5 StR 203/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22 . Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Juni 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Lübeck vom 19. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der nach den Feststellungen eingeweihte Fahrer eines Geldtransporters der DB Cash - Center Hamburg und di e Angeklagten haben bei ihrem fi ngierten Raub wenigstens Mitgewahrsam der DB AG gebrochen (vgl. BGH, U r teil vom 23. Juni 1988 4 StR 110/88 , und Beschluss vom 17. A u gust 1993 4 StR 393/93, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 3 u nd 6). Sie haben verschlossene, zuvor während einer festen Route aus Fahrscheinautomaten entnommene und im Fahrzeug besonders gesicherte Geldkassetten an sich genommen. Ein zu tätigender Notruf war und wurde an die Cashzentrale g e- richtet. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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