5 StR 202/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Braunschweig vom 2. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an: Angesichts des relativ geringen Gewichts der Anlaßta-ten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidun-gen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein. Dabei wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein, zumal da das Landge-richt (UA S. 18 f.) seine Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, daß es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus größere - 3 - Therapiechancen beimißt als einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage. Basdorf Häger Gerhardt Raum Schaal
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