ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR205.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 205/17 vom 7. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2 017 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 20. Januar 2017 m it Beschluss vom 27. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO e r- hoben. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung re chtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten üb ergangen. Insbesondere hat er sich auch mit d er Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO auseinandergesetzt. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 1 2
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