5 StR 203/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29 . Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . Mai 2013 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten S . gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen , diesem Angeklagten die Ko s- ten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. 2. Auf d ie Revision de s Angeklagten O . wird das vorg enannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den z u- gehörigen Feststellungen im Rechtsfolgen ausspruch au f- gehoben . Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstra fe verurteilt. Den Angeklagten S. hat es w e- gen Totschlags unter Einbeziehung zweier Geldstrafen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Nichtrevidentin E . wurde unter Fre i- 1 - 3 - sprechung im Übrigen wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer zur B e- währung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Rev i- sion des Angeklagten O. hat mit der Sachrüge im Umfang der B e- schlussformel E rfolg; im Übrigen ist sie ebenso wie die Revision des Ang e- klagten S. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: 1. Der zur Tatzeit 31 Jahre alte Angeklagte O. hatte zeitwe i- se bei dem später getöteten 42 Jahre alten geistig behinderten und bis zu seiner Augenoperation kurz vor der Tat fast blinden späteren Tatopfer M . gewohnt und mit diesem eine homosexuelle Beziehung unte r- halten, ohne jedoch selbs t homosexuell zu sein. Hin und wieder kam es auch zu gegenseitiger Gewaltanwendung. Seit Sommer 2011 bewohnte der Ang e- klagte eine eigene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch die zur Tatzeit 50 - jährige Nichtrevidentin E. wohnte. Zwischen beiden entw i- ckelte sich eine sexuelle Beziehung. Der Angeklagte hielt sich öfter in der Wohnung der Nichtrevidentin auf. Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte S. wohnte seit Ende 2011 bei M. . Allein oder gemeinsam hielten beid e sich zeitweise bei den Angeklagten O. und E. auf, die im Tatzeitraum täglich Bier, Schnaps und Sangria tranken. Am Nachmittag des Tattages (31. Januar 2012) befanden sich die A n- geklagten und M. in der Wohnung der Nichtrevidentin. Sie spie l- Schnaps, Sangria) in unterschiedlicher, nicht genau feststellbarer Menge und S. 42). W egen angeblicher Schulden des M. bei der Nichtrev i- dentin kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Ang e- 2 3 4 - 4 - klagten O. , in deren Verlauf der Angeklagte ihn gewaltsam zu Fall brachte. O. schlug und tra t auf Körper und Kopf des am Boden liegenden, sich nicht zur Wehr setzenden M . ein, wobei er dessen Tod beabsichtigte. Er drückte M. mit dem Daumen das rechte Auge ein, wodurch er die Augenhöhle ze r trüm merte , und steckte ihm zwei Finger tief in Mund und Rachen, um ihn zu ersticken. Nun beteiligte sich auch der Angeklagte S. aktiv an den weiteren massiven Tätlichkeiten gegen M. . Er schlug und trat vielfach mit seinen Sti e feln gege n Kopf und Körper des M. , dem von den Angeklagten die Hände gefesselt worden waren. Beide schlugen mit einem Besenstiel aus Hartplastik, den sie zuvor in zwei Teile gebrochen hatten, auf den Oberkö r- per des M. ein. S. zwang M. , ihm s eine Stiefel abzulecken und urinierte auf das am Boden liegende Opfer. O. setzte sich mit e i- nem Hocker auf den Oberkörper des M. ; damit wippend schlug er weiter massiv und brutal auf ihn ein. Schließlich zogen d ie Angeklagten ihm Hose und Unterhose aus und schlugen und traten mehrfach brutal gegen seinen Genitalbereich ; zum Schlagen benutzten sie ein Holzstück. Zudem stachen sie ihn mit Steakmessern in die Genitalregion und führten gewaltsam einen Gegenstand in den After ein. Die Nicht revidentin war bei den Verletzung s- handlungen der Angeklagten, die schließlich zum Tod des M. führten, zugegen und beobachtete diese von der Couch aus. Nach der Tat aßen alle Angeklagten in der Wohnküche, in der auch die Leiche lag, zu Abend, tranken Alkohol und unterhielten sich. Sie ve r- brachten auch die nachfolgenden Tage bis zum Abend des 7. Februar 2013 gemeinsam in der Wohnung der E. mit dem für sie üblichen Konsum von Alkohol immer gleich Versuche, die Leiche des M. zu zerstückeln, um sie besser en t- n- an dem Leichnam vor , die allein seiner Beschimpfung dienten. So schnitt d er Angeklagte O. dem Verstorbenen ein Ohr ab und legte es zum Trocknen auf die Heizung. E. durchstach die 5 - 5 - Zunge des Toten mit einem Korkenzieher; S. skalpierte ihn teilweise. Schließlich warfen E. und S. den Leichnam auf Anweisung des O. in einen Papiercontainer der Wohnanlage. Dort wurde er am 8. Februar 2013 gefunden, nachdem die Nichtrevidentin sich kurz zuvor der Polizei offenbart hatte. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten O . unter Annahme niedriger Beweggründe als Mord bewertet. Bei der Ausführung der Tat sei er trotz seiner Alkoholisierung stets in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. De m- gegenüber sei d er nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehende Angeklagte S. bei der Tat infolge einer organischen Persönlichkeitsstörung bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert gew esen. Aufgrund seiner organ i- schen Persönlichkeitsstörung sei er auch nicht in der Lage gewesen, seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern und das V erachtenswerte seiner Gefühlsregungen gegenüber M. zu erkennen. D ie Jugendkammer hat den Ang e- klagten S. deshalb wegen Totschlags zu Jugendstrafe verurteilt und ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 StGB). II. Während die Revision des Angeklagten S. aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, führt die Revision des Angeklagten O. zur Aufhebung des Rechtsfolgen ausspruchs . 1. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminde rung der Schuldf ä- higkeit des Angeklagten O. nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. 6 7 8 - 6 - k- zumindest mit telgradiger alkoholbedingter Rau schzustand vorgelegen habe, ist dies gerade angesichts der Vielzahl solcher Anhaltspunkte nicht hinre i- chend nachvollziehbar . a) Den Feststellungen und zahlreichen ihnen zugrunde liegenden Zeugenaussagen ist zu entnehmen , dass zumindest die Angeklagten O. und E. regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol konsumie r- ten. D ies deckt sich auch mit früheren eigenen Angaben von O. und E. . Dass insbesondere diese beiden auch am Tattag in erheblichem M a- ße Alkohol getrunken haben, ergibt sich nicht nur aus ihren eigenen Angaben und denjenigen des Angeklagten S. . In der Wohnung der Nichtrevide n- tin aufgefundene Kassenzettel belegen, dass am Tattag zwischen 12.00 Uhr und 20 .00 Uhr dreimal im Supermarkt Alkohol gekauft wurde (18 Flaschen Pils und eine Flasche Pfefferminzlikör) , wobei bei den Biereinkäufen jeweils Leergut in entsprechender Zahl zurückgegeben wurde. Auch wenn diese Einkäufe keinen zwingenden Rückschluss auf den Alkoholisierungsgrad der drei Tatbeteiligten zur Tatzeit zul assen so sprechen die Gesamtumstände doch für einen zeitnahen Konsum des eingeka uften Alkohols, zumal offenbar bereits am nächsten Tag, dem 1. Fe b- ruar, weitere Einkäufe erfolgten. Die aus dem Urteil ersichtlichen Gesamtu m- stände legen es auch nahe, dass O. und E. die Hauptko n- sumenten des eingekauften Alkohols waren. Insoweit haben die beiden B e- schwerdeführer übereinstimmend angegeben, dass S. i- schen Unter suchung des Leichenbluts kommt ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die Blutalkoholkonzentration bei dem getöteten M. 9 10 11 - 7 - zum Zeitpunkt des Eintritt seines Todes sehr wahrscheinlich gering gew e- sen sei (UA S. 69). Bei ihm lag nach den A ussagen seines Halbbruders und seiner Betreuer kein Alkoholproblem vor. Danach liegt nahe, dass der Angeklagte O. bei der Tat in nicht unerheblich em Maße alkoholisiert war . Schließlich spricht insbesondere a uch aus dem außerordentlich bru talem Tatbild und dem unmittelbaren Nachtatverhalten eine erhebliche Enthemmung d ie s es Angeklagten , von dem die Angriffe auf das Tatopfer ursprünglich ausgingen. b) All d em trägt der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, nur unzureichend Rechnung , indem er darauf abstellt, dass keine Hinweise in Form von bestimmten Leistungsausfällen vorlägen, die für einen wenigs tens mittelgradigen Rauschzustand sprechen würden (UA S. 83) . Dabei wird auch übersehen, dass Hinweise auf etwaige Leistungsausfälle angesichts der B e- weislage nicht unbedingt zu erwarten waren. Tatunbeteiligte Zeugen gab es nicht. Der Angeklagte O. selbst hat te sich hinsichtlich des eigentl i- chen Tatgeschehens auf Erinnerungslücken berufen . S oweit die Angeklagte E. bekundet hat te , keiner von ihnen sei betrunken gewesen, wäre di e- se A ussage mit Blick darauf zu würdigen gewesen , da ss die Zeugin selbst alkoholisiert war und bei aller Passivität ihres Verhaltens eine emotionale Beteiligung in der Tatsituation nahela g. Die Angabe des Angeklagten S. , O. und E. t- , hat die Jugendkammer nicht als Hinweis auf erhebliche Alkoholisie rung während des Tatgeschehe ns gewe r- tet (UA S. 91). c) Als Erklärungsmodell für die Tat hält der Sachverständige die Gru p- penkonstellation für naheliegend. Der Angeklagte O. habe der Nichtrevidentin in besonderer Weise imponieren wollen, indem er M. angegriffen habe. Das Eingreifen und Mitmachen des Angeklagten S. d ie das 12 13 14 - 8 - wechselseitige Agieren zum Nachteil des M. bis hin zu dessen Tod und noch darüber hinaus gekennz ( UA S. 84). Indes ve r- mag bloßes Imponiergehabe die bereits in der ersten Phase der Tat vor Ei n- greifen des Angeklagten S. verübten schweren Gewalttätigkeiten durch den Angeklagten O. allein nicht in nachvollziehbarer Weis e zu e r- klären. 2. Der Senat kann angesichts des bei der Tat , die sich über einen lä n- geren Zeitraum erstreckte, gezeigten motorischen s- schließen, dass der alkoholgewöhnte Angeklagte O. schuldunfähig war. Mit Blick auf die außerordentliche Brutalität und die menschenverac h- tenden Begleitumstände der Tat , die klar zutage traten, schließt der Senat auch aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Annahme niedrige r Bewe g- gründe ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 5 StR 94/04, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 44) . Er hebt deshalb ledi g- lich den Rechtsfolgenausspruch auf. D as neue Tatgericht wird sich auch mit der Frage einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB erneut zu befassen haben. Der Senat verweist die Sache an eine Schwurgerichtskammer zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 15 16
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