5 StR 202/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2010, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufg e hoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten veru r- teilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfo lg. Im Übr i- gen ist sie u n begründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entgegen der Auffassung der Revision wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Insoweit bemerkt der Senat: Den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, da ss der Angeklagte unter Billigung der vorausgegangenen Provokation v o n 1 2 3 - 3 - S eiten des nicht revidierenden Mitangeklagten I . den Geschädigten noc h- mals provoziert hat, um ihn körperlich misshandeln zu können (UA S. 18). Damit liegt sogar abweichend von den Ausführungen des angefochtenen Urteils im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 47 f.) ein Fall der A b- sicht s provokation nicht fern, in dessen Folge dem Täter Notwehr jedenfalls grun d sätzlich versagt ist, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einen Ve r teidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 4 StR 703/82 , NJW 1983, 2267 ; Urteil vom 22. November 2000 3 StR 331/00, NJW 2001, 1075). Jedenfalls ist das Notwehrrecht auch bei der durch die Jugendkammer hilfsweise angeno m- menen Vorsatzprovokation in ähnlichem Umfang eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 32 Rn. 45). Dass dem in seinen motorischen Fähigkeiten ersich t lich kaum eingeschränkten Angeklagten ein hier zuvörderst gebotenes Au s weichen (vgl. Fischer aaO § 32 Rn. 42 mwN) nicht möglich gewesen sein könnte, liegt dabei schon angesichts der beträchtlichen Alk o holisierung des Geschädigten fern, die der Angek lagte nach den im Gesam t zusammenhang der Urteilsgründe tragfähigen Feststellungen auch erkannt hat. Demgemäß kommt es auf die zweifelhafte Bewertung der Jugendka m mer nicht an, ein Angriff durch den Geschädigten habe nicht unmittelbar bevorg e standen (UA S. 47). 2. Der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe kann hingegen ke i- nen Bestand haben. Nicht zu bemängeln ist zwar, dass die Jugendkammer angesichts der freilich allein mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten Tatfolge auch mit Blick auf ein in der Tat zum Ausdruck kommendes beträchtliches Maß an Pflich t widrigkeit Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt hat. Die weit e ren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch besorgen, dass es entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG dem Strafrahmen des Erwachsene n- strafrechts ein ihm nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Die in den 4 5 - 4 - gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gela n- gende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen U n- rechts (vgl. e t wa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 1 StR 111/80) entbindet das Ta t- gericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere En t- wicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. A p- ril 1989 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8). Denn auch bei einer wegen der Schw e- re der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspun k ten. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm gebührende Beachtung g e schenkt worden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. August 1992 4 StR 313/ 92, aaO). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen nicht in vollem Umfang. Es hätte eingehender Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung der im Urteil fes t- e klagten erforderlich ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu b e denken gewesen, dass der Angeklagte bislang nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden ist und aus e i ner intakten Familie stammt, die ihn auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt hat und weiterhin stützt. Unter Berücksicht i- gung des persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugen d- kammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob entsprechend ihrer Annahme (UA S. 50) die unzweifelhaft schwerwiegende Tat wirklich Au s- druck besonderer krimineller Energie ist, zumal der Eintritt des Todes durch den Faustschlag auf einem eher ungewöhnlichen Kausalzusammenhang beruhte. Sie hätte dabei auch bedenken müssen, ob der Tat nicht vielmehr Ausnahmec harakter zukommt, weil sie in einer besonderen Tatsituation e i- nem durch alkoholbedingte Enthemmung und jugendtypische Solidarisi e rung mit dem Mitangeklagten I . begünstigten spontanen Tatentschluss en t- 6 - 5 - sprungen ist; von dem Mitangeklagten war die erste Pr ovokation ausgega n- gen. Des Weiteren hätte erwogen werden müssen, welche erzieherischen Wi r kungen die Untersuchungshaft von rund acht Monaten, im Rahmen derer eine Ausbildung begonnen worden ist (UA S. 6), auf den zuvor nicht bestra f- ten Angeklagten gehabt h at (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1992 4 StR 313/92, a aO, und vom 20. Januar 1998 4 StR 656/97, NStZ - RR 1998, 317, 318 mwN). Basdorf Raum Schaal König Bellay
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