ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR209.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 209 / 1 7 vom 19. September 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. - 2 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. September 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 30. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U rteils aufgrund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Z ur Rüge eines Verstoßes gegen § 245 Abs. 2 StPO: Auf einer etwa rechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisantrages beruht das Urteil jedenfalls nicht. Aufgrund der Ausführu ngen des Landgerichts (UA S. 41 f., 75, 112) ist hier sicher auszuschließen, dass die nicht erhobenen B e- weismittel die richterliche Überzeugung beeinflussen konnten (vgl. zum Pr ü- fu ngsmaßstab Trüg/Habetha in MüKO - StPO, § 245 Rn. 55 mwN). - 4 - 2. Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO (Beweisverwertungsverbot): Auf der Verwertung der in Tsche chien erhobenen Mautdaten beruht das Urteil jedenfalls nicht, da die Kurierfahrt von Tschechien nach Deutschland durch a n- dere Beweismittel belegt ist und die Daten nur ergänzend herangezogen wu r- den (vgl. UA S. 87 ff., 91). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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