5 StR 202/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 30. November 2007 wird aus den Gr374n-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Ma337gabe nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen, dass der Angeklagte statt wegen Bedrohung wegen ver-suchter N366tigung verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ob das von der Revision beanstandete Vorgehen der Vernehmungsbeamten 226 die Vernehmung des Beschuldigten fortzuf374hren, obwohl Rechtsanwalt Boine telefonisch die 334bernahme der Verteidigung erkl344rt und sein Erschei-nen in 30 Minuten angek374ndigt hatte 226 nach entsprechendem Widerspruch in der Hauptverhandlung zu einem Verwertungsverbot gef374hrt hat (vgl. BGHSt 42, 15, 19; BGHR StPO 247 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8), was naheliegt, und ob das zul344ssig ger374gt ist, kann letztlich offen bleiben. Der - 3 - Senat kann ausschlie337en, dass das Urteil auf diesen Angaben des Angeklag-ten im Ermittlungsverfahren beruht (247 337 Abs. 1 StPO). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy