5 StR 207/13 (alt: 5 StR 256/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29 . Mai 20 13 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 5. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 29 . Mai 2013 beschlossen: Di e Re vision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 16. Januar 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n- det verworfen , dass der Angeklagt e im Übrigen freigespr o- chen wird ; i nsoweit fallen die Kosten d es Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmi t- tels zu tragen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu r schwere n räuber i- sche n Erpres sung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mon a- ten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte , im Übrigen offe n- sichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergä n- zung eines Teilfreispruchs, da das Landgericht di e dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage tatmehrheitlich (§ 53 StGB) zur Last gelegte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil der Zeugin F . als nicht erwi e- sen er achtet und ihm bei angenommener Gehilfenstellung die Tat des Haup t- täters nicht zugerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 , 202; BGH , Beschl ü ss e vom 1. September 1986 3 StR 383/86, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfre i- spruch 2, und vom 6. Juli 2005 4 StR 160/05) . - 3 - Im Übrigen ist entspre chend den zutreffenden Ausführungen des Genera l- bundesanwalts lediglich die Liste der angewendeten Vorschriften dahin a b- zuändern, dass 250 Abs. 2 Nr. 250 Abs. 1 Nr. ersetzt wird. Basdorf Raum Sander König Bellay
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