ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR202.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 202/17 vom 11 . Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11 . Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Brandstiftung in vier Fällen, versuchte r Brandstiftung in zwei Fä l- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung , sowie wegen Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rech tsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in neun Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung , und wegen Sachbeschädigung in vier weit e- r en Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu einer Korrektur des Schul d- spruchs und zum Wegfall von fünf Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfol g- los (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - In den Fällen 4.1 und 4.2 sowie 5.1 bis 5.3 und 5.5 bis 5.7 der Urteil s- gründe ist die Strafkam mer zu Unrecht von Tatmehrheit ausgegangen. In d i e- se n Fällen setzte der Angeklagte jeweils unmittelbar nacheinan der vor demse l- ben Haus (4.1 und 4.2) bzw. an d erselben Straßenecke (5.1 bis 5.3) oder auf demselben Parkplatz (5.5 bis 5.7) mehrere Pkw in Brand . Diese Handlungen sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungswe i- se jeweils als einheitliches zusammengehöriges Tun und damit rechtlich als eine Tat an zusehen; denn eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betät i- gungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang b e- steht, dass das gesamte Handeln des Täters o bjektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betät i- gungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander ve r- bunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1992 3 StR 520/92, BGHR StGB vor § 1 n atürliche Handlungseinheit , Entschluss, e inheitlicher 7; Urteil vo m 27. Juni 1996 4 StR 16 6/96, NStZ 1996, 493 f.). In den genannten Fällen stehen die Taten in engstem räumlichem und zeitlichem Zusamme n- hang. Nach den Feststellungen ist dav on auszugehen , dass sich der Angekla g- te nach der nur wenige Sekunden in Anspruch nehmenden (UA S. 21) Brandl e- gung mit Hilfe von Brandbeschleuniger sofort dem nächsten Fahrzeug zuwan d- te. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Brandlegungen jeweils auf einem ei n- heitlichen Willensentschluss beruhten ankam, ein bestimmtes Objekt zu zerstören, sondern darauf, sich durch das Feuer persönliche Erleichterung und die Aufmerksamkeit anderer Personen zu 2 3 - 4 - De r Angeklagte ist damit der Brandstiftung in lediglich vier Fällen schu l- dig; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hiergegen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Au f- hebung und zum Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 4.1, 5.1 und 5.2 sowie 5.6 und 5.7. Die in den Fällen 4.2, 5.3 und 5.5 verhängten Einzelstr a- fen bleiben bestehen. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz Weg falls der g e- nannten fünf Einzelstrafen aufrechterhalten bleiben. Angesichts der Einsatzstr a- fe von zwei Jahren und acht Monaten (Fall 5.5) sowie der verbleibenden Ei n- zelfreiheitsstrafen von zweimal zwei Jah ren (Fä ll e 5.3 und 5.4) , ein mal einem Jahr und sech s Mona ten (Fall 4.2), zweimal einem Jahr und zwei Monaten (F ä l- le 1 und 3.1 ) , einmal einem Jahr (Fall 5.8) sowie sechs Monaten (Fall 2), drei Monaten und zwei Monaten (Fälle 3.2 und 3.3) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter Wegfall der ge nannten Einzelfreiheitsstrafen auf ei ne mildere Strafe erkannt hätte. Der Gesamtunrechtsgehalt aller Taten ist durch die abweichende Beurteilung der Konkurrenzen unverändert geblieben. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 4
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