5 StR 206/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 28. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte am 28. Dezem-ber 2008 gegen 9.00 Uhr im Eingangsbereich eines U-Bahnhofs, den 70 Jah-re alten Gesch344digten unter Verwendung eines 50 cm langen Holzkn374ppels zur Herausgabe von Geld zu n366tigen. Die etwa drei Stunden nach Tatbege-hung durchgef374hrte Blutentnahme beim Angeklagten hat eine Blutalkohol-konzentration von 1,95 211 ergeben, weshalb die insoweit sachverst344ndig be- 2 - 3 - ratene Strafkammer eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 211 bei Tatbege-hung festgestellt hat. 2. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachr374ge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. 3 a) Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht nicht vom Re-gelstrafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter f374nf Jah-ren) ausgegangen, sondern hat einen minder schweren Fall im Sinne des 247 250 Abs. 3 StGB (Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) bejaht, weil unter anderem der Angeklagte im Zustand erheblich ver-minderter Schuldf344higkeit (247 21 StGB) handelte und es lediglich beim Ver-such (247 23 StGB) geblieben ist. Dabei ist 374bersehen worden, dass eine dop-pelte Milderung des Strafrahmens nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB und 247247 23, 49 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis acht Jahre und f374nf Monate) f374r den Ange-klagten g374nstiger gewesen w344re. Dies h344tte hier der Er366rterung bedurft. 4 b) Insbesondere ist zu beanstanden, dass das Landgericht nicht er-kennbar gepr374ft hat, ob eine Ma337regel nach 247 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen dr344ngte sich eine solche Pr374fung auf. 5 Danach konsumiert der jetzt 27 Jahre alte Angeklagte seit seinem 19. Lebensjahr immer wieder Alkohol. 204Um die Tatzeit herum223 war der Ange-klagte nicht ausschlie337bar 204mindestens zweimal w366chentlich volltrunken, wo-bei es in Folge dessen auch immer wieder zu Filmrissen bei ihm223 kam. Eine Alkoholabh344ngigkeit hat die Strafkammer 204mangels entsprechenden Sucht-drucks223 verneint. Diese Ausf374hrungen lassen besorgen, dass das Landge-richt seiner Wertung einen unzutreffenden Ma337stab zugrunde gelegt hat. Ein Abh344ngigkeitssyndrom ist nicht zwingende Voraussetzung f374r die Annahme eines Hangs (vgl. BGHR StGB 247 64 Hang 2 und 247 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter f344llt nicht nur eine chronische, auf k366rperlicher Sucht beruhende 6 - 4 - Abh344ngigkeit, sondern es gen374gt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physischen Abh344ngigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschl374sse vom 18. August 1998 226 5 StR 363/98 226, vom 18. Juli 2007 226 5 StR 279/07 226 und vom 9. November 2009 226 5 StR 421/09). Dass eine solche Neigung 226 wie sie bei dem zugrunde gelegten Alkohol-missbrauch des Angeklagten nahe liegt 226 zur Anordnung der Ma337regel des 247 64 StGB ausreichen kann, hat das Landgericht nicht ersichtlich bedacht. Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine station344-re Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 64 Satz 2 StGB) oder andere Voraussetzungen der Ma337regelanordnung offensichtlich nicht vorliegen. Brause Raum Schaal K366nig Bellay
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