5 StR 207/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 3. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Septem-ber 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt V. als Verteidiger f374r den Angeklagten S. , Rechtsanwalt T. als Verteidiger f374r den Angeklagten B. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung des erweiterten Verfalls abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln sowie wegen un-erlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln und mit unerlaub-tem Besitz einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie von Munition und mit unerlaubtem Besitz eines Butterflymessers, sowie wegen fahrl344ssi-gen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge, wegen Ur-kundenf344lschung und wegen tateinheitlich begangener zweifacher Verschaf- 1 - 4 - fung von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Au337erdem wurde die Einziehung sichergestellter Bet344ubungsmittel, Waffen und Munition sowie weiterer Gegenst344nde angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten der Angeklagten einge-legten Revisionen wirksam auf die Nichtanordnung des erweiterten Verfalls beschr344nkt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensr374gen bedarf es deshalb nicht. 2 I. 3 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 4 Der Angeklagte S. verkaufte gegenst344ndlich eine geringe Menge Haschisch, ferner rund 5,6 kg Marihuana und schloss 226 grenz374berschrei-tend 226 ein Bet344ubungsmittelgesch344ft in der Gr366337enordnung von rund 40.000 200 ab. Ferner bot er ein Kilogramm eines Bet344ubungsmittels unbe-kannter Art zum Verkauf an. Im Schlafzimmer einer von ihm mitbenutzten Wohnung befanden sich eine nicht geringe Menge Kokain sowie eine gela-dene Pistole Luger Kaliber 9 mm und Munition, im dazu geh366renden Keller eine zum Verkauf bestimmte nicht geringe Menge Haschisch. Der Angeklag-te B. unterst374tzte S. bei dem Verkaufsangebot als Gehilfe. Zudem hielt er in einem Lagerraum knapp 850 g Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereit. Er verf374gte 374ber die typischen Utensilien eines Rauschgifth344ndlers. Beide Angeklagten bet344tigten sich mindestens im Tat-zeitraum Mitte des Jahres 2008 374ber die verfahrensgegenst344ndlichen Taten hinaus im gewerbsm344337igen unerlaubten Handel mit Bet344ubungsmitteln. - 5 - Zu den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen hat das Landge-richt festgestellt, dass der Angeklagte S. seit langer Zeit (UA S. 6), der Angeklagte B. jedenfalls im Tatzeitraum (UA S. 11) arbeitslos gewesen ist. Gleichwohl sah sich S. in der Lage, eine Bet344ubungsmittelmenge zu einem Einkaufspreis von 38.000 200 zu beschaffen (UA S. 15). Nach dem In-halt eines Telefongespr344chs erwartete er hierf374r im April 2008 204eine Menge Geld223, 204sechzig-, siebzigtausend223 (UA S. 40). S. nutzte einen Pkw der Marke BMW, B. einen solchen der Marke Mercedes Benz. Jedenfalls bei B. wurden Geldbetr344ge sichergestellt (UA S. 88). 5 II. 6 Zur Frage der Verfallsanordnung hat das Landgericht ausgef374hrt (UA S. 105): 7 204Die Anordnung des beantragten Verfalls nach 247 73 StGB kam nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hinsichtlich beider Ange-klagter nicht in Betracht. In keinem der zur Verurteilung f374hrenden F344lle konnten hinreichende Feststellungen 374ber von den beiden Angeklagten tat-s344chlich aus Bet344ubungsmittelgesch344ften erzielte Eink374nfte getroffen wer-den. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer auch nicht mit hinreichen-der Sicherheit davon ausgehen, ob oder in welcher H366he die Voraussetzun-gen des erweiterten Verfalls vorlagen.223 Diese Begr374ndung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie l344sst besorgen, dass das Landgericht das Rechtsinstitut des erweiterten Verfalls nach 247 73d StGB verkannt hat. 247 73d StGB erweitert die Zugriffs-m366glichkeit 374ber das aus verfahrensgegenst344ndlichen Taten Erlangte hinaus auf sonstige Verm366genswerte deliktischer Herkunft. Die betreffenden Taten m374ssen dabei weder Gegenstand der Anklage noch bewiesen sein; es ge-n374gt, wenn das Gericht von der Herkunft des Erlangten aus (irgendwelchen) rechtswidrigen Taten 374berzeugt ist (BGHSt 40, 371). Liegen 226 wie hier (247 33 8 - 6 - Abs. 1 BtMG) 226 die Voraussetzungen einer R374ckverweisungsklausel vor, so ist die Verfallsanordnung grunds344tzlich obligatorisch. Das Landgericht h344tte sich im Einzelnen damit auseinandersetzen m374ssen, ob von den Angeklagten erzielte Eink374nfte und sonstige Verm366-genswerte aus anderen rechtswidrigen Taten herr374hren. Hierf374r bestehen nach Lage des Falls gewichtige Anhaltspunkte. Namentlich nutzten beide Angeklagten trotz ihrer Arbeitslosigkeit hochwertige Kraftfahrzeuge und wur-den bei B. Geldbetr344ge sichergestellt. 9 Das Fehlen der gebotenen Er366rterung stellt vor diesem Hintergrund einen Sachmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils f374hrt, soweit die An-ordnung des erweiterten Verfalls unterblieben ist. 10 Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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