5 StR 206/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 16. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Okto-ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter D366lp als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt E. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin S. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 3. Januar 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-gung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung freigesprochen. Hier-gegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision der Nebenkl344gerin. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374-ge Erfolg, da die Beweisw374rdigung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist. Auf die Verfahrensr374ge kommt es nicht mehr an. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der Angeklagte und die an einer paranoiden Schizophrenie leiden-de Nebenkl344gerin waren seit l344ngerer Zeit miteinander bekannt. Am Nachmit-tag des 24. August 2003 verabredeten sie sich zu einem Treffen in einem Lokal. Von dort fuhr die Nebenkl344gerin, bei der zu diesem Zeitpunkt keine akute psychotische Symptomatik bestand, in ihre Wohnung zur374ck, wo kurze 3 - 4 - Zeit darauf auch der Angeklagte eintraf. Was sich in der Wohnung sodann ereignete, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen. Die Nebenkl344gerin begab sich am sp344ten Nachmittag oder fr374hen Abend zu ihrer Mutter. Dabei trug sie keine Unterhose und wies eine Schwellung des linken Unterkiefers und ein H344matom am rechten Jochbein auf. Sie sp374lte sich den Mund aus und beschuldigte den Angeklagten, sie vergewaltigt zu haben. b) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf der Vergewaltigung bestritten. Nach seiner Einlassung habe die Nebenkl344gerin ihm in der Wohnung ihre Liebe gestanden und bei ge366ffnetem Fenster gedroht, hinauszuspringen. Er habe ihr einen kr344ftigen Schlag in das Gesicht versetzt, damit sie 204wieder normal223 werde. Er sei kurz darauf weggegangen. Diese Einlassung hat das Landgericht nicht zu widerlegen vermocht und den Angeklagten hinsichtlich der vors344tzlichen K366rperverletzung unter Anwendung des 247 34 StGB freige-sprochen. 4 5 Die Nebenkl344gerin hat den Angeklagten im Sinne des Anklagevor-wurfs belastet. Nach ihren Angaben habe er sie mit einem Schraubendreher bedroht, mit dem Kopf auf den Boden geschlagen und sie auf diese Weise gezwungen, sein Glied in den Mund zu nehmen und an seinen Brustwarzen zu lecken. Er habe aber keine Erektion bekommen, woran auch der an-schlie337ende Versuch des Vaginalverkehrs gescheitert sei. Mit der psychiatrischen Sachverst344ndigen geht das Landgericht davon aus, dass die Nebenkl344gerin uneingeschr344nkt aussaget374chtig und ihre Wahrnehmungsf344higkeit am Tattag nicht beeintr344chtigt gewesen sei. Entge-gen der zudem hinzugezogenen psychologischen Gutachterin ist es von zahlreichen Widerspr374chen und mehrfacher Inkonstanz in den Aussagen der Nebenkl344gerin ausgegangen und hat diese deswegen f374r nicht glaubhaft er-achtet. 6 - 5 - 2. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine 334berzeugung vom tats344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt al-lein dem Tatrichter. Spricht er einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an sei-ner T344terschaft nicht 374berwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsge-richt angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Die revisionsgerichtliche Nachpr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hin-sicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374-ckenhaft ist, namentlich wesentliche rechtsfehlerfrei festgestellte Umst344nde nicht er366rtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928, insoweit nicht in BGHSt 50, 299 abgedruckt; BGH, Urteil vom 28. August 2007 226 5 StR 31/07 Rdn. 23). So liegt es hier: 7 8 a) Die Freisprechung vom Vorwurf der vors344tzlichen K366rperverletzung hat keinen Bestand. Es begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht die Art der 344rztlich festgestellten Verletzungen der Nebenkl344ge-rin nicht n344her bewertet hat. Sofern es darauf abstellt, diese seien als Folge des von dem Angeklagten geschilderten Geschehensablaufs denkbar, ent-behrt diese Erw344gung einer nachvollziehbaren Grundlage. Denn es er-schlie337t sich nicht, wie ein einzelner kr344ftiger Schlag zu Verletzungen sowohl in der linken unteren als auch in der rechten mittleren Gesichtsregion f374hren kann. b) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass eine vertiefte Auseinan-dersetzung mit diesen 226 mit der Einlassung des Angeklagten nicht in 334ber-einstimmung zu bringenden, hingegen nach der Version der Nebenkl344gerin ohne weiteres m366glichen 226 Verletzungsfolgen f374r die 334berzeugungsbildung auch im 334brigen h344tte bedeutsam werden k366nnen. 9 Dies gilt insbesondere, weil sich das Landgericht mit festgestellten Aspekten des Nachtatverhaltens und deren Darstellung durch die Nebenkl344- 10 - 6 - gerin nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Zwar erkennt es, dass der Umstand, dass die Nebenkl344gerin unmittelbar nach dem Geschehen in ihrer Wohnung ohne Unterhose bei der Mutter erschienen war und sich den Mund ausgesp374lt hatte, nicht ohne Beweisbedeutung f374r die W374rdigung ihrer Schil-derung eines Sexualdelikts sein k366nnte. Diese Bedeutung meint es jedoch mit dem Hinweis auf eine intentionale Falschbezichtigung entkr344ften zu k366n-nen. Dabei nimmt es nicht in den Blick, dass die Nebenkl344gerin den 226 sogar festgestellten 226 Umstand der fehlenden W344sche erstmals, zudem auf Vorhalt in der Hauptverhandlung, mithin 374ber vier Jahre nach der Tat und der Straf-anzeige, bekundet hat. Inwieweit sich die sp344te Bekundung dieses Vorgangs durch die Nebenkl344gerin mit der Annahme des Landgerichts in 334bereinstim-mung bringen l344sst, die Auff344lligkeiten nach dem behaupteten Tatgeschehen seien mit einer Falschbezichtigung zu erkl344ren, also Teil eines geplanten Vorgehens zur Untermauerung einer unwahren Schilderung, bleibt unerkl344rt. 11 3. Sollte sich das neue Tatgericht von der Schuld des Angeklagten 374berzeugen k366nnen, was angesichts der f374r die Sachaufkl344rung schwierigen Verdr344ngungshaltung der Nebenkl344gerin auf besondere Probleme sto337en d374rfte, wird es den Zeitabstand zwischen der Tat und der Anklage einerseits und dem Beginn der Hauptverhandlung andererseits zu beachten und unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gebots der z374gigen Verfahrenser-ledigung zu w374rdigen haben (vgl. hierzu BGHSt [GS] 52, 124). Insbesondere sofern nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr als eine Verur-tei- - 7 - lung wegen K366rperverletzung in Betracht kommen sollte, wird die Anwen-dung des 247 154 StPO im Blick auf die gravierende Nachverurteilung des An-geklagten nahe liegen. Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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