5 StR 209/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2010 wird auf Kosten des Verurteilten als unzul344ssig verworfen. G r 374 n d e Mit Beschluss vom 20. Juli 2010 hat der Senat ein gegen zwei der er-kennenden Richter gerichtetes Befangenheitsgesuch als unzul344ssig (247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und die Revision des Verurteilten als unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO) verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 26. August 2010 204Rechtsmittel223 eingelegt und die daran betei-ligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 Als Rechtsbehelf ist hier allenfalls die Anh366rungsr374ge (247 356a StPO) statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO erhoben wurde. Ausweislich seines Schreibens vom 6. August 2010 hat der Verurteilte an diesem Tag Kenntnis von dem Be-schluss erhalten. Im 334brigen ist die Anh366rungsr374ge auch unbegr374ndet. Der gesch344ftsplanm344337ig besetzte Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tat- 2 - 3 - sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht ge-h366rt worden w344re; sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kennt-nis genommen und bei der Entscheidungsfindung ber374cksichtigt. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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