ECLI:DE:BGH:2018:061118B5ST R203.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 203/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 beschlo s- sen: Das Verfahren wird eingestellt. Die St aatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der A n- geklagten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht Braunschweig hat die Angeklagte am 11. Deze m- ber 2017 wegen versuchter schwerer Brandstiftu ng zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewä h- rung ausgesetzt hat. Die Angeklagte ist während des Verfahrens über die Rev i- sion der Staatsanwaltschaft am 15. September 2018 verstorben. Das Verfahr en ist nach § 206a StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 5 StR 470/07, NStZ - RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Februar 2014 1 St R 631/13 , NSt Z - RR 2014, 160). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat sieht nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, der Staatskasse die notwend i- gen Auslagen der nicht revidierenden Angeklagten aufzuerlegen. Die auf eine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer h ö- 1 2 3 - 3 - heren Strafe und einer Anordnung nach § 64 StGB abzielende Revision der Staatsanwaltschaft hätte voraussichtlich Erfolg gehabt, während die Überpr ü- fung des Urteils gemäß § 301 StPO keinen die Angeklagt e beschwerenden Rechtsfehler ergeben hätte. Der Senat kann ausschließen, dass die auf das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft anberaumte Revisionshauptverhandlung insofern zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl . BGH aaO). Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler
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