ECLI:DE:BGH:2016:230616B5STR210.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 210/16 vom 23. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 beschlossen: D ie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 27. November 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen und die Beschwerdeführer H . F . und S . die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Ang e- klagten A . F . die Kosten seines Rechtsmittels aufzue r- legen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Angeklagte n A. F. und S . machen in Beweisantragsrügen jeweils geltend, dass die Jugendkammer ein aussagepsychologisches Gutac h- ten hinsichtlich der Nebenklägerin hätte einholen müssen. Zur Begründung ihrer Beweisanträge stützen sie sich zentral auf Widersprüche zwischen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und ihren Angaben bei den polize i- lichen Vernehmungen. Die Rügen genügen auch deswegen den Voraussetzu n- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die diesbezüglichen Verne h- mungsn iederschriften nicht mitgeteilt werden. 2. Der Angeklagte A. F. hat ferner bei seiner Rüge der Verletzung des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO die Anforderungen an das Rügevorbringen verfehlt. Er trägt zwar vor, die Entlassverh andlung in Bezug auf - 3 - die Nebenklägerin und Hauptbelastungszeugin habe in seiner Abwesenheit (§ 247 StPO) stattgefunden. Jedoch ergibt sich aus dem Protokoll über die Si t- zung vom 9. März 2015 (Sachakten Bl. 3305), dass nach Unterrichtung des A n- geklagten übe r den wesentlichen Inhalt der Vernehmung der Zeugin und unmi t- h- s- sen, ob was naheliegt in diesem Rahmen die Frage der Entlassung und ein Verzicht des Angeklagten auf weitere Fragen an die Zeugin erörtert worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1998 3 StR 643/97, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18 mwN). 3. Die Inbegriffsrügen des Angeklagten S . hinsich ihm und dem Angeklagten A . sowie Fotos auf dem Mobiltelefon des Ze u- gen M . versagen schon deswegen, weil der Angeklagte weder die gesa m- h- ne deren Kenntnis vermag der Senat die Begründetheit des Vorbringens nicht zu prüfen. 4. Die durch den Angeklagten H. F. erhobene Beweisantragsrüge b e- treffend ein ärztliches Attest kann nicht durchdringen. In seinem Antrag hat der Angeklagte durch Zeugnis der behandelnden Ärztin unter Beweis gestellt, dass der Zeuge H . April 2015 gelogen hat, als er bekundete, seine Ärztin hätte ihm für sein Nichterscheinen in der hiesigen Hauptverhandlung am 26. März 2015 ist keine bestimmte Tatsache unter Beweis gestellt, die der eigenen Wahrne h- mung der benannten Zeugin unterliegt, sondern lediglich ein Beweisziel b e- rtenden Ch a- ra k ter auf (dazu etwa KK - StPO/ Krehl , 7. Aufl., § 244 Rn. 74 f. mwN). Durch die - 4 - Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war die Jugendkammer nicht gehalten, der durch den Angeklagten aufgeworfenen, in der Sache peripheren Frage n ä- her nachzugehen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahrensrügen hätte eine Revisionsgegene r- klärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht wesen t- lich erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Sander Schneider Dölp König Feilcke
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