - BÄK 2009) und von Patienten, bei d e- nen die sogenannten Clichy - Kriterien nicht erfüllt waren ( Ziffer II 2.5 RL - BÄK 2009). Nach heute geltenden Maßgaben im insoweit relevanten Eur o- transplant - Manual dürf - r werden. Dies müsse dem Angeklagten im Fall de s Patienten I . nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB zugutekommen. c) Schließlich sei ein Tötungs - oder Körperverletzungsvorsatz nicht nachweisbar. Das kognitive Vorsatzelement sei allenfalls hinsichtlich des j e- en aufgrund sachgedanklichen Mitbewusstseins zu bejahen. Insoweit scheide aber das voluntative Vorsatzelement aus. Der A n- geklagte habe sich durch die Feststellungen bestätigt dahin eingelassen, dass bei hohen MELD - Scores ein Überangebot von Lebern best ehe und dass er deswegen auf einen guten Ausgang habe vertrauen können und tatsächlich 25 26 - 12 - eines gänzlich unübersichtlichen tatsächlichen Verlaufs der Organverteilung schon nicht von einer Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs in seinen wesentl i- chen Zügen und damit nicht vom kognitiven Vorsatzelement ausgegangen we r- den. II. Die Freisprechung des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Auffassung des Landgerichts, dass eine Verletzung der durch und aufgrund des Transplantationsgesetzes getroffenen Regularien zur Allokation von pos t- mortal entnommenen Lebern kein Tötungs - oder Körperverletzungsunrecht zu n- m- mene Ablehnung eines Tötungs - bzw. Körperverletzungsvorsatzes keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten. Auch gegen den Freispruch bezüglich denkbar er Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 TPG ist rechtlich nichts zu erinnern. 1. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob eine Verurteilung des Angeklagten wegen Tötungs - oder Körperverletzungsdelikten insgesamt bereits wegen einer fehle nden Zurechenbarkeit scheitert. Dies könnte der Fall sein, wenn § 12 Abs. 3 Satz 1 TPG sowie die damit in Zusammenhang stehe n- den Vorschriften (insbesondere § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5, § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 TPG) lediglich Ausdru ck eines Gerechtigkeitspri n- zips bei der Organverteilung wären, mithin wie vom Landgerich t angeno m- men nicht auf die Verhinderung von Körperverletzungs - und Tötungshandlu n- gen zielten (so Bülte, StV 2013, 753, 755; Verrel, MedR 2014, 464, 467 f.). Gleiche s könnte zu gelten haben, wenn die Verwirklichung von Tötungs - und 27 28 - 13 - Körperverletzungsdelikten voraussetzen würde, dass dem (den) aufgrund von f ein Organ zugestanden hätte, was das allein ein derivatives Teilhaberecht vermittelnde Transplantationsgesetz aber nicht gewährleiste (in diesem Sinne Schroth, NStZ 2013, 437, 443; Schroth/Hofmann, FS Kargl, 2015, S. 526, 530 ff.; Fateh - Moghadam, MedR 20 14, 665). Für eine solche Anschauung könnte über die durch das Landgericht im Anschluss an das Schrifttum angeführten Erwägungen hinaus allerdings spr e- chen, dass der Gesetzgeber des Transplantationsgesetzes Regelverstöße im Rahmen der Organverteilung i n § 20 Abs. 1 Nr. 2 (später Nr. 4) TPG lediglich mit Geldbuße bewehren wollte (vgl. hierzu auch RL - BÄK 2009, S. 60 unter Zi f- fer II 5; entspricht den heute geltenden Richtlinien unter Ziffer II 4). Sie könnten eine weitere Bestätigung durch den Umstand erha lten, dass zur strafrechtlichen o- - Drucks. 17/13947 S. 25), darunter die des Angeklagten, durch Art. 5d des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragssc hu l- den in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2430) in § 19 Abs. 2a TPG ein Sonderdelikt für Ärzte und von ihnen beauftragte Pers o- nen geschaffen worden ist. Nach § 19 Abs. 2a i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TPG kann der Arzt oder der von ihm Beauftragte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden, der für eine Meldung des Transplantationszentrums gegenüber Eurotransplant gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 TPG absichtlich den G e- sundheitszustand eines Patienten unrichtig erhebt oder do kumentiert oder bei der Meldung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 TPG absichtlich einen unrichtigen G e- sundheitszustand übermittelt, um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste zu bevorzugen. Die damit verpönten, in der Absicht der Bevorzugung 29 - 14 - von Pati e- richt festgestellten Taten des Angeklagten. Die Schaffung der neuen Strafvo r- schrift wäre unverständlich, wenn die Taten bei weitaus höheren Strafdrohu n- gen wegen eines individualschützenden Ch arakters der Regeln des Allokat i- onsverfahrens bereits als (versuchte) Tötungs - oder Körperverletzungsdelikte angesehen werden könnten. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht entsche i- dend an, weil der Freispruch aus anderen Gründen Bestand hat. 2. Soweit dem Angeklagten allein zur Last liegt, die Aufnahme von Pat i- entinnen mit alkoholinduzierter Leberzirrhose in die Warteliste bewirkt zu h a- ben, obwohl die in Ziffer II 2.1 Satz 1 RL - BÄK 2009 enthaltene Ausschlusskla u- sel betreffend eine Alkoholabstinenzzeit von sechs Monaten nicht eingehalten war (Patientinnen F . und V . ), scheidet eine Bestrafung des Angekla g- ten wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchter) Körperverletzung im Blick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG garantierte Gesetzlichkeitsprin zip aus (dazu Buchst. a). Zudem vermag die Richtlinienbestimmung wegen Überschreitung der Ermächtigungsnorm des § 16 Abs. 2 Nr. 2 TPG sowie wegen inhaltlicher Mängel keine strafrechtsbegründende Wirkung zu entfalten (dazu Buchst. b). a) Die Verletzung d er genannten Richtlinienbestimmung ist jedenfalls auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Transplantationsgesetzes einer stra f- rechtlichen Bewehrung nicht zugänglich (zur Beurteilung nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 TPG vgl. Dann ecker/Streng - Baunemann, NStZ 2014, 673, 678 f.). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ve r- langen der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, dass der Gesetzgeber selbst die Voraussetzun gen der Stra f- barkeit und die Art der Strafe festlegt; diesen Anforderungen ist nicht genügt, 30 31 32 - 15 - wenn die Strafbarkeit ohne hinreichende Vorgaben in einer Ermächtigungsnorm an einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten geknüpft wird, die erst durch einen Ausführu ngsakt (Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) begründet werden (vgl. etwa BVerfGE 75, 329, 341 ff.; 78, 374, 383 ff.; BVerfG, NJW 2016, 3648, 3651 Rn. 46 f.). bb) Mit der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum sind die Richtlinien der Bundesärztekammer trotz deren privat - rechtlicher Organisation (nicht rechtsfähiger Verein) als eine Form exekutiver Rechtssetzung zu qualifizieren (vgl. Höf ling, TPG, 2. Aufl., § 16 Rn. 5 ; Gutmann in Schroth/König/Gutmann/ Oduncu, TPG, 2005, § 16 Rn. 4; Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 184, alle mwN; aM Nickel/Schm idt - Preisigke/Sengler, TPG, 2001 , § 16 des Landgerichts werden sie in der Praxis der Transplantationsmedizin auch so geha ndhabt, indem Alkoholkranke trotz gegebener medizinischer Indikation für eine Leberübertragung bei Nichteinhaltung der Abstinenzzeit nicht in die Wart e- liste aufgenommen und so gegebenenfalls dem Tod überantwortet werden. Als Ausfluss exekutiver Rechtss etzung wäre die Bestimmung zwar im Grundsatz mit repressiver Sanktion bewehrbar. Jedoch würde ein Blankettstra f- gesetz, das die Verletzung der Richtlinie zur Aufnahme in die Warteliste unter Strafe stellt, den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nich t entsprechen. Denn das Transplantationsgesetz enthält keine annähernd bestimmten Vorg a- ben für die Ausgestaltung der Regeln (vgl. auch Schmidt - Aßmann, Grun d- rechtspositionen, 2001, S. 103). Die insoweit relevanten, in der Tendenz gege n- läufigen Kriterien der und in eine Vermutungsregel eingestellt sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 TPG), lassen 33 34 - 16 - bereits nicht erkennen, welche konkrete n Handlungs - oder Unterlassungspflic h- ten hieran geknüpft sein könnten (vgl. Schroth/Hofmann, FS Kargl, aaO, S. 539; Streng - Baunemann, FS Streng, 2017, S. 767, 777). Einen annähernd bestim m- ten gesetzgeberischen Auftrag für die Normierung eines strikten und mit r e- pressiver Sanktion zu bewehrenden Ausschlusstatbestandes betreffend Alk o- holkranke enthält die Regelung nicht. Ein solche r kann auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG abgeleitet werden, wonach die Bundesärztekammer den cc) Diese Umstände können bei der Interpretation des § 212 StGB nicht außer Acht bleiben. Zwar trifft es zu, dass das v orsätzliche Tötungsdelikt des § 212 Abs. 1 StGB (ebenso wie das vorsätzliche Körperver letzungs delikt nach § 223 StGB) keine spezielle Form der Tatbegehung voraussetzt (vgl. Rissing - van Saan, NStZ 2014, 233, 239; z- - naturwissenschaftlichen Erfahrungssatz entspringt, wonach die Lebert ransplantation bei alkoholinduzierter Zirrhose vor Ablauf von exakt sechs Monaten Alkoholabstinenz medizinisch nicht sinnvoll ist (dazu auch unten Buchst. b), könnte eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen (versuchter) Tötungs - oder Körperverletzungsdelikt e vorliegend nur mit der formalen Verle t- zung der Richtlinien begründet werden. Es kann aber nicht in Betracht kommen, im Wege der Auslegung der §§ 212, 223 StGB eine allein an den Formalve r- stoß anknüpfende Bewehrung der nach den vorbezeichneten Grundsätz en nicht strafrechtlich bewehrbaren Richtlinienbestimmung herbeizuführen und insbesondere den Totschlagstatbestand hierdurch bei sehr hohen Strafdrohu n- gen gleichsam als durch die Richtlinienbestimmung ausgefülltes Blankett au s- zug estalten (vgl. auch Schro th/Hof mann, FS Kargl, aaO, S. 539). Eine Ausl e- gung in diesem Sinne würde Art. 103 Abs. 2 GG verletzen. 35 - 17 - b) Das Landgericht hat ferner zutreffend inhaltliche Bedenken gegen die Ausschlussklausel geltend gemacht. aa) Nach dessen rechtsfehlerfreien Fests tellungen hat der Angeklagte bei den alkoholkranken und an einer alkoholinduzierten Leberzirrhose leide n- den Patientinnen F . und V . die Aufnahme in die Warteliste bewirkt, obwohl diese, wie er wusste, noch nicht sechs Monate abstinent waren. In be i- den Fällen war die Transplantation zur Lebensrettung dringend angezeigt. Die Patientinnen wären ohne sie binnen weniger Tage verstorben, hätten die K a- renzfrist mithin nicht überlebt (UA S. 390, 486). Die durch mehrere Gutachter sachverständig bera tene Schwurgericht s- kammer hat zu den medizinischen Gesichtspunkten festgestellt, dass die Lebe r- transplantation auch bei einem denkbaren Rückfall in die Alkoholsucht erfol g- versprechend sei. Es sei relativ selten, dass Patienten mit alkoholinduzierter Zirrho se, die nach einer Lebertransplantation weiterhin Alkoholabusus betri e- ben, aus diesem Grund einen Transplantatverlust erlitten (UA S. 135, 442). Bei einer angenommenen Rückfallquote von 50 % erlitten nur etwa 4 % der unte r- suchten Patienten einen Transplant atverlust (UA S. 454). Das Sterberisiko nach Transplantation liege bei erneutem schwerem Alkoholkonsum unter 2 % (UA S. 454). Die Überlebens raten betrügen nach fünf Jahren 73 % und nach zehn Jahren 58 % (UA S. 442 f.). Bei einer Alkoholkarenz trete auch ke ine Bess e- rung der Leberzirrhose ein. Bessern könne sich lediglich die Leberfunktion. Die Leberzirrhose selbst sei hingegen irreversibel und bleibe trotz Alkoholkarenz mit all ihren Risiken bestehen; so drohe jederzeit die Entwicklung einer akuten, l e- bensge fährlichen Dekompensation (UA S. 452 f.). Dementsprechend sei es e u- ropäischer Standard, dass zumindest dann transplantiert werde, wenn der Pat i- ent eine Abstinenzzeit voraussichtlich nicht überleben würde (UA S. 443). 36 37 38 - 18 - Darüber hinaus wird ohne Karenzzeit auch in Deutschland bei Alkoholkra n- ken eine medizinische Indikation für eine Leberteilleben dspende angenommen (Schroth/Hof mann, NStZ 2014, 486, 492). bb) Angesichts dieser Befunde, die durch zahlreiche Untersuchungen bestätigt werden (vgl. Bader, aaO, S. 247 ff.; Fateh - Moghadam, aaO, S. 666; Strassburg, Der Chirurg, 2013, 363, 367, alle mwN), ist die Schwurgericht s- kammer mit Recht davon ausgegangen, dass keine medizinischen Gründe exi s- tieren, die den in den Richtlinien der Bundesärztekammer vorgenommen en strikten Ausschluss von Alkoholikern vor Ablauf einer sechsmonatigen Abst i- z- n- snorm des § 16 Abs. 1 TPG überschreitet und damit schon aus diesem Grunde nicht strafrechtsbegründend wirken kann (vgl. Gutmann, aaO, § 16 Rn. 15; Bader, aaO, S. 381; Schroth/Hof mann, NStZ 2014, 486, 492 mit Fn. 54; Dannecker/A. Streng, JZ 2012, 444, 451 m it Fn. 94; Da n- necker/Streng - Baunemann, NStZ 201 4, 673, 675 f.; Sickor, GesR 2014 , 204 f.; Lang, MedR 2005, 269, 275 ff.). Es bestehen überdies Zweifel, dass eine nicht durch eine Therapie begleitete Abstinenzzeit von exakt sechs Monaten eine wesentliche Ve rminderung der Rückfallgefahr und damit eine signifikante Ste i- gerung der Erfolgschancen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 TPG) zu bewirken geeignet wäre (vgl. Dannecker/Stre ng - Baunemann, aaO , S. 676 mwN; siehe auch Strassburg, aaO). Ungeachtet dessen ist die Karenzklause l wegen der auch bei einem A l- koholrückfall bestehenden Überlebenschancen jedenfalls insoweit durchgre i- fenden Bedenken unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG ausgesetzt, als dadurch auch Patienten ausgeschlossen werden, die wie d ie Patientinnen F . und V . die Frist von sechs Monaten ohne 39 - 19 - Transplantation nicht überleben würden (vgl. Dannecker/Streng - Baunemann, aaO, S. 675 ff.). cc) Da jedenfalls eine Norm im Rang unter dem förmlichen Gesetz in Frage steht, ist der Senat nicht durch das Normverwerfungsmonopol des Bu n- desverfassungsgerichts gehindert, deren Verfassungswidrigkeit in den Gründen seiner Entscheidung festzustellen (vgl. BVerfG, NVwZ - RR 2000, 473, 474 mwN). Die verfassungsrechtliche Nachprüfung obliegt in Fällen ihrer Entsche i- dungserheblichkeit vielmehr jedem Richter (vgl. BVerfGE 48, 40, 45; BVerfG, NVwZ - RR 2000, 473, 474; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 AnwZ [Brfg] 49/14, BRAK - Mitt 2016, 139 Rn. 11, jeweils mwN; Dannecker/Streng - Baunemann, aaO, S. 67 8). dd) Eine strafrechtsbegründende Bindungswirkung der Ausschlusskla u- sel lässt sich entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts auch nicht mit benötigenden Patienten angeh ören sollen und innerhalb derer die Regeln bis zu einer gerichtlich festgestellten Verfassungswidrigkeit auch bei tatsächlich geg e- bener Verfassungswidrigkeit zu beachten seien, andernfalls eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchter) K örperverletzung zwingend - van Saan, aaO , S. 244; hiergegen Schroth/Hof mann, FS Kargl, aaO, S. 540 ff.). Zunächst würde diese Auffassung im Blick auf nach wie vor völlig ungeklärte Fragen des Rechtsschutzes (dazu Lang in Höfling, aaO, Einführung IV Rn. 25 ff., Gutmann, aaO, § 12 Rn. 39 ff.; Schmidt - Aßmann, aaO, S. 109 ff., jeweils mwN) in Verbindung mit der Situation des vor einer lebensnotwendigen Operation stehenden Arztes ungea chtet der insoweit verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines Eilrechtsschutzes (vgl. BVerfG, NJW 2017, 40 41 - 20 - 545 ; 2013, 1727; Beschluss vom 18. August 2014 1 BvR 2271/14) faktisch hinauslaufen. Zudem könnte durch diesen Gedanken jedenfalls nicht die Abs i- cherung eines etwa verfassungswidrigen Systems gerade durch die Straftatb e- stände des Totschlags oder der Körperverletzung gerechtfertigt werden (vgl. Schroth/Hofmann , FS Karg l , aaO, S. 542). Der Gesetzgeber des Transplantat i- onsgesetzes hat für Regelverstöße in diesem Bereich mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 TPG eine Bußgeldbestimmung normiert. Soweit sie Fälle der vorliegenden Art nach Ansicht des Senats nicht erfasst (dazu unten I. 4.), kann sich dies nicht dahin auswirken, dass der Normunterworfene aufgrund des gesetzgeberischen Defizits nunmehr wegen (versuchter) Tötungs - oder Körperverletzungsdelikte bestraft werden müsste. i- onsgerichtlicher Nachprüfung stand. a) Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob eine Bestrafung des A n- geklagten wegen der durch ihn veranlassten Falschangaben bereits aus den vorstehenden Gründen unter dem Aspekt des Art. 103 Abs. 2 G G oder wegen Unbeachtlichkeit der Richtlinienbestimmungen ausscheiden müsste. Dafür könnte sprechen, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchter) Körperverletzung hier gleichfalls nur mit der fo r- m a len Verletzung vo n Bestimmungen in den Richtlinien der Bundesärzteka m- mer begründet werden könnte. Auch hinsichtlich der Falschangaben betreffend die zeitnahe Durchführung von Nierenersatztherapien geht der Vorwurf nicht dahin, Patienten mit höherer Dringlichkeit als die de r eigenen Patienten benac h- teiligt zu haben. Die Frage der Dringlichkeit im konkreten Einzelfall spielt vie l- mehr, wie das Landgericht zutreff end dargelegt hat (UA S. 573 f. ), im formal i- 42 43 - 21 - sierten Match - Listenverfahren keine Rolle. Über den Rang auf der Match - L iste entscheidet allein der sich aus drei Blutwerten konstituierende MELD - Score, der die Dringlichkeit im Einzelfall nach den Ausführungen aller durch die Schwurg e- richtskammer angehörten Sachverständigen aber nicht durchweg zuverlässig widerzuspiegeln verm ag. Eurotransplant wäre daher zu einem Angebot und nach der Annahme durch den behandelnden Arzt zur Zuteilung des Organs an den den ersten Rang einnehmenden Patienten auch dann verpflichtet, wenn sicher feststünde, dass die Transplantation bei einem nachra ngigen Patienten dringlicher wäre als bei diesem. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass die für den MELD - Score ausschlaggebenden Blutwerte, die über die Rangstellung in der Match - Liste und damit auch für die Chance der Organerlangung entscheiden d sind, derzeit nicht in einem standardisierten Verfahren ermittelt werden. Nach den durch die Schwurgerichtskammer zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständ i- gen besteht namentlich bei der Messung des INR - Werts eine hohe Interlaborv a- . 589). In einschlägigen Studien hätten sich im Durchschnitt U n- terschiede zwischen drei und fünf MELD - Punkten ergeben. Es könne aber auch zu Abweichungen von bis zu zwölf MELD - Punkten kommen (UA S. 590). Eine Standardisierung sei zwar möglich, jedoch derze Zu Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Messmethoden könne es auch bei der Messung des Bilirubin - und des Kreatininwerts kommen (bis zu sieben MELD - Punkten; UA S. 591). Weitere Verwerfungen entstünden etwa bei Patie n- ten mit geringer Muskelmasse, weswegen Frauen und bettlägerige Patienten generell benachteiligt seien; bei 65 % der weiblichen Lebertransplantationska n- didaten sei eine Differenz von zwei bis drei P unkten beobachtet worden (UA S. 591). Eine mangels grundsätz 44 - 22 - auf dem lediglich bis zu 40 Punkten reichenden MELD - Score kann aber gewic h- tige Auswirkungen auf die zu ermittelnde Rangliste und damit zugleich auf die Chance der Organerlangung haben. Angesichts der hierdurch verursachten Verzerrungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Chance n- gleichheit der betroffenen Patienten könnte es deshalb auch insoweit der Basis für eine strafr echtliche Absicherung der vorgegebenen Regularien ermangeln (vgl. auch Streng - Baunemann, aaO, S. 775). b) Es kann ebenso offen bleiben, ob dem Landgericht darin beizutreten ist, dass die in Ziffer II 2.5 der RL - BÄK 2009 enthaltene Bedingung einer Enz e- ph - Warteliste von Patienten mit einer Hepatitis B - Virusinfektion (Patient B . ) materiell verfassungswidrig und deswegen unbeachtlich ist. Entspr e- chendes gilt für das Aussch lusskriterium eines extrahepatischen Tumorwach s- tums gemäß Ziffer II 2.3 der RL - BÄK 2009 (Patient I . ). Allerdings tr effen die Erwägungen unter Ziffer 2 Buchst. a betreffend eine fehlende Ahndbarkeit unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 2 GG auch auf diese Ausschluss b e- stimmungen zu. c) Der Senat muss diese Fragen nicht abschließend entscheiden, weil jedenfalls die durch die Schwurgerichtskammer vorgenom mene Prüfung des Vorsatzes (Tat entschlusses) keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil d es Angeklagten aufweist. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Landg e- richts, mit denen es einen bedingten Tötungs - und Körperverletzungsvorsatz verneint hat, halten im Ergebnis revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. aa) Bedingter Tötungsvorsatz setz t voraus, dass der Täter den Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wi s- senselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumi n- 45 46 47 - 23 - dest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt a uch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 8 . Dezembe r 2016 1 StR 344/16 Rn. 18 ; vom 16. Se p- tember 2015 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Die Prüfung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umst ände des Ei n- zelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 5 StR 435/1 4, NStZ 2015, 216; Beschluss vom 9. Oktober 2013 4 StR 364/13, StV 2014, 345, 346; Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. ). Dabei sind insbesondere d ie objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die ko n- krete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbeg e- hung und seine Motivationslage einzubeziehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582; vom 8. Deze mber 2016 1 StR 344/16, aaO). (1) Die Schwurgerichtskammer hat zugrunde gelegt, dass der Angekla g- te in sämtlichen Fällen handelte, um seinen Patienten zu helfen. In allen verfa h- rensgegenständlichen Fällen ging er berechtigterweise davon aus, dass die Transplantation bei ihnen hochdringlich war. Es bestand die Gefahr, dass die Patienten ohne Transplantation kurzfristig versterben würden. Ziel der durch den Angeklagten veranlassten Falschmeldungen zu zeitnah durchgeführten Nierenersatztherapien war es, de n für das Organangebot und die Organzute i- lung durch Eurotransplant maßgeblichen MELD - Score zu erhöhen. Hierdurch wollte er erreichen, dass seine Patienten in nachfolgenden Match - Verfahren ben und 48 - 24 - damit regulärem Match - Verlauf auf den Match - Listen womöglich vor seinen P a- tienten gestanden hätten. Ihm war dabei bekannt, dass zu den Tatzeiten etwa 400 bis 500 Patienten auf der Lebe r- warteliste stehende Patienten ohne rechtzeitiges Organange bot verstarben, darunter jedoch eine unbekannte Zahl, die selbst durch schnellstmögliche Transplantation nicht mehr hätten gere t- tet werden können, nicht auswirken, regelmäßig jedoch einige w enige Patienten b e- treffen werde, lebensverlängernd auswirken könne, l- ten würden, ihr Risiko, aufgrund der Manipulation zu v ersterben, deshalb gering und zudem nicht sicher sei, ob das aufgrund der Täuschung ihnen nicht angebotene Organ für sie auch geeignet gewesen wäre. dringlicher, vergleichbar dringli ch oder weniger dringlich sein würde als bei se i- nen Patienten, wusste er nicht. 49 50 - 25 - Davon ausgehend habe es der Angeklagte für denkbar gehalten, dass aufgrund der Falschangaben ein vielleicht ansonsten den ersten Rang auf der für eine bestimmte Leber durc h Eurotransplant erstellten Match - Liste einne h- mender Patient das vom Angeklagten später transplantierte Organ nicht erha l- ten und deswegen versterben werde. Jedoch habe er begründet darauf ve r- traut, dass dieser Erfolg nicht eintreten werde. Hingegen habe er hinsichtlich womöglich weiter er Allokationsverfahrens den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen nicht vorausgesehen und auch nicht voraussehen können, weswegen es insoweit bereits am Wissenseleme nt des Vorsatzes gefehlt habe. (2) Das Landgericht hat in seine Vorsatzprüfung sämtliche vorsatzrel e- vanten Umstände eingestellt und im Ergebnis in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. (a) Allerdings kommt in den dur ch die Schwurgerichtskammer angestel l- ten Erwägungen ein für den Tatvorsatz entscheidender Bezugspunkt nicht hi n- reichend deutlich zum Ausdruck. Wie das Landgericht in seiner Begründung zur Ablehnung vollendeter Totschlagstaten nämlich zutreffend ausführt, i st dafür verstorbener Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte, wenn ihm das konkrete Organ entsprechend der ihm eigentlich gebü h- renden Rangstellung angeboten worden wäre (UA S. 291). Die Richtigkeit di e- i- ent im Fall seines Versterbens nicht gerade aufgrund einer Handlung des A n- geklagten verstorben wäre, sondern an den Folgen seiner Kran kheit. Der ins o- weit für die strafrechtliche Beurteilung entscheidende Akt ist deshalb die durch die Falschangaben bewirkte Nichtzuteilung des Organs, mithin ein Unterlassen. 51 52 53 - 26 - Ein Nichtgeschehen kann aber nicht Ursache eines Erfolgs sein, weswegen die Grunds ätze der sog enannten - s- sen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. September 2014 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292, 301 mwN). Das gilt gewiss, wenn Fälle wie die vorliegenden als Unterla s- sungstaten gewertet werden (so Schroth/Ho f mann, NStZ 2014, 486, 488 f.). Nichts anderes ergibt sich jedoch, sofern man etwa unter Annahme einer Kon s- tellation des Abbruchs rettender Kausalverläufe ein positives Tun bejaht (so Rosenau, FS Schünemann, 2014, S. 689, 696; im Ergebnis auch Jäger in Ku d- lich/Jä - ger/Montiel, Aktuelle Fragen des Medizinstrafrechts, 2017, S. 11, 26 f.). Denn auch dann bleibt es dabei, dass die Nichtzuteilung eines Organs ein und müssen daher beim Ein griff in rettende Kausalverläufe hypothetische Ka u- salverläufe berücksichtigt werden (vgl. Rosenau, aaO; S chroth/Hof mann, NStZ 2014, aaO; allgemein Philipps, Der Handlungsspielraum, 1974, S. 120 f.; aM Rissing - van Saan, aaO, S. 241). Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Nachweis einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Lebensverlängerung und damit eines vollendeten Totschlags vorliegend nicht geführt werden kann (UA S. 291). Das gilt bereits wegen des mit 5 bis 10 % (vgl. UA S. 585) b e- trächtlichen Risikos jedes Patienten, in oder unmittelbar nach der Transplantat i- on zu versterben. Die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegten Unwä g- barkeiten des Allokationsverfahrens kommen hinzu (z.B. UA S. 594). Danach kann un ter anderem nicht beurteilt werden, ob das konkrete Organ für den transplantabel gewesen wäre sowie ob die Transplantation zum Zeitpunkt des Angebots im fraglichen Transplantationsz entrum hätte durchgeführt werden können. 54 - 27 - Diese Umstände müssen in die Prüfung des Tatentschlusses im Rahmen der Versuchsprüfung einbezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs muss dem Täter bewusst sein, dass der Rettungserfolg mit e i- ner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintreten würde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 1970 1 St R 175/70, MDR 1971, 361, 362 [ bei Dallin ger] ; wohl auch Beschluss vom 6. März 2007 3 StR 497/06, NStZ 2007, 469; zust. z.B. SSW - StGB/Kudlich, 3 . Au fl., § 13 Rn. 38; LK - StGB/Je scheck, 11. Aufl., vor § 13 Rn. 96; Rosenau, aaO, S. 699; aM etwa Sternberg - Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 94 mwN; Verrel, aaO, S. 467; Haas, HRRS 2016, 384, 395 f.). Es lassen sich den Urteilsgrü nden aber keine - genannten Sinne vom Vorstellungsbild des in allen Belangen der Lebertran s- plantation versierten Angeklagten umfasst gewesen ist. Zwar hielt er es nach den Wertungen d mangels Angebots des konkreten Organs und darauf folgender Transplantation versterben könnte. Er konnte jedoch schon wegen des ihm bekannten hohen Sterberisikos in oder unmittelbar nach der Tra nsplantation und der weiteren Verwerfungen des Allokationsverfahrens nicht davon ausgehen, dass bei dem ihm unbekannten Patienten im Fall des Angebots bzw. der Zuteilung und dann der Übertragung der konkreten Leber mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrsc heinlichkeit eine Lebensverlängerung eintreten werde. Damit fehlt es bereits am kognitiven Vorsatzelement. Der Senat ist jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des Falles b e- - ilung des Vorsatzes selbst zu würdigen. Die maßgebenden Gesichtspunkte hat die Schwurgerichtskammer im Ansatz nicht verkannt. Sie sind bei ihren Ausführu n- gen zum voluntativen Vorsatzelement (insbesondere UA S. 584 f.) sowie zum 55 56 - 28 - (fehlenden) Wissenselement i S. 593 ff.) wenngleich in anderem Zusammenhang allesamt dargetan und zwingen zur Ablehnung des Wissenselements des Vorsatzes. Danach ist au s- zuschließen, dass das Tatgericht zu einem anderen Ergebnis gel angt wäre, wenn es seiner Vorsatzprüfung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hä t- te. (b) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Schwurgerichtska m- mer hinsichtlich der Patienten, die bei ordnungsgemäßer Allokation Rangstellen unterhalb des erst en Platzes, aber womöglich vor den Patienten des Angekla g- ten auf der Match - Liste eingenommen hätten, im Ergebnis zutreffend das kogn i- tive Vorsatzelement abgelehnt hat. (c) Aber auch die Prüfung des voluntativen Vorsatzelements in Bezug auf n- g e legten Maßstäben wäre nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat maßgebend auf das Wissen des Angeklagten abg e- stellt, dass zu den Tatzeiten namentlich bei hohen MELD - Scores ein n- Umstand herangezogen, dass nach den Verläufen der ursprünglich verfahren s- gegenständlichen insgesamt elf Match - Listen - Verfahren lediglich eine Patientin ohne Organangebot ver storben ist. Diese war aber schon angesichts des T o- deszeitpunkts unmittelbar nach Beginn des fraglichen Match - Verfahrens wah r- scheinlich nicht mehr transplantabel (UA S. 536 f.). Für alle sonstigen Patienten hatte es bis zu 54 Organangebote gegeben. Soweit in oder nach der Transpla n- tation Todesfälle eingetreten sind, besagt dies nichts über die Auswirkungen i- r- 57 58 59 - 29 - h - Listen - Verläufen in den zu 19 Erstangeboten, in fünf der sechs Fälle erfolgreich transplantiert wurden. Allein im Fall des Pa tienten We . Transplantation. Es waren ihm zuvor aber neun Erstangebote unterbreitet wo r- den. Auch die gehörten medizinischen Sachverständigen haben die Einlassung Spenderlebern bestätigt. Anders als der Generalbundesanwalt besorgt der Senat nicht, das Lan d- gericht könne im Rahmen seiner Vorsatzprüfung durch die Rechtsprechung e- verkannt haben. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der durch den Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung zu ungeschützten Sexualko n- takten eines HIV - Infizierten die Auffassung vertreten, für die Annahme eines bedingten (Körperverletzungs - )Vorsatzes könnte n auch statistisch gering zu veranschlagende Risiken herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 11 f.). Abgesehen davon, grenzenden Wahr n- desgerichtshof darin nicht etwa einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei bestimmten Wahrscheinlichkeitsgraden eines Erfolgseintritts stets vom Vo r- liegen bedingten Vorsatzes auszugehen sei. Zudem hat er im konkreten Fall die tatgerichtliche Ablehnung eines Tötungsvorsatzes wegen einer denkbaren Hoffnung des dortigen Angeklagten auf die Entwicklung eines geeigneten Med i- kaments gebilligt (vgl. BGH, aaO, S. 15 f.). Das Landgericht hat d ie statistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen zum Risiko zeitnahen Versterbens bei hohen MELD - Scores unbeschadet d e- 60 61 - 30 - ren aufgrund der bereits dargestellten Umstände verminderter Aussagekraft nicht außer Acht gelassen. Es hat diese in Bezug gesetzt zu der (höheren) Wahrscheinlichkeit eines zeitnahen Organangebots und dem durch die Bewei s- aufnahme bestätigten breiten Erfahrungswissen des Angeklagten zu einem - Scores. Im Rahmen se i- ner sorgfältigen Gesamtscha u hat es diese sowie weitere Umstände bedacht und gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis hat es kein deutliches Überwi e- n- ung hätte verwiesen werden müssen. Dieser Schluss ist möglich, zwingend muss er nach allgemeinen Regeln nicht sein. Ihm steht auch nicht etwa die Sorge des Ang e- n- zu begründen geeignet sei (so OLG Braunschweig, r- Inkaufnehmen eines Tötungserfolges (Willenselement). Für d en Angeklagten war eine hinreichende Vertrauensbasis vorhanden. Angesichts des insoweit beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung s- maßstabes wäre die tatgerichtliche Überzeugungsbildung im Übrigen selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung n ähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. D e- zember 2016 1 StR 344/16 Rn. 17, vom 14. Januar 2015 5 StR 494/14, NStZ 2015, 460; vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87, alle mwN). Mit seine r gegenteiligen Würdigung derselben Umstände kann der Generalbundesanwalt im Revisionsverfahren kein Gehör finden. 62 - 31 - bb) Aus den vorgenannten Gründen hält auch die Ablehnung versuchter Körperverletzungsdelikte rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts spricht nichts dafür, dass der Angeklagte angenommen haben könnte, das Leiden eines au f- t- zuteilung der jeweiligen Leber mit an Sicherheit g renzender Wahrscheinlichkeit verschlimmern oder jedenfalls verlängern. Das gilt schon wegen des hohen Sterberisikos in und unmittelbar nach der Transplantation. Hinzu kommen en t- sprechend den landgerichtlichen Darlegungen die jeweils nicht fernliegenden Mög lichkeiten der Nichteignung des Organs, fehlender Operationsmöglichkeiten im jeweiligen Transplantationszentrum, eines stabilen Zustandes des Patienten oder der Notwendigkeit der Retransplantation wegen Abstoßung der übertrag e- nen Leber. Selbst die Aussicht , dass es dem Patienten ohne die Übertragung der konkret betroffenen Leber besser gehen könne als bei Vornahme der Transplantation hat das sachverständig beratene Landgericht als nicht nur the o- retisch bezeichnet. Mit diesen Gesichtspunkten war der Angeklag te aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen vertraut. 4. Letztlich mit Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen des Bußgeldtatbestandes nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 TPG in der Fassung vom 4. Se p- tember 2007 als nicht erfüllt angesehen. Es liegt sehr na he, dass die Bußgeldbestimmung, sofern sie auf die u m- fassende Bewehrung der Richtlinienbestimmungen der Bundesärztekammer nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 TPG abzielen sollte, den verfassungsrechtlichen Anfo r- derungen an die Ausgestaltung von Blanketttatbeständen nic ht genügen würde (zu Bedenken gegen die Regelung König in Schroth/König/Gutmann/Oduncu, aaO, § 20 Rn. 9 ff.). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, 63 64 65 66 - 32 - weil ein etwaiger gesetzgeberischer Wille in diese Richtung in der Bußgeldnorm keinen hinre ichenden, dem im Grundsatz auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) genügenden Ausdruck gefunden hätte. Der Normbefehl der in § 20 Abs. 1 Nr. 4 TPG n e- ben zahlreichen anderen Bestimmungen mit Bußg eld bewehrten Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 TPG geht dahin, dass die Übertragung des Organs ve r- b o ten ist, wenn die Vermittlungsstelle (Eurotransplant) das Organ vermittelt hat, da mit nach dem eindeutigen, nicht durch Auslegung korrigierbaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 4 TPG ein normwidriges Verhalten durch Nichtbeachtung der Regeln gerade vonseiten der Vermittlungsstelle voraus (krit. Sickor/Bernsmann, in Höfling, TPG, aaO, § 20 Rn. 14; König, aaO, § 20 Rn. 11). Solches ist hier nicht ersichtlich. Auf die Erwägungen der Schwurgerichtskammer betreffend n- gen kommt es deshalb nicht mehr an. Sander Schneider Dölp König Berger
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