ECLI:DE:BGH:2018:241018B5STR206.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 206/18 vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörun g der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 25. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis ionsrechtfert i- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erg e- ben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die von den Angeklagten jeweils erhobene Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die Entpflichtung der Hauptschöffin M . ist zwar nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass die Revisionen die von der Schöffin zum Nachweis ihrer Verhinderung vorgelegten Kopien der Urkunden ihres Schwerbehindertenausweises und des Bescheid e s über eine Erwerbsunfähi g- keitsrente nicht vorgelegt haben. Denn diese Urkunden können worauf auch schon der Generalbundesanwalt hingewiesen hat für sich genommen nur wenig zur Klärung der Frage nach der Berechtigung der Entbindung der Schöffin beitragen. Die Besetzungsrüge genügt aber nicht den Voraussetzu n- gen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Beschwerdeführer davon abg e- sehen haben, die der Entbindung zugrunde liegende und damit für die revis i- - 3 - onsgerichtliche Überprüfung maßgebliche richterliche Verfügung vom 17. Mai 2016 vollständig zum Gegenstand ihrer Revisionsrechtfertigungsschri f- ten zu machen. 2. Ebenso sind die von den Angeklagten jeweils erhobenen Beweisantragsr ü- gen nach § 24 4 Abs. 4 Satz 1 StPO in Bezug auf die Ablehnung mehrerer B e- weisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten nicht schon de s- halb (teilweise) unzulässig, weil Anknüpfungspunkte der beantragten Begutac h- tung keine Beweistatsachen im Rechtssinne waren. E in sich aus dem Fehlen bestimmter Beweistatsachen ergebender Mangel der Beweisanträge beträfe die Begründetheit der Verfahrensrügen. Die Rügen erfüllen hier jedoch (teilwe i- se) nicht die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die B e- schwerdeführe r nicht die Stellungnahme mitteilen, welche die Staatsanwal t- schaft in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2017 zum Beweisantrag vom 27. Juni 2017 abgegeben hatte (vgl. Revisionsgegenerklärung der Staatsa n- waltschaft vom 20. März 2018, S. 6). Im Übrigen sind d ie Verfahrensrügen u n- begründet, da das Landgericht die Beweisanträge wie schon der Genera l- bundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführt mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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