5 StR 207/04 (alt: 5 StR 75/01und 5 StR 357/02)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen Betruges u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin vom 15. Januar 2004 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend merkt der Senat an:Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2StPO) folgt über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus (vgl.hierzu ferner BGH NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision dieVerfahrensvorgänge im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläß-lich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Be-setzungseinwand nicht mitgeteilt werden. In der Sache würde der Senat imübrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im Fallewiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht andererSpruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in sei-ner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkör-pern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik BGH NStZ 1981, 489; Mey-er-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 38).Zur Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist über die zutreffen-den Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus anzumerken, daßnach den vorangegangenen beiden Sachentscheidungen des Senats, in de-nen jeweils weite Teile des Strafausspruchs ohne Feststellung relevanterVerfahrensverzögerung bestätigt wurden, ein entsprechender Verstoß ohne- - 3 -hin maßgeblich allein aus Vorgängen nach der zweiten Urteilsaufhebunghätte hergeleitet werden können.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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