5 StR 202/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Chemnitz vom 13. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, j e - doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Vorsatz der Angeklagten aufrechterhalten. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dresden, zurückverwi e - sen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i - heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der diese das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig bzw. unb egründet; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2001 verwiesen. 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der erhobenen Sac h - rüge hat zu den Feststellungen zum Tatablauf und zur subjektiven Tatseite - 3 - ebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben; j e - doch halten die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit rechtl i - cher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen begannen die Angeklagte und ihr Leben s - gefährte ihrem üblichen Trinkverhalten entsprechend schon am Morgen damit, Bier und Schnaps zu trinken. Spätestens in den Nachtstunden waren sie betrunken. Wie auch schon bei früheren gemeinsamen Trinkgelagen kam es zwischen beiden spätestens in den frühen Morgenstunden des darauffo l - genden Tages ohne erkennbaren aktuellen Anlaß zu einer heftigen Ausei n - andersetzung, während der sich beide lautstark anschrien und der später Geschädigte Möbel umstieß und mit Gegenständen um sich warf. Als sich ihr Lebensgefährte gerade in einer ruhigen Position befand, versetzte ihm die Angeklagte sechs bis sieben teilweise sehr kräftig geführte Hammerschläge gegen den Kopf. Der Geschädigte, der keinerlei Gegenwehr leistete, erlitt schwere Schädelverletzungen, an denen er wenig später verstarb. Eine der Angeklagten um 9.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoho l - konzentration von 2,45 . Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat sich das Schwurgericht durch zwei Sachverständige beraten lassen. Beide haben übereinstimmend au s - geführt, daß die Trinkangaben der jede Tatbeteiligung bestreitenden Ang e - klagten, die nach 20.15 Uhr zunächst keinen Alkohol mehr, am nächsten Tag frühmorgens lediglich eine halbe Flasche Bier nachgetrunken haben will, a n - zuzweifeln seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe die Angeklagte während der Nacht weiter Alkohol zu sich genommen. Während die Sachverständige Dr. L sich angesichts unklaren Trinkverhaltens zu einer konkreten B e - urteilung des Alkoholisierungsgrades der Angeklagten im Tatzeitraum a u - ßerstande sah, vertrat der Sachverständige Dr. M die Auffassung, daß bei der Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein chronischer Alkoholmißbrauch vorliege, die jeweils einer krankhaften seel i - schen Störung entsprächen. In Verbindung mit der erheblichen Alkoholisi e - - 4 - rung hätten diese Störungen zu einer erheblichen Verminderung der Steu e - rungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit geführt. Ein Vorliegen der Vo r - aussetzungen des § 20 StGB sei dagegen angesichts des Leistungsverha l - tens der Angeklagten, insbesondere der Geschicklichkeit und Treffsicherheit bei der Ausführung der Tat und angesichts des durch Zeugen bekundeten Nachtatverhaltens der Angeklagten sicher auszuschließen. Diesem Gutac h - ten hat sich das Landgericht ohne weitere Darlegungen angeschlossen. Diese Begründung trägt den Ausschluß von Schuldunfähigkeit nicht. So wird aus den Urteilsfeststellungen schon nicht deutlich, von welcher ko n - kreten Tatzeit das Landgericht ausgeht. Setzt man diese mit ca. 5.00 Uhr morgens an, weil eine Nachbarin zu diesem Zeitpunkt einen heftigen Streit der Angeklagten mit ihrem Lebensgefährten gehört hat, der abrupt mit einem heftigen, schrillen Schrei der Angeklagten abgebrochen sei, so ergibt eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration vom Zeitpunkt der entnomm e - nen Blutprobe um 9.15 Uhr bei Zugrundelegung eines stündlichen Abba u - wertes von 0,2 und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,45 . Auch nach Abzug eines Nachtrunks einer halben Flasche Bier dürfte die alkoholische Beeinflussung der Angeklagten, deren Körpergewicht nicht mitgeteilt wird, zur Tatzeit deu t - lich über 3 gelegen haben. Umstände, die gegen die Menge des von der Angeklagten behaupteten Nachtrunks sprechen, führt das Landgericht nicht an. Stellt bereits die Blutalkoholkonzentration als solche ein gewichtiges Indiz für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit dar, waren hier noch weitere Umstände in Betracht zu ziehen, die geeignet waren, die Wi r - kung des genossenen Alkohols zu steigern. So hätten neben den Auswi r - kungen der dissozialen Persönlichkeitsstörung der Angeklagten auch deren mutmaßliche Übermüdung und die affektive Aufladung der gesamten Situat i - on in Betracht gezogen werden müssen. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Eine motorische Geschicklichkeit, die sich lediglich darin äußert, daß - 5 - mit insgesamt sechs einer unbekannten Vielzahl von Hammerschlägen der nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in Ruhestellung b e - findliche Kopf eines Menschen getroffen wird, vermag eine Gesamtwürd i - gung der physischen und psychischen Situation der Angeklagten im übrigen nicht entbehrlich zu machen. Dies gilt auch für das vom Landgericht im A n - schluß an die Ausführungen des Sachverständigen herangezogene Nachta t - verhalten der Angeklagten. Dieses bestand darin, daß sie bei einer unte r - stellten Tatzeit von 5.00 Uhr etwa eine Stunde nach der Tat, durch die z u - dem ein gewisser Ernüchterungseffekt eingetreten sein mag, immer noch erkennbar angetrunken bei einem Nachbarn klingelte und diesem in verw a - schener Sprache mitteilte, daß ihr Mann die ganze Nacht gewüt habe, jetzt im Wohnzimmer liege und daß sie denke, er sei tot. Die gleichen Angaben wiederholte sie sinngemäß einige Zeit später auf Befragen gegenüber einem Polizeibeamten. Den gegen 6.15 Uhr in ihrer Wohnung eintreffenden Re t - tungssanitäter machte sie durch Hallo-Rufen auf sich aufmerksam und verlangte, daß er ihren Blutdruck messe. Im übrigen zeigte sie sich tei l - nahmslos. Aussagekräftige Rückschlüsse auf eine erhaltene Steuerungsf ä - higkeit lassen sich diesem der Situation kaum angemessenen Verhalten nicht entnehmen (zu psychodiagnostischen Kriterien vgl. auch BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34 m.w.N.). Der Rechtsfehler füh rt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückve r - weisung der Sache. Sollten in der neuen Verhandlung zur Alkoholisierung der Angeklagten im Tatzeitpunkt keine genaueren Feststellungen möglich sein, wird eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Vollrausches (§ 323a StGB) in Betracht zu ziehen sein. Für den Fall der erneuten Feststellung e i - ner lediglich verminderten Steuerungsfähigkeit wird der neue Tatrichter im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags die Ge- - 6 - waltbereitschaft des späteren Tatopfers zu berücksichtigen haben; zur B e - wertung der Handlungsintensität bei erheblicher alkoholbedingter Enthe m - mung vgl. Tröndle/Fischer, 50. Aufl., § 46 Rdn. 28, 33 m.w.N. 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