5 StR 204/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Sitzung vom 22. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Richter Dr. Brause als Vorsitzender, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. November 2009 wird verwor-fen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den jetzt 27j344hrigen seit fr374hester Jugend psy-chisch kranken und s374chtigen Angeklagten, der weite Teile seines bisherigen Lebens in Heimen und psychiatrischen Kliniken untergebracht war, zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Der Verurteilung lagen f374nf Vergehen zugrunde, die der Angeklagte w344hrend mehr als zwei Jahre vor dem angefochtenen Urteil vollstreckter Untersu-chungshaft zum Nachteil von Vollzugsbediensteten begangen hatte 226 ver-suchte K366rperverletzung, Beleidigung, drei F344lle der Bedrohung 226, ferner ein mehr als eineinhalb Jahre vor dem angefochtenen Urteil begangener Dieb-stahl eines Mopeds. Die auf die 334berpr374fung der Strafaussetzung beschr344nk-te, mit der Sachr374ge begr374ndete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt 226 gegen den Antrag des Generalbundesanwalts 226 erfolglos. Das Tatgericht hat den ihm bei der Prognose nach 247 56 Abs. 1 StGB zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 56 2 - 4 - Rdn. 11 m.w.N.) trotz Vorbelastungen des Angeklagten und wiederholter Haftverb374337ungen aufgrund gegebener Fallbesonderheiten nicht 374berschrit-ten. Solche durfte das Gericht bei der ihm obliegenden Gesamtw374rdigung im umfassenden Gest344ndnis des Angeklagten 226 in dessen Motivation keine aus-schlaggebende Bedeutung gefunden werden muss 226 sowie in dem betr344cht-lichen Zeitablauf seit Tatbegehung sehen. Entscheidend kommt hinzu, dass der in seiner Steuerungsf344higkeit m366glicherweise krankheitsbedingt erheblich verminderte Angeklagte unter umfassende Betreuung gestellt worden ist und nunmehr regelm344337ig medikament366s behandelt wird, was einen erheblichen Stabilisierungsfaktor ausmacht. Das Landgericht hat den Risikofaktor einer f374r die Behandlung un-g374nstigen 204nicht ganz unerheblichen Alkoholmissbrauchssymptomatik223 (UA S. 13) beachtet und ihn durch Eingriffsm366glichkeiten im Rahmen der Betreu-ung 226 die bei deren vorauszusetzender verantwortungsvoller Wahrnehmung fraglos ausreichend konkret sind 226 im Ergebnis ebenso wenig als negativ ausschlaggebend angesehen wie eine vom Angeklagten einger344umte Betei-ligung am Diebstahl zweier Schnapsflaschen. Diese Beurteilung ist 226 zumal angesichts der dem gest344ndigen Angeklagten infolge seiner Verurteilung f374r den Fall wiederholter Straff344lligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneu-ten Strafvollstreckung 226 nicht unvertretbar. 3 Das angefochtene Urteil l344sst keine relevanten L374cken erkennen, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts veranlassen m374ssten. Dass sich der psychiatrische Sachverst344ndige konkret gegen die Voraussetzungen einer Strafaussetzung ausgesprochen h344tte, ist dem Urteil, auf das die 334berpr374-fung aufgrund der allein erhobenen Sachr374ge beschr344nkt ist, nicht zu ent-nehmen. Das Gericht musste f374r die Aussetzungsentscheidung den Rat des 4 - 5 - Sachverst344ndigen 226 der gem344337 247 246a StPO zu einer Ma337regel nach 247 63 StGB geh366rt wurde, deren Voraussetzungen nicht vorlagen 226 weder einholen noch dessen etwa gleichwohl erfolgte Einsch344tzung ausdr374cklich referieren. Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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