5 StR 203/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeä n - dert, daß die Verurteilungen wegen tateinheitlicher Vergewaltigung und wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung entfallen; der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, in zwei Fällen ferner in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie des sex u - ellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 18 Fä l - len, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten; b) im gesamten Strafausspruch au f - gehoben. 1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im br i - gen wegen Vergewaltigung in Tatein heit mit sexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in fnf Fllen, davon in zwei Fllen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Miûbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexue l - lem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fllen, davon in zwei Fllen in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexuellen Mi û - brauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fllen, davon in zehn Fllen in T a - teinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu sechs Jahren Gesamtfre i - heitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten fhrt in sieben Fllen zur Schuldspruchnderung Wegfall des jeweils tateinheitlich abgeurteilten s e - xuellen Gewaltverbrechens und zur Aufhebung des gesamten Strafau s - spruchs. Im brigen ist das Rechtsmittel unbegrndet (§ 349 Abs. 2 StPO). Mit rechtsfehlerfreier Beweiswrdigung hat sich das Landgericht davon berzeugt, daû der Angeklagte in der Zeit von 1994 bis 1997 die Nebenkl - gerin, seine leibliche Tochter, 24mal sexuell miûbraucht hat: 15mal vollzog der Angeklagte den Beischlaf mit der Nebenklgerin, davon zweimal vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres, neunmal nahm er sexuelle Manipulati o - nen an seiner Tochter vor, davon viermal vor Vollendung ihres 14. Leben s - jahres. In den beiden ersten auch als tateinheitliche sexuelle Nötigung abg e - urteilten Fllen manuellen Miûbrauchs und in den fnf auch als tateinheitl i - che Vergewaltigung abgeurteilten Fllen des Beischlafs hat das Landgericht aufgrund der Zeugenaussage der Nebenklgerin jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, daû das Mdchen, das mit den sexuellen Handlungen des A n - - 4 - geklagten nicht einverstanden war, weglaufen wollte oder Gegenwehr au s - zuben suchte, indem es den Angeklagten wegzuschieben oder wegzust o - ûen versuchte. Soweit der Angeklagte ihre Gegenwehr durch Festhalten oder den Einsatz berlegener Krperkraft im Rahmen der von ihm vorg e - nommenen Sexualhandlungen berwand, ist ± jedenfalls in der Mehrzahl der sieben Flle ± der Einsatz krperlichen Zwanges in Form von Gewaltanwe n - dung in einem unterdurchschnittlichen Bereich zur Überwindung nur g e - ringer Gegenwehr (UA S. 29) bei Durchsetzung der sexuellen Handlungen objektiv noch ausreichend festgestellt. Angesichts des sonst ausgesprochen guten Verhltnisses des Angeklagten zu seiner miûbrauchten Tochter, des vom Landgericht selbst hervorgehobenen durchweg geringen Ausmaûes des eingesetzten Kraftaufwandes, der alsbald und insgesamt bei der Meh r - zahl der Flle gnzlich ausgebliebenen Gegenwehr und hier festgestellter Bemerkungen des Angeklagten whrend der Tatausfhrung (UA S. 7, 10) kann der Senat letztlich in smtlichen auch als tateinheitliche sexuelle G e - waltverbrechen abgeurteilten Fllen durchgreifende Bedenken dagegen nicht berwinden, ob die bewuûte Ausbung von Gewalt zur Durchsetzung der unerlaubten Sexualhandlungen durch den smtliche Taten umfassend bestreitenden Angeklagten ausreichend belegt ist. Eine weitergehende hi n - reichende Aufklrung vorstzlicher Gewaltausbung erscheint wenig au s - sichtsreich; sie ist insbesondere der Nebenklgerin, die zu Details nochmals eingehend zu befragen wre, nicht zuzumuten. Mithin entscheidet der Senat zum Schuldspruch abschlieûend in der Weise, daû er die Verurteilung w e - gen tateinheitlicher sexueller Gewaltverbrechen entfallen lût. Dies fhrt, da jeweils die Verurteilung wegen des strafrahmenbesti m - menden Strafgesetzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) betroffen ist, unmittelbar zur Aufhebung der zugehrigen Einzelstrafen und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich; da die hchsten Einzelstrafen betroffen sind, m s - sen aber auch die brigen, bei ihrer Bemessung mglicherweise von der - 5 - insgesamt etwas zu schweren Gewichtung der gesamten Tatserie mitb e - stimmten Einzelstrafen mitaufgehoben werden. Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird ber die Bestrafung des Angeklagten unter Bercksichtigung des reduzierten Schuldumfanges und im brigen auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, die lediglich durch wide r - spruchsfreie Feststellungen ergnzt werden drfen, zu entscheiden haben. Dabei wird er allerdings den auûergewhnlich groûen Abstand von ber vier Jahren von der Anzeigeerstattung und Verhaftung und Haftverschonung des Angeklagten bis zu seiner erstinstanzlichen Aburteilung sowie von etwa drei Jahren zwischen Anklage bzw. Erffnungsbeschluû und erstinstanzlicher Aburteilung besonders zu beachten, die Ursachen hierfr zu prfen und hierber Feststellungen zu treffen haben. Bislang ist den gegebenen zeitl i - chen Besonderheiten mit einer eher beilufigen strafmildernden Erwhnung (UA S. 28) kaum hinreichend Rechnung getragen worden. Da fr die imme n - se Verfahrensdauer kein sachlich vertretbarer Grund erkennbar ist, wird der neue Tatrichter insbesondere zu prfen haben, ob es im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoûenden Verfahrensverzg e - rung gekommen ist. Diese wird gegebenenfalls genau festzustellen sein; ihr mûte dann insbesondere durch eine ± regelmûig unerlûliche ± spezielle Strafzumessung Rechnung getragen werden, in der das Maû der hierfr zu- - 6 - gebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 13; jeweils m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschlsse vom 13. Juni 2002 ± 5 StR 201/02 und 5 StR 237/02). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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