5 StR 206/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 16. Februar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegr374ndet. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die wegen der Verlesung eines falschen Anklagesatzes (aus der Anklageschrift vom 5. November 2008 statt der Anklageschrift vom 25. No-vember 2008) erhobene Verfahrensr374ge ist bereits unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision hat den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 5. November 2008 weder beigef374gt noch seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Dessen Kenntnis war aber f374r die Pr374fung unerl344sslich, ob zwischen den beiden Anklageschriften so gro337e Abweichungen bestehen, dass die Verlesung des falschen Anklagesatzes den Zweck nicht erf374llt h344tte, die Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhand-lung und mit den Grenzen bekannt zu machen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057). 2 - 3 - 2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls. Zwar ist es grunds344tzlich denkbar, dass ein Angestellter Alleingewahrsam am Inhalt eines in den R344umen seines Arbeit-gebers befindlichen Tresors hat. Dies ist der Fall, wenn ihm eine Stellung zukommt, die nach Aufgaben und Verantwortung der eines alleinverantwort-lichen Kassierers vergleichbar ist (BGHR StGB 247 246 Abs. 1 Alleingewahr-sam 1 m.w.N.). Hierf374r bestehen nach den Urteilsgr374nden keine Anhalts-punkte. Danach wurde dem Angeklagten lediglich 204im Verlauf des Monats April 2008 die Aufgabe 374bertragen 205, am 26. April 2008 226 einem Samstag 226 nach Gesch344ftsschluss als letzter Mitarbeiter den Frischemarkt S. zu verlassen und die Gesch344ftsr344ume abzuschlie337en223 (UA S. 10). Allein die mit der Anwesenheit im Ladengesch344ft verbundene faktische Zugriffsm366glichkeit auf einen Tresorschl374ssel und in der Folge auch auf den Tresor ist indessen nicht geeignet, den Alleingewahrsam des Angeklagten zu begr374nden. Dass der Angeklagte entsprechend dem Vortrag der Revision auch die (im Tresor befindlichen) 204Tageseinnahmen z344hlen und nach Ladenschluss zurecht le-gen sollte, dass diese am folgenden Tag zur Bank gebracht werden223, l344sst sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht entnehmen, genauso wenig, dass er zumindest berechtigten Zugang zum Tresor hatte. Ohne Begr374ndung einer qualifizierten Pflichtenstellung im vorgenannten Sinn war das Landgericht auch nicht gehalten, sich mit den Gewahrsamsverh344lt-nissen im Einzelnen auseinanderzusetzen. 3 3. Die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung der Schuldf344hig-keit des Angeklagten begegnet u. a. deswegen Bedenken, weil das Landge-richt eine Trinkmengenberechnung unterlassen hat, obwohl sie nach den Feststellungen m366glich gewesen w344re (BGH StV 1993, 519; vgl. BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 226 5 StR 57/09). Auch w344re wegen der Wechselwirkung des vom Angeklagten nach den Feststellungen zus344tzlich aufgenommenen Kokains mit dem Alko-hol die Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen angezeigt gewesen. Ohne dass es auf die 226 methodisch bedenklichen (vgl. BGHSt 7, 359, 360; BGH, 4 - 4 - Beschluss vom 29. Oktober 2008 226 2 StR 386/08; je m.w.N.) 226 Hilfserw344gun-gen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl (UA S. 18) ank344me, kann der Senat jedoch wegen der 226 angesichts des Gewichts der durch den Angeklag-ten begangenen Taten 226 nahezu unvertretbar milden Strafe sicher aus-schlie337en, dass ein neues Tatgericht bei Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB zu einer niedrigeren Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe gelangen k366nnte. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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