5 StR 211/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Juni 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 22. Dezember 2003 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklag-ten K jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO),daß die beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jah-ren und zwei Monaten entfallen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen, jedoch wird die Gebühr bei dem AngeklagtenK um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der diesenAngeklagten betreffenden im Revisionsverfahren entstande-nen gerichtlichen Auslagen und eigenen notwendigen Ausla-gen fallen der Staatskasse zur Last.G r ü n d e Schuldsprüche, Einzelstrafaussprüche und Maßregelaussprüche ge-gen beide Angeklagte sind rechtsfehlerfrei. Rechtsfehlerfrei sind auch derGesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Ku und der Gesamtstraf-ausspruch gegen den Angeklagten K , soweit gegen diesen aus denbeiden im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen (vier Jahre undacht Monate sowie vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und aus derFreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Merseburgvom 24. Oktober 2003 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vierMonaten verhängt worden ist. - 3 -Hierauf hatte sich indes die nachträgliche Gesamtstrafbildung zu be-schränken. Gegen den Angeklagten, der zwischen den beiden in dem letzt-genannten amtsgerichtlichen Urteil abgeurteilten Taten anderweitig bestraftworden war, ist in jenem Urteil zutreffend für die zweite Tat eine gesonderteFreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden, während die erste Tat ge-sonderter Gesamtstrafbildung mit den vorangegangenen rechtskräftig ver-hängten Strafen zugeführt wurde. Die beiden hier abgeurteilten Taten sindnach dem dortigen Zäsurzeitpunkt begangen worden; sie waren daher ihrer-seits mit der dort gesondert verhängten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafezurückzuführen. Darüber hinaus bestand kein Raum zu weiterer Anwendungdes § 55 StGB, insbesondere zu einer Korrektur der Gesamtstrafbildung indem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil.In die dem Tatgericht nicht obliegende weitere Gesamtstrafbildungeinzugreifen und sie für gegenstandslos zu erklären, besteht aus zwei Grün-den Anlaß: Ohne die zu Unrecht vorgenommene Gesamtstrafkorrektur bliebeder Angeklagte bezogen auf die zugehörigen Verurteilungen mit einem ge-ringeren zusätzlichen Gesamtstrafübel (insgesamt drei Jahre und neun Mo-nate statt vier Jahre und vier Monate Freiheitsstrafen) belastet. Zudem ist dieKorrektur nicht einmal vollständig richtig: Das Landgericht hat nämlich beiseinen Bemühungen um die zutreffende Bestimmung der für die Bildungmehrerer Gesamtstrafen maßgeblichen Zäsurzeitpunkte das Berufungsurteildes Landgerichts Halle vom 25. August 2000 (UA S. 23, 34) außer acht ge-lassen, dessen Beachtung konsequent eine noch weitergehende Korrekturerfordert hätte. Wenngleich dieses Urteil nurmehr die Strafaussetzungsfragebetroffen haben mag, gilt es als frühere Verurteilung im Sinne des § 55Abs. 1 StGB (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 5; Rissing-van Saanin LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 5 f.).Alle derartigen Erwägungen müssen sofern ihnen nicht überhauptdie Rechtskraft ergangener Gesamtstrafverurteilungen widerstreitet einemVerfahren nach § 460 StPO vorbehalten bleiben. Die nachträgliche Gesamt- - 4 -strafbildung nach § 55 StGB hat sich hier auf diejenige Gesamtstrafe zu be-schränken, die auch die Einzelstrafen für die gegenständlich abgeurteiltenTaten einschließt.Harms Basdorf GerhardtRaum Schaal
Full & Egal Universal Law Academy