5 StR 210/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 beschlossen: Auf die R evision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bautzen vom 12. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere St rafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Fällen des une r- laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten v erurteilt. Die R e- vision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge (Inbegriffsrüge nach § 261 StPO) Erfolg. Die vom Angeklagten bestrittenen Feststellungen zur Anzahl der T a- ten und zu den Mengen des hierbei erworbenen Rauschgifts hat das Landg e- richt m aßgeblich auf die Angaben des Zeugen D . , des gesondert ve r- folgten Lieferanten, gestützt. Dabei hat es die Konstanz seines Aussageve r- haltens ausweislich des Urteils (UA S. 6) dem Zeugnis der ermittelnden Kr i- minalbeamtin S . entnommen, die in des, wie die Revision zutreffend beanstandet, in dieser Sache gar nicht zeugenschaftlich vernommen worden ist. Das Landgericht mag eine entsprechende Stützung der für den Schul d- spruch zentralen Angaben des einzigen hierfür herangezogenen Zeugen entgegen dem Urteilsinhalt allein durch von dem Zeugen selbst bestätigte Vorhalte gewonnen haben. Dies entgegen dem Urteilsinhalt festzustellen, 1 2 - 3 - sieht sich der Senat indes außerstande (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 4 StR 355/09, NStZ 2010, 409). Angesichts der bislang getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte innerhalb von dreieinhalb Monaten 8.500 Gramm Marihuana allein zu seinem Eigenkonsum erworben hat, und im Blick auf weitere auf eine Rauschmitte l- sucht hindeutende Urteilsangaben (UA S . 2, 8) wird das neue Tatgericht u n- ter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) auch dem etwaigen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB nachzugehen haben. Basdorf Raum Schaal Schneider Kön ig 3
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