5 StR 210/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichts der Anlasstaten die Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus noch best344tigen. Jedoch wird dem Ge-sichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit bei der 334berpr374fung der weiteren Voll-streckung der Ma337regel besondere Beachtung zu widmen sein. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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