ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR209.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 209/18 vom 5. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision g e- gen das Urteil des Landge richts Görlitz vom 13. Dezem - ber 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Die R evision der Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags fehlen. Die Angeklagte hat die Tatsachen, mit denen sie zu begründen sucht, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Revision rechtzeitig einzulegen, nicht hinr eichend glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen in dem durch ihre neue Verteidigerin eingereichten Wiedereinsetzungsantrag vom 6 . April 2018, sie habe erst im März 2018 die rechtliche Tragweite des Urteils vom 13. Dezember 2017 erkannt, steht die dienstliche S tellungnahme des Si t- zungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2018 entgegen. Danach 1 2 - 3 - ist ihm von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des früheren Pflichtverteidigers der Angeklagten am 21. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass dieser am 20. D e- zember 2017 und damit noch innerha lb der Revisionseinlegungsfrist die Ang e- klagte in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht habe; diese habe entgegen seiner Beratung gewünscht, dass auf die Revisionseinlegung verzichtet werden möge. 2. Da die Revision nicht inn erhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde, ist auch sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Mutzbauer Sander König Berger Köhler 3
Full & Egal Universal Law Academy