5 StR 202/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte P wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich handelnd mit unerlaubter Ei n - fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlau b - ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Rev i - sion führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die für den Fall B. Ziffer 6 festgesetzte Einsatzstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe begegnet durchgreifenden Bedenken. Angesichts ihrer b e - trächtlichen Höhe und der sonstigen Umstände des Rauschgiftgeschäfts Kuriertätigkeit als Befehlsempfängerin, durchschnittlicher Kurierlohn von 2.000 DM besorgt der Senat, daß der Tatrichter sich bei der Strafzume s - sung entweder allein von der allerdings erheblichen Menge des transpo r - tierten Rauschgifts hat beeinflussen lassen oder daß er von einem zu hohen Wirkstoffgehalt ausgegangen ist. Das Landgericht hat nicht erwogen, daß in diesem Fall eine Minderwertigkeit des von der Angeklagten transportierten Stoffes nahe lag. Die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erw ä - gungen zu einer allenfalls leicht unterdurchschnittlichen Qualität des Heroins beziehen sich ersichtlich nicht auf diesen Fall, weil der Transport nicht aus der gleichen Quelle wie in den übrigen Fällen stammte. Soweit Rauschgift sichergestellt werden konnte, wies es nur einen Wirkstoffgehalt von 1,1 % (Fall 7) bzw. 8,7 % (Fall 10) auf. Im Fall 9 mußte das Rauschgift aufgrund seiner schlechten Qualität sogar zurückgenommen werden. Schließlich de u - tet auch eine bei der Angeklagten durchgeführte Telefonüberwachung darauf hin, daß die Qualität des Rauschgifts wie immer, also nicht so gut gewesen sei. Die Aufhebung der Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung der Einze l - strafen im übrigen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß deren B e - messung hierdurch beeinflußt wurde. Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO), kommt nicht in Betracht, da auszuschließen ist, daß die Höhe der in B. Ziffer 6 g e - gen ihn wegen Beihilfe verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheits- - 4 - strafe von dem Fehler beeinflußt ist. Hinsichtlich des nicht ausgeurteilten Falles 2 der Anklageschrift weist der Senat auf die Antragsschrift des Gen e - ralbundesanwalts vom 9. Mai 2000 hin. Tepperwien Basdorf Schluckebier Gerhardt Raum
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