5 StR 209/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. August 2004in der Strafsachegegen1.2.3.wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 3. November 2003 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Besetzungsrügen sind unbegründet. Die Angeklagten sind ihrem gesetz-lichen Richter nicht dadurch entzogen worden, daß das Präsidium des Land-gerichts die Sache neben anderen noch nicht terminierten Verfahren nach Eingang der Anklage bei der 29. großen Strafkammer wegen derenÜberlastung durch geschäftsverteilungsplanändernden Beschluß vom18. Juni 2003 nicht der 33. großen Strafkammer, sondern der 6. großenStrafkammer übertragen hat, welche die Angeklagten dann schließlich ver-urteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG).Rechtliche Bedenken gegen den Präsidialbeschluß sind nicht dadurch be-gründet, daß nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung des LandgerichtsBerlin für das Jahr 2003 die 33. große Strafkammer für die Sache zuständiggewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage wurde die 33. gro-ße Strafkammer aufgrund des vorangegangenen Präsidialbeschlusses vom28. März 2003 durch die 29. große Strafkammer von einem Teil der laufen-den Eingänge entlastet, so daß zunächst die Zuständigkeit der 29. großenStrafkammer begründet war. Die später eingetretene Überlastung auch der29. großen Strafkammer konnte das Präsidium in der genannten Weise aus-gleichen, obwohl zum Zeitpunkt des Präsidialbeschlusses vom 18. Juni 2003 - 3 -die Überlastung der 33. großen Strafklammer nicht mehr bestand. Endet dieÜberlastung einer Strafkammer, die in Anwendung des § 21e GVG entlastetworden ist, so ist nicht etwa die Rückübertragung der während der Zeit derEntlastung eingegangenen Sachen auf die entlastete Strafkammer geboten.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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