5 StR 202/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Januar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Anordnung der S i - cherungsverwahrung aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren se xuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sich e - rungsverwahrung angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, aus den Gründen der Antrag s - schrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der Maßregelanordnung. - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt: Die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB entbehrt einer tragfähigen Begrndung. a) Bei der gebotenen Gesamtwrdigung geht das Landgericht auf das Alter des am 28. November 1936 geborenen Angeklagten sowie dessen a n - gegriffenen Gesundheitszustand (UA S. 4) nicht ein (vgl. Senat in BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und Beschl. vom 29. Nove m - ber 2001 5 StR 507/01). b) Maûgeblich fr die Prognoseentsc heidung sind (auch) die in der Vergangenheit begangenen Taten (UA S. 14), ber die Näheres nicht mi t - geteilt wird (vgl. UA S. 4). c) Ein wesentliches Indiz fr die negative Prognoseentscheidung des in der Hauptverhandlung im wesentlichen geständigen Angeklagten leitet die Jugendschutzkammer aus der Entwicklung seines Aussageverhaltens her. Dies begrndet die Besorgnis, der Tatrichter habe zulässiges Verteidigung s - verhalten zum Nachteil des Angeklagten bercksichtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Juli 1996 5 StR 370/96 und BGH, Beschl. vom 21. Februar 1997 2 StR 30/97). - 4 - Die beantragte Teilaufhebung des Urteils lût den Strafausspruch u n - berhrt (vgl. Senat, Urt. vom 21. Mrz 2002 ± 5 StR 14/02). Harms Hger Basdorf Gerhardt Schaal
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