5 StR 210/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2011 be schlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 2. Dezember 2010 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat es das Landgericht unterlassen, den Antrag hinsichtlich des Zeugen U . vom 11. November 2010 zu Ziffer 1 und 3 zu verbescheiden (Protokoll S. 118, 119, 136). Hierin liegt aber kein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen § 244 Abs. 6 und Abs. 2 StPO, weil es sich um keinen B e- weisantrag gehandelt hat. In dem Antrag ist nicht dargelegt worden, auf we l- che Weise der Gefangene U . Kenntnis von Rauschgiftgeschäften des Zeugen M . erlangt haben könnte. Dies ist auch nicht in d er Revis i- onsbegründung nachgeholt worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 5 StR 317/97, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9). Basdorf Brause Schaal König Bellay
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