5 StR 21/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung im Amt mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 6. September 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung im Amt mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Straf-aussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Der Angeklagte hatte als Polizist einen fl374chtigen Einbrecher erschossen. Seine Revision hat mit der Verfahrensr374ge aus 247 338 Nr. 7 StPO Erfolg. 1 Entgegen der Auffassung des Schwurgerichtsvorsitzenden, der die Verhinderung eines beisitzenden Richters an der Urteilsunterzeich-nung gem344337 247 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vermerkt hat, begr374ndete dessen Abordnung zur Justizbeh366rde keine rechtliche Verhinderung, da sein Status als Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGH NJW 2003, 836; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 275 Rdn. 23). Ein Fall etwa auch gegebener tat-s344chlicher Verhinderung des beisitzenden Richters an der Urteilsunterzeich-nung, in dem eine Billigung der Anwendung des 247 275 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erw344gen gewesen w344re (vgl. BGH aaO), liegt trotz von ihm tats344chlich wahr-genommener Verwaltungst344tigkeiten (Dienstbesprechungen) am gesamten Nachmittag des letzten Tages der Urteilsabsetzungsfrist nicht vor. Dies folgt 2 - 3 - aus der Abordnungst344tigkeit des Beisitzers am Gerichtsort Hamburg selbst und aus der Verpflichtung des Vorsitzenden, im Falle zul344ssiger Aussch366p-fung dieser Frist die Wahrnehmung des unaufschiebbaren Dienstgesch344ftes der Urteilsunterzeichnung durch den Beisitzer organisatorisch sicherzustellen (vgl. BGHSt 28, 194, 195; BGHR StPO 247 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2), wozu der Vorsitzende aufgrund seiner unzutreffenden Annahme einer Ver-hinderung aus Rechtsgr374nden keinen Anlass gesehen hatte. Anhaltspunkte f374r unaufschiebbare vorrangige Verwaltungsaufgaben, aufgrund derer dem abgeordneten Richter die Zeit zur fristgerechten Urteilsunterzeichnung und zur gebotenen vorangegangenen inhaltlichen Pr374fung des Urteilsentwurfs auch bei Einhaltung organisatorischer Vorkehrungen keinesfalls zur Verf374-gung gestanden h344tte, liegen nicht vor. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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