5 StR 207/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juni 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Göttingen vom 1. Februar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der wegen der Folge teils unkontrollierbarer Weitergabe erheblicher B e - täubungsmittelmengen (ca. 60 Kilogramm Haschisch) äußerst fragwürdige späte Zeitpunkt des Eingreifens der Ermittlungsbehörden und der Siche r - stellungen ist bei allen drei Angeklagten ausreichend strafmildernd berüc k - sichtigt worden, und zwar bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen, n a - mentlich infolge der jeweiligen Strafrahmenwahl, und nochmals bei der G e - samtstrafenbildung durch eher straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen. - 3 - Ein Verfahrensverstoß, der eine Bemessung der Rechtsfolgen nach den Maßstben von BGHSt 45, 321 erforderte, liegt nicht vor. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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