BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 205/15 vom 17. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht s Berlin vom 9. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ob angesichts der konkreten Gegebenheiten (glaubhaftes Geständnis des A n- geklagten, Aussage der Lebensgefährtin des Tatopfers, Schmauchspuren an der Kleidung des Angeklagten) die Mitteilung nur des Ergebnisses des DNA - Gutachtens (Übereinstimmung mit der DNA des Angeklagten) hier ausnahm s- weise genügen würde (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteile vom 5. J u- ni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 1 StR 364/14, NStZ - R R 2015, 87), kann der Senat dahingestellt lassen, da das Urteil jede n- falls nicht auf dem etwaigen Darlegungsmangel beruht. Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke
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