5 StR 203/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer Brandstiftung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten R wird dasUrteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Febru-ar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPOa) in den Schuldsprüchen auch gegen den Angeklag-ten L (§ 357 StPO) dahin abgeändert, daß dieVerurteilung wegen tateinheitlicher (einfacher) Brand-stiftung jeweils entfällt;b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen die An-geklagte R mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlichmit dem Mitangeklagten begangener schwerer Brandstiftung in Tateinheit mitBrandstiftung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-hängt, unter Einbeziehung rechtskräftiger Geldstrafen auf eine Gesamtfrei- - 3 -heitsstrafe von drei Jahren erkannt und die Unterbringung der Angeklagten ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Mitangeklagte wurdebei identischem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr undzehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetztwurde. Die Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichenTeilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltsbleiben insbesondere die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen An-griffe gegen die tatgerichtliche Beweiswürdigung erfolglos. Der Schuldspruchwegen schwerer Brandstiftung ist nicht zu beanstanden; auch der Senat ent-nimmt den Urteilsfeststellungen, daß die Tat zur Vollendung gelangt ist.Allerdings wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306aAbs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Dievom Generalbundesanwalt deshalb zutreffend beantragte Schuldspruchbe-richtigung ist gemäß § 357 StPO auf den selbst nicht revidierenden Mitange-klagten zu erstrecken. Dessen vorheriger Anhörung bedarf es nicht, da dieSchuldspruchberichtigung den Mitangeklagten lediglich begünstigt, denStrafausspruch gegen ihn indes unberührt läßt und daher keine neue Ver-handlung, durch die er belastet werden könnte, nach sich zieht. Der individu-elle Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 21 StGB, der zur Aufhebung desStrafausspruchs bei der Angeklagten führt, berührt den Mitangeklagten nicht.2. Die Angeklagte betreffend hat die verhängte Strafe keinen Bestand.Das Landgericht hat die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeitder Angeklagten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB zumindest nichtausgeschlossen. Gleichwohl läßt das Landgericht das auch nicht erörtert,ob es diesen vertypten Milderungsgrund bei der Prüfung und Ablehnung ei-nes minder schweren Falles nach § 306a Abs. 3 StGB mitbedacht hat un-erwähnt, ob es der Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach - 4 -§§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugebilligt hat. Der allgemein ausgeführten Berück-sichtigung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit kann der Se-nat dies ebenso wenig eindeutig entnehmen wie der erkannten Strafhöhe,auch unter Berücksichtigung der gegen den Mitangeklagten verhängtenStrafe. Ein tragfähiger Ablehnungsgrund für eine Strafrahmenverschiebungist nicht ersichtlich. Danach führen die Zweifel an einer rechtsfehlerfreienStrafrahmenfindung zur Aufhebung des Strafausspruchs.Der Senat weist ergänzend für die nachträgliche Gesamtstrafbildungdarauf hin, daß bei der Einbeziehung von Geldstrafen nach §§ 55, 54 StGBder maßgebliche Zäsurzeitpunkt vollständig auch zur Frage etwa vorrangi-ger anderweitiger Einbeziehbarkeit der einbezogenen Strafen in eine voraus-gegangene Verurteilung zu belegen ist. Ferner ist die Vorschrift des § 53Abs. 2 Satz 2 StGB zu bedenken; deren Anwendung wird freilich sofernnicht nach der neuen Verhandlung eine Aussetzungsmöglichkeit davon ab-hängen sollte besonders fernliegen, wenn eine auf die Gesamtstrafe anzu-rechnende weitgehende Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläge (auchdie vollständige stünde der erneuten Einbeziehung, sofern die bisherigerechtsfehlerfrei erfolgte, nicht entgegen; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1Erledigung 1 und 2).3. Der Maßregelausspruch nach § 63 StGB hat schon deshalb keinenBestand, weil das Urteil nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 63 Zu-stand 12; BGH NStZ 2004, 197 m.w.N.), deutlich macht, daß die Angeklagtedie Tat mit Sicherheit im Zustand erheblicher Verminderung der Schuldfähig-keit begangen hat. Im Zusammenhang mit ihrer Alkoholisierung hat dasLandgericht dies lediglich nicht ausgeschlossen (UA S. 8). Die Gesamtheitder Urteilsgründe legt zwar nahe, daß das Landgericht angesichts der fest-gestellten Persönlichkeitsdefekte der Angeklagten letztlich doch zu einer si-cheren Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt ist; die Ur-teilsgründe lassen jedoch die für die einschneidende Maßregel der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerläßliche Klarheit ver- - 5 -missen. Insoweit kommt hinzu, daß das Landgericht sich bei der Anordnungder Maßregel nach § 63 StGB gegen die alkoholabhängige Angeklagte zwarim Ansatz zutreffend an den Kriterien der Rechtsprechung für Fälle einer dieAlkoholsucht verstärkenden schweren anderen seelischen Abartigkeit(BGHSt 44, 338; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18) orientieren wollte, daßaber die eher allgemein gehaltenen Diagnosen des psychiatrischen Sachver-ständigen durch den chronischen Alkoholmißbrauch hervorgerufene psy-chische und Verhaltensstörung sowie emotional instabile Persönlichkeits-störung vom impulsiven Typ als Grundlage für die Annahme der Voraus-setzungen des § 63 StGB jedenfalls hinsichtlich der Beschreibung des füreine relevante seelische Abartigkeit erforderlichen Schweregrades zu vagesind (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 34 und BGH NStZ 2004, 197).Das neue Tatgericht muß die gesicherten oder nur nicht ausschließ-baren Voraussetzungen des § 21 StGB und ihre Auswirkungen auf denStrafausspruch, gegebenenfalls auch auf einen Maßregelausspruch erneutmit sachverständiger Hilfe überprüfen. Für eine Maßregel nach § 63 StGBbedürfte es einer im Vergleich zu den zitierten Urteilsfeststellungen erheblicheingehenderen Diagnose über einen feststehenden Zustand gravierenderpsychischer Störung der Angeklagten. Mit Hilfe des Gutachters wird aucherneut die Frage einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für eine Unter-bringung nach § 64 StGB zu prüfen sein. Angesichts der zwischen der Ange-klagten und dem bisherigen psychiatrischen Sachverständigen deutlich ge-wordenen Spannungen (vgl. UA S. 16), deren Einfluß auf die Vollständigkeit - 6 -der zu erhebenden Befunde nicht ausgeschlossen erscheint, wäre es hierunter Umständen erwägenswert, einen weiteren psychiatrischen Sachver-ständigen zu Rate zu ziehen.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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