5 StR 2/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 6. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Erw344gungen des Landgerichts zur negativen Prognose sind angesichts des seit der einschl344gigen Vorverurteilung eingetretenen Zeitablaufs nicht unbedenklich. Sie belegen indes jedenfalls das Fehlen der besonderen Vor-aussetzungen des 247 56 Abs. 2 StGB. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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