BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 206/14 (alt: 5 StR 29/13) vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten geg en das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 10. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die überflüssigerweise neu getroffenen Feststellungen zur Person entsprechen den binden den Feststellungen aus dem ersten Urteil. Aus den rechtsfehlerhaft übernommenen Strafzumessungswertungen aus dem ersten Urteil und der teils unrichtigen Schadensbezeichnung ohne Berücksichtigung der Teilverj ährung ergeben sich im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdefü h- rer. Basdorf Sander Dölp Berger Bellay
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