5 StR 21/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 29. Juli 2003 nach § 349Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben. Diese Maßnahme entfällt.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegenschweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzungin drei Fällen und wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Eshat zudem den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 nrDie auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision desAngeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-walts vom 27. Januar 2004 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafaus-spruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls sachlichrechtlicherPrüfung nicht stand. - 3 -Die Nebenklägerinnen sind durch die Taten des Angeklagten Ver-letzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzanspruchgegen den Angeklagten hindert nach dieser Vorschrift die Anordnung desVerfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH,Beschluß vom 7. Mai 2003 5 StR 536/02 und Beschluß vom 18. Dezem-ber 2003 5 StR 275/03).Für Fälle der vorliegenden Art wird auf die Möglichkeit des Adhäsi-onsverfahrens und auf die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO zur Durchset-zung der Ansprüche der Geschädigten hingewiesen.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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