5 StR 209/10 (alt: 5 StR 513/07 und 5 StR 555/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 beschlossen: 1. Das gegen Richter Dr. Brause und Richterin Dr. Schneider angebrachte Ablehnungsgesuch wird als unzul344ssig verwor-fen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 30. Oktober 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hatte den Angeklagten am 15. Juni 2007 wegen ver-suchter N366tigung in 13 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Nachdem der Senat dieses Urteil durch Be-schluss vom 20. Dezember 2007 (NStZ-RR 2008, 140) mit den Feststellun-gen aufgehoben hatte, verurteilte das Landgericht den Angeklagten bei glei-chem Schuldspruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ord-nete abermals seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Auch dieses Urteil wurde vom Senat durch Beschluss vom 20. Febru-ar 2009 (NStZ 2009, 383) aufgehoben. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr erneut wegen dersel-ben Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wie-derum seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord- 2 - 3 - net. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner von seinen Verteidi-gern und von ihm selbst begr374ndeten Revision. W344hrend seine Verteidiger die Revision auf die Sachr374ge st374tzen, r374gt er selbst auch Verst366337e gegen Verfahrensrecht. Pers366nlich hat er dar374ber hinaus die am Beschluss vom 20. Februar 2009 beteiligten Richter als befangen abgelehnt. Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schrieb und ver-schickte der aufgrund einer wahnhaften St366rung bei Begehung seiner Taten vermindert schuldf344hige Angeklagte im Sommer 2005 zun344chst f374nf, von Sommer bis Herbst 2006 weitere acht Briefe unter anderem an Gerichte in Bremen, das Bundesverfassungsgericht, die Bremer Generalstaatsanw344ltin sowie die Generalbundesanw344ltin. In diesen Briefen forderte er ihm vermeint-lich zustehende Rechte ein und drohte, falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte, mit der Ermordung von Adressaten und einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbesondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Gerichtsverfahren. Im Sommer 2006 setzte er in einigen dieser Briefe Fristen f374r die Erf374llung seiner Forderungen; die damit verbundenen Drohungen richteten sich vor allem gegen einen Amtsrichter, der f374r das den Angeklagten betreffende Unterbringungsverfah-ren zust344ndig war, und die Generalstaatsanw344ltin des Landes Bremen, die, wie auch der damalige Pr344sident des Amtsgerichts, seine Drohungen ernst nahmen. Die letzten dieser Briefe verfasste der Angeklagte w344hrend seiner vorl344ufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Auch noch w344hrend der Durchf374hrung des Revisionsverfahrens hat er derartige Droh-briefe verschickt. 3 - 4 - II. Der Befangenheitsantrag des Angeklagten gegen diejenigen Mitglie-der des erkennenden Senats, die auch am Senatsbeschluss vom 20. Febru-ar 2009 226 5 StR 555/08 beteiligt waren, ist nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO un-zul344ssig. Der Angeklagte st374tzt sein Ablehnungsgesuch auf eine aus zwin-genden rechtlichen Gr374nden v366llig ungeeignete Begr374ndung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begr374ndung gleich (BGHSt 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit; BGHR StPO 247 26a Unzul344ssig-keit 14). 4 Die Beteiligung von Richtern an einer Vorentscheidung vermag deren Befangenheit grunds344tzlich nicht zu begr374nden (BGHSt 50, 216, 221). Dies gilt f374r Richter eines Revisionsgerichts in besonderem Ma337e, wenn deren Vorentscheidung 226 wie hier 226 zu einem Erfolg des Rechtsmittels des Be-schwerdef374hrers gef374hrt hat. Soweit der Angeklagte in der 204zweifelhaften Begr374ndung223 des fr374heren Senatsbeschlusses, der von einer psychischen St366rung des Angeklagten ausgeht, einen 204massiven Befangenheitsgrund223 sieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebungsentscheidung des Revi-sionsgerichts die Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Tatge-richts gebietet. Eine damit einhergehende vom Angeklagten als nachteilig empfundene W374rdigung durch das Revisionsgericht ist prozessimmanent und demnach vom Angeklagten hinzunehmen. 5 III. Die 334berpr374fung des angefochtenen Urteils auf die Revision des An-geklagten hat keine Rechtsfehler ergeben. 6 1. Verfahrensr374gen sind nicht in zul344ssiger Weise erhoben (vgl. BGHR StPO 247 345 Abs. 2 Begr374ndungsschrift 5). Der Beschwerdef374hrer hat der Urkundsbeamtin lediglich einen umfangreichen Schriftsatz 374bergeben, ob- 7 - 5 - wohl ihm aus dem fr374heren Verfahren die Untauglichkeit eines solchen Vor-gehens bekannt war. 2. Die auf die Sachr374ge gebotene Pr374fung ergibt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils. 8 a) Insbesondere gelangt das Landgericht in einer sorgf344ltigen und um-fassenden Beweisw374rdigung auf der Grundlage des von ihm eingeholten psychiatrischen Sachverst344ndigengutachtens, der Anh366rung mehrerer sach-verst344ndiger Zeugen, auch fr374herer Gutachter, und seines eigenen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Ange-klagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit gehandelt hat; dabei hat es nunmehr den Ausschluss einer v366lligen Schuldunf344higkeit des Angeklagten in nachvollziehbarer Weise belegt. 9 10 b) Ebenfalls in rechtsfehlerfreier Weise hat das 226 auch in dieser Frage sachverst344ndig beratene 226 Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und hier insbesondere das Vorliegen der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begr374ndet: Zwar fehle es noch an einer h366heren Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte seine Todesdrohun-gen auch in die Tat umsetzen werde. Jedoch sei eine Umsetzung seiner Drohungen durchaus m366glich und es best374nden inzwischen sogar konkrete Anhaltspunkte f374r 204eine Steigerung des Verhaltens des Angeklagten hin zu realen Gewalthandlungen223. Zum einen sei 204in den letzten Monaten schriftlich wie m374ndlich eine massive weitere Steigerung verbaler Auff344lligkeiten bzw. Aggressivit344t zu beobachten223. Zum anderen wirke sich sehr ung374nstig aus, dass 204die prozessualen M366glichkeiten des Angeklagten in seinem Kernanlie-gen auch aus seiner Sicht immer auswegloser erschienen223 (UA S. 78). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde der Angeklagte allerdings auch in Zukunft massive Drohungen aussprechen und weitere N366tigungsver-suche unternehmen. - 6 - Nachvollziehbar begr374ndet das Landgericht nunmehr auch, dass die N366tigungshandlungen des Angeklagten als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des 247 63 StGB anzusehen sind. Dabei orientiert es sich an den Vorga-ben des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2009. Nach Vernehmung meh-rerer der Bedrohten gelangt es beweisw374rdigend zu dem Ergebnis, dass die Zeugen sich aufgrund konkreter Umst344nde veranlasst sahen, die Drohungen des Angeklagten in besonderem Ma337e ernst zu nehmen; Anhaltspunkte f374r eine blo337e 204gef374hlsgeleitete Furcht223 (UA S. 81) seien nicht zu erkennen. Die Bef374rchtung, dass eine Realisierung der Drohungen tats344chlich erfolgen k366n-ne, sei auch berechtigt. 11 Das Landgericht geht schlie337lich auch in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit der Unter-bringung gewahrt sei, und orientiert sich auch insoweit an den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2009. Dabei stellt es angesichts einer mehr als dreij344hrigen Dauer der vorl344ufigen Unterbringung in 334bereinstim-mung mit dem psychiatrischen Sachverst344ndigen entscheidend darauf ab, dass sich in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung werde rechtfertigen lassen. Zwar seien die therapeutischen M366glichkeiten mangels Mitwirkungsbereitschaft des Ange-klagten gegenw344rtig noch sehr gering. Jedoch bestehe die Erwartung, dass nach einer endg374ltigen Entscheidung 374ber die Unterbringungsfrage mit einer g374nstigeren Entwicklung gerechnet werden k366nne und ein therapeutisches Konzept 204realistisch in durchaus ca. 12 bis 14 Monaten223 (UA S. 87) umzuset-zen sei. 12 - 7 - 3. F374r den Fall, dass sich diese g374nstigen Therapieerwartungen nicht in der in Aussicht genommenen Zeit erf374llen lassen, weist der Senat vorsorg-lich auf BVerfGE 70, 297 hin. 13 Brause Sander Schneider K366nig Bellay
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