5 StR 208/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 17. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord-net. Die Revision des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung; zum Schuld- und Strafausspruch hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1 Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung auf die Vorschrift des 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzt, deren formelle Voraussetzungen noch hinreichend belegt sind. Indes ist die Ge-samtw374rdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme eines Hangs im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, nicht gen374gend begr374ndet. Insoweit fehlt 2 - 3 - es an ausreichenden Feststellungen zum symptomatischen Zusammenhang zwischen der hier abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begr374ndenden Taten, durch den die Gef344hrlichkeit des in der Sicherungsverwahrung unterzubringenden Ange-klagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich zum einen um eine Verurteilung durch das Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 1997 wegen mehrerer F344lle der unerlaubten Einfuhr von und des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-naten und zum anderen um die Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 30. November 2000 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. 3 Handelt es sich 226 wie hier 226 bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begr374nden (sog. Symptomta-ten), um solche ganz verschiedener Art, die v366llig unterschiedliche Rechtsg374-ter verletzen, ist ihr Indizwert f374r einen verbrecherischen Hang des T344ters besonders sorgf344ltig zu pr374fen und zu begr374nden (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 66 Rdn. 19). Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. Zwar k366nnen auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten Verh344ltnis zur T344terpers366nlichkeit stehen und Ausfluss eines gleicherma337en wirksam werdenden Hanges sein; dies l344sst sich den Feststellungen hier aber nicht entnehmen. Zur Begr374ndung des Hangs im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt die Strafkammer allein auf die gegen die sexuelle Selbstbestim-mung gerichtete Tat vom 30. November 2000 und auf die hier abgeurteilte ab, indem sie ausf374hrt, dass es dem Angeklagten an Empathie mangele und er dazu neige, unterlegene andere zugunsten des eigenen Selbstwertgef374hls auszubeuten und 204eingenommen vom Gef374hl eigener Grandiosit344t223 ihnen gegen374ber Macht auszu374ben und erhebliche Straftaten zu begehen, welche 4 - 4 - die betroffenen Opfer seelisch oder k366rperlich stark sch344digen. Daf374r, dass dies auch f374r die vom Landgericht Cottbus abgeurteilten Bet344ubungsmittelde-likte gilt, ist nichts ersichtlich. Angesichts der Verschiedenartigkeit von Sexu-aldelikten einerseits und Vergehen gegen das Bet344ubungsmittelgesetz ande-rerseits versteht sich das hier auch nicht etwa von selbst. Die ausgesprochene Ma337regel kann daher nicht bestehen bleiben, wenngleich die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl auf 247 66 Abs. 2 StGB wie auch auf 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, deren formelle Voraus-setzungen ebenfalls vorliegen, h344tte gest374tzt werden k366nnen. Die Strafkam-mer hat bei ihrer Entscheidung ausdr374cklich auf 247 66 Abs. 1 StGB abgestellt und die M366glichkeit der Anordnung nach 247 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB indes nicht erw344hnt. Die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt aber im Unterschied zu der Unterbringung gem344337 247 66 Abs. 1 StGB im Er-messen des Tatrichters; die Urteilsgr374nde m374ssten erkennen lassen, dass und aus welchen Gr374nden der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in bestimmter Weise Gebrauch gemacht hat (BGH NStZ-RR 2004, 12; BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5 m.w.N.). 5 H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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