ECLI:DE:BGH:2017:270717B5STR205.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 205 / 1 7 vom 27. Juli 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 27. Juli 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 20. Januar 2017 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Rüge vorschriftswidriger Besetzung nach § 338 Nr. 1 StPO b e- merkt der Se nat: Soweit der Beschluss des Präsidiums vom 27. Juli 2016 zur Einrichtung der Hilfsstrafkammer dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er nach B e- schlussfassung noch Änderungen der Verteilung durch Eröffnung des Haup t- ve r fahrens zuließe (vgl. BVerfG, St raFo 2017, 64 ff.), ist dies weder mit der B e- setzungsrüge noch mit der Revision angegriffen worden. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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