5 StR 209/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten J. und W. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Novem-ber 2007, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen gewerbs-m344337iger Hehlerei in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und neun Monaten sowie den Angeklagten W. wegen gewerbsm344337i-ger Hehlerei in vier F344llen zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten J. und W. haben, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, jeweils mit der Sachr374ge umfassend Erfolg. Das Urteil weist einen durchgreifenden Darstellungsmangel auf (vgl. zu unzureichenden Urteilsfeststellungen nach einer Verst344ndigung BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25 und 28): Das Qualifikati-onsmerkmal der Gewerbsm344337igkeit ist bez374glich beider Angeklagter nicht belegt. In 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt sind s344mtliche Feststelllungen aufzuheben. Dadurch wird dem neuen Tatgericht erm366glicht, die jeweiligen Tatzeitpunkte genauer zu bestimmen und auf der Grundlage sorgf344ltiger Feststellungen die einzelnen Beteiligungshandlungen den ver- 2 - 3 - schiedenen Tatbestandsvarianten des 247 259 StGB zuzuordnen. Hierzu fehlt es ebenfalls in einer Mehrzahl der F344lle an ausreichenden Feststellungen. Im 334brigen wird die Bereicherungsabsicht allenfalls teilweise ausreichend belegt (vgl. dazu BGH StV 1982, 256; Hoyer in SK-StGB 6. Aufl. [August 2001] 247 259 Rdn. 42; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 259 Rdn. 47; Lauer in M374nchKomm-StGB 247 259 Rdn. 101; jeweils m.w.N.). Auch wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, n344here Angaben zu den Verkehrswerten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Hehlereihandlungen zu machen. Der Darstellungsmangel erstreckt sich nicht gem344337 247 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten, f374r die das Urteil abgek374rzt gefertigt werden durfte. 3 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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