5 StR 2/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm einen weiteren Pflicht-verteidiger beizuordnen, wird zur374ckgewiesen. 2. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 27. Juni 2005 und des Beschlusses des Oberlandesgerichts M374nchen vom 11. Oktober 2005 wird der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Ein-legung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. April 2005 als unzul344ssig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. G r 374 n d e Zu 1.: Umst344nde, die einen Wechsel in der Pflichtverteidigung oder die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers begr374nden k366nnten, sind nicht dargetan. - 3 - Zu 2. bis 4.: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2006 zutreffend ausgef374hrt: 204Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. April 2005 wegen Untreue und Umsatzsteuerhinterziehung in sechs F344llen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wandte sich der Angeklagte mit seinem am 9. Mai 2005 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2005, welches als Revisi-onseinlegung anzusehen ist. Den mit weiterem Schriftsatz vom 20. Mai 2005 vom Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Ein-legung der Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Juni 2005 als unzul344ssig verworfen. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht M374nchen durch Beschluss vom 11. Oktober 2005 als unzul344ssig, weil nicht fristgerecht angebracht, verworfen worden. Die Revision ist unzul344ssig, weil der Angeklagte nach der Urteilsver-k374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Urteil war eine Verst344ndigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vorausgegangen (Bd. VI Bl. 899 d. SA). Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach Urteilsverk374ndung und Belehrung, dass es ihm 226 unge-achtet der Verfahrensabsprache 226 freistehe, Rechtsmittel einzulegen (vgl. Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 3. M344rz 2005, NJW 2005, 1440), nach R374cksprache mit seinem Verteidiger erkl344rt, er 202neh-me das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel222. Diese Erkl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt (Bd. VI Bl. 905 d. SA). Umst344nde, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begr374nden k366nnten, sind nicht ersichtlich. Ein solcher wirksamer Verzicht kann grunds344tzlich we-der widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zur374ckgenommen werden (vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; Meyer-Go337ner, StPO, 48. Aufl., 247 302 Rdn. 21).223 - 4 - Der unter dem Datum vom 20. Mai 2005 gestellte Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Revision ist schon deshalb unzul344ssig, weil er versp344tet (247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellt worden ist. Im 334brigen w344re er unbegr374ndet, weil Gr374nde f374r eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen, wie sich auch aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Februar 2006 ergibt. Zur Entschei-dung 374ber den Wiedereinsetzungsantrag ist das Revisionsgericht berufen (247 46 Abs. 1 StPO). Harms H344ger Raum Brause Schaal
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