5 StR 206/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l lungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r - letzung in Tateinheit mit Nötigung und mit versuchter Nötigung zu einer Fre i - heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfa h - rensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2002 u n - begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hält der Strafausspruch sac h - lichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht führt im Rahmen der Str afzumessungserwägungen aus: Strafschärfend wirkte sich aus, daß der Angeklagte in der Vergange n - heit bereits einmal wegen gefährlicher Körperverletzung (zu ergänzen ist: - 3 - verwarnt) wurde. Hierzu ist lediglich festgestellt, daß dem Angeklagten am 26. Juni 2000 durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin (Jugendrichter) w e - gen gefhrlicher Krperverletzung eine Verwarnung erteilt und eine Wiede r - gutmachungspflicht auferlegt wurden. Der Angeklagte beging die hier abg e - urteilte Tat am 1. Oktober 1999, also vor der genannten jugendgerichtlichen Sanktionierung. Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Tters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Allerdings kommt nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Verhalten des Tters nach der Tat in Betracht. Dies, nach dem Gesetz b e - sonders sein Bemhen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das B e - mhen des Tters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, bezieht sich jedoch grundstzlich auf das sptere Verhalten des Tters im Hinblick auf die Tat. Zwar knnen auch nach der Tat eingetretene Umstnde fr die Strafzumessung Bedeutung haben, wenn und soweit sie in einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und deshalb Schlsse auf den Tter und seine Einstellung zur Tat zulassen (Schfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 356 m. N. der Rspr. des Bundesg e - richtshofs, vgl. auch Rdn. 375 ff.). Solches ist hier jedoch nicht hinreichend dargetan. Mglicherweise hat das Landgericht ein anderes in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genanntes Merkmal, nmlich das Vorleben des Tters im Auge gehabt, dabei jedoch bersehen, daß die Tat vor der genannten Sanktionierung b e - gangen wurde. - 4 - Die Strafe muû daher neu bemessen werden, wobei auch auf den Zeitablauf seit der Tat Bedacht zu nehmen sein wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 13). Basdorf Hger Gerhardt Raum Brause
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