5 StR 21/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat gegen den Verurteilten nachtr344glich die Siche-rungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 i.V.m. 247 66 Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Der Verurteilte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 2 a) Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat ihn am 8. Juli 1998 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und se-xuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht F344llen sowie wegen sexu-ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jah-ren verurteilt. Die Einzelstrafen f374r die Vergewaltigungsf344lle betrugen jeweils vier Jahre und sechs Monate. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte in den Jahren 1992 und 1993 in Brandenburg wiederholt sexuelle Handlungen an seiner acht bzw. neun Jahre alten Stieftochter vorgenommen hat. In 20 F344l-len vollzog er 226 zumeist unter Mitwirkung seiner Ehefrau, die das Kind fest- 3 - 3 - hielt 226 den vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem M344dchen. Den in den ers-ten acht dieser F344lle von der Gesch344digten noch geleisteten Widerstand 374berwand der Verurteilte mit Gewalt. Das Urteil wurde am 6. Januar 1998 hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs rechtskr344ftig, hinsichtlich der Frage der Anordnung einer Ma337regel 226 zun344chst war der Verurteilte im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, nach insoweit erfolgter Aufhebung durch den Bun-desgerichtshof wurde eine Ma337regel nicht erneut angeordnet 226 trat Rechts-kraft am 8. Juli 1998 ein. 4 Die Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verb374337te der Verurteilte vollst344ndig. Seit dem 15. August 2008 befindet er sich aufgrund des Be-schlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. August 2008 im Voll-zug der einstweiligen Unterbringung gem344337 247 275a Abs. 5 StPO. 5 6 b) Bereits vor dieser Anlassverurteilung war der Verurteilte von DDR-Gerichten wegen sexuell motivierter Delikte bestraft worden, so 1963 wegen versuchter Notzucht (Zuchthausstrafe ein Jahr) und erneut wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht (Zuchthausstrafe zwei Jahre und sechs Monate), 1968 wegen Unzucht mit Kindern (Zuchthausstrafe von zwei Jahren), 1972 wegen Vornahme sexueller Handlungen in der 326ffent-lichkeit (Freiheitsstrafe f374nf Monate). Sodann erfolgte am 10. Mai 1979 durch das Kreisgericht Seelow eine Verurteilung wegen N366tigung zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren. Nach den Feststellungen zog der Verurteilte eine etwa 20 Jahre alte Frau vom Fahrrad und brachte sie zu Boden, um sie zu vergewaltigen. Hiervon nahm er aber Abstand und ber374hrte ihr bedecktes Geschlechtsteil. Als es der Gesch344digten gelang, aufzuspringen, onanierte er in ihrer Gegenwart und wies sie an, solange zu bleiben. 7 - 4 - Am 30. Juli 1981 wurde er durch das Kreisgericht Frankfurt (Oder) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er ein elfj344hri-ges M344dchen in seine Wohnung gelockt, ihm dort Alkohol zu trinken gegeben und an ihm sexuelle Handlungen, wie K374ssen, Ber374hren und Lecken des nackten Geschlechtsteils, vorgenommen hatte. 8 Am 10. M344rz 1986 wurde gegen den Verurteilten wegen mehrfacher Vornahme sexueller Handlungen in der 326ffentlichkeit und sexuellen Miss-brauchs von Kindern auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mona-ten erkannt. Der Verurteilte hatte sein Geschlechtsteil vor Kindern entbl366337t, ein Kind hatte er dabei 374ber der Hose an dessen Geschlechtsteil gestreichelt. 9 10 Das Kreisgericht Frankfurt (Oder) erkannte gegen den Verurteilten am 4. Dezember 1989 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf eine Frei-heitsstrafe von sechs Monaten. Dem lag zugrunde, dass er das unbedeckte Geschlechtsteil seiner f374nfj344hrigen Stieftochter ber374hrt und erfolglos versucht hatte, seinen Finger in ihre Scheide einzuf374hren. 2. Das Landgericht ist nunmehr sachverst344ndig beraten zu der 334ber-zeugung gelangt, dass der Verurteilte aufgrund eines Hangs zur Begehung erheblicher Sexualstraftaten gef344hrlich sei. Es bestehe eine hohe Wahr-scheinlichkeit f374r die Begehung solcher Taten, da nicht ersichtlich sei, dass sich die f374r die Delinquenz bedeutsamen Pers366nlichkeitseigenschaften des Verurteilten 226 seine im sexuellen Bereich bestehende moralische Verwahrlo-sung, seine Egozentrik und sein Mangel an Empathie 226 gewandelt h344tten; eine Auseinandersetzung mit seinen Taten sei nicht erfolgt, dies sei aber Voraussetzung f374r den Aufbau eines Wertesystems gewesen. Auch das Alter des Verurteilten 204spreche nicht gegen eine ung374nstige Prognose223. Dies lasse zwar eine Abnahme der sexuellen Spannkraft erwarten, entsprechend seiner fr374heren Delinquenz seien aber 204Taten zu bef374rchten, in welchen prim344r die Unterwerfung des Opfers Ziel des 334bergriffs ist, und nicht das Ausleben ei- 11 - 5 - ner sexuellen Potenz223 (UA S. 33). Dass die vom Verurteilten ausgehende Gefahr schon bei der Anlassverurteilung vom 1. Juni 1993 erkennbar gewe-sen sei, bleibe gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB unsch344dlich, da zum dama-ligen Zeitpunkt eine Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gr374nden nicht m366glich gewesen sei. 3. Das Urteil h344lt revisionsgerichtlicher Pr374fung nicht stand. 12 a) Das Landgericht hat zwar zutreffend die formellen Voraussetzungen gem344337 247 66b Abs. 1 i.V.m. 247 66 Abs. 2 StGB zur nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung angenommen. 13 14 Rechtsfehlerfrei hat es zun344chst die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB aufgrund der Anlassverurteilung durch das Landgericht Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 1998 bejaht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen beur-teilt sich gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 1 StGB allein nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung geltenden Rechtslage (vgl. BGHSt 52, 205, 207). b) Auch die sachlichen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 Satz 2 lie-gen vor, da gegen den Verurteilten aus rechtlichen Gr374nden bei der Verurtei-lung vom 8. Juli 1998 keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. Denn Art. 1a EGStGB lie337 zum damaligen Zeitpunkt die Anwendung der Vorschriften 374ber die Sicherungsverwahrung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nur zu, wenn wenigstens einer der in diesem Gebiet begangenen Anlasstaten nach dem 1. August 1995 begangen worden war (zusammenfassend BVerfG 226 Kammer 226 Beschluss vom 22. Ok-tober 2008, insoweit in StraFo 2008, 516 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 52, 205). Diese Begrenzung entfiel erst zum 29. Juli 2004 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungs-verwahrung (BGBl I 1838). 15 - 6 - c) Indes begegnet die Feststellung der Gef344hrlichkeit des Verurteilten 226 selbst eingedenk des nur eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen 334berpr374-fungsma337stabs (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 40, 41) 226 durchgreifenden Beden-ken. 16 Die 344u337erst belastende Ma337regel der nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nur in au337ergew366hnlichen, seltenen Ausnahmef344l-len gegen verurteilte Straft344ter berechtigt, bei denen aufgrund ihres bisheri-gen Werdegangs ein 204hohes Ma337 an Gewissheit223 374ber die Gefahr besteht, dass sie besonders schwere Straftaten begehen werden (vgl. BVerfGE 109, 190, 236; BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2008, 516 m.w.N.; BGHSt 50, 121, 125; 50, 373, 378; vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einf374h-rung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung, BT-Drucks. 15/2887, S. 10). Eine hohe Wahrscheinlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn (nur) 374berwiegende Umst344nde auf eine k374nftige Delinquenz des Verur-teilten hindeuten (BVerfGK 9, 108, 118; 226 Kammer 226 StraFo 2008, 516). Es bedarf vielmehr unter Aussch366pfung der Prognosem366glichkeiten einer positi-ven Entscheidung 374ber die Gef344hrlichkeit des Verurteilten. 17 Hinzu kommt, dass die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung nur auf 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gest374tzt werden kann. Im Hinblick darauf, dass diese Vorschrift die rechtskr344ftige Anlassverurteilung jedenfalls tangiert (BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2008, 516; BGH NStZ-RR 2008, 39) und ein Vertrauenstatbestand f374r den Ausschluss der Sicherungsverwahrung f374r die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten geschaffen worden war, ist die Anwendung dieser Vorschrift auf Extremf344lle, das hei337t Verurteilte mit h366chstem Gef344hrdungspotenzial zu begrenzen (BVerfG aaO; vgl. auch BGHSt 52, 205, 212). 18 Den damit verbundenen hohen Anforderungen an die Gef344hrlichkeits-prognose werden die Darlegungen des Landgerichts nicht gerecht. 19 - 7 - aa) So st374tzt das Landgericht seinen Schluss, es seien von dem Ver-urteilten aufgrund seines Hangs mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Se-xualstraftaten zu erwarten, im Wesentlichen auf die Darlegungen der beiden geh366rten Sachverst344ndigen. Diesen kann allerdings keine ausreichende po-sitive Bewertung zuk374nftiger h366chster Gef344hrlichkeit des Verurteilten ent-nommen werden. Vielmehr sind sie darauf bezogen, keine positive Prognose zuk374nftigen rechtstreuen Verhaltens begr374nden zu k366nnen. So hat der Sach-verst344ndige L. nach den Urteilsgr374nden u. a. ausgef374hrt, er k366nne keine prognostisch positiven Schlussfolgerungen auf die Ausf374hrungen des Verurteilten gr374nden, dass er kein sexuelles Interesse mehr habe und zu se-xuellen Handlungen aus biologischen Gr374nden auch nicht mehr in der Lage sei (UA S. 30), und es gebe keine gegen weitere Straftaten sprechende em-pirische Beurteilungsgrundlage (UA S. 31). Der weitere Sachverst344ndige K. kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass von einer Nivel-lierung der Triebimpulse des Verurteilten nicht ausgegangen werden k366nne (UA S. 29). Hieran ankn374pfend stellt das Landgericht fest, dass eine Wand-lung der f374r die Taten bedeutsamen Pers366nlichkeitseigenschaften nicht fest-gestellt werden k366nne. 20 Mit diesen allein an der fehlenden Feststellbarkeit einer g374nstigen Kriminalprognose orientierten Erw344gungen ist die erforderliche positive Ent-scheidung 374ber eine vom Verurteilten ausgehende gegenw344rtige erhebliche Gefahr schwerster Straftaten nicht nachvollziehbar belegt. 21 bb) Durchgreifenden Bedenken begegnet zudem, dass das Landge-richt die vom Verurteilten zu erwartenden Taten nicht hinreichend deutlich konkretisiert hat, so dass f374r das Revisionsgericht nicht ersichtlich ist, ob es sich insoweit um besonders schwere Straftaten handelt. 22 So hat das Landgericht aus dem gewichtigen Umstand, dass die Po-tenz des Verurteilten bereits abgenommen habe, Schl374sse auf die Natur der zu erwartenden Taten gezogen. Diese hat es aber unter Verweis auf seine 23 - 8 - fr374here Delinquenz lediglich dahin umschrieben, dass auch in Zukunft solche Taten zu bef374rchten seien, in denen prim344res Ziel des 334bergriffs die Unter-werfung des Opfers und nicht das Ausleben einer sexuellen Potenz sei. An-gesichts dieser nur vagen Umschreibung der erwarteten Taten ist nicht er-kennbar, ob es sich um erhebliche Straftaten handelt, durch welche die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt werden. Der Hinweis auf fr374here Delinquenz vermag diese Unbestimmtheit angesichts der gro337en Bandbreite der begangenen Taten 226 von Exhibitionismus bis zu Vergewaltigung 226 nicht zu ersetzen. In solchen Konstellationen ist es erforderlich, spezifisch zur Wahrscheinlichkeit gerade der gesetzlich einzig bedeutsamen schweren De-likte Stellung zu nehmen (BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2008, 516). Dies un-terl344sst das Urteil. 24 4. Die Voraussetzungen f374r die nachtr344gliche Anordnung der Siche-rungsverwahrung hat daher ein neues Tatgericht umfassend neu zu pr374fen. Es wird die m366gliche Verringerung der Gef344hrlichkeit des Verurteilten durch alters- und krankheitsbedingte Ver344nderungen erneut in den Blick zu neh-men haben. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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