5 StR 211/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. De-zember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Sch. als Verteidiger, Rechtsanwalt K. als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2005 werden verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Der Nebenkl344ger tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrl344ssigen T366tung freigesprochen. Dem Angeklagten wird mit der Anklage vorgeworfen, 204in Hamburg in der Zeit von Oktober 1986 bis Mai 1988 durch Fahrl344ssigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben, indem er im Oktober 1986 als neuer Leiter der Abteilung f374r Strahlentherapie in der Radiologischen Klinik des Universit344tskrankenhauses Eppendorf entgegen den Regeln der 344rztli-chen Kunst ohne eigene spezielle Erfahrung bzw. klinische Erprobung sowie ohne ausreichendes Konzept der 334berwachung eine gegen374ber bisherigen Behandlungsmethoden erheblich intensivere und 226 wie er wissen musste 226 risikoreichere Therapie f374r die Bestrahlung von Patienten mit Rektumkarzi-nomen verbindlich einf374hrte, nach welcher die pr344operative Bestrahlung des kleinen Beckens mit einer Gesamtdosis von 20 Gray (Gy) mit vier sehr hohen Einzeldosen von jeweils 5 Gy sowie in au337ergew366hnlich kurzen Zeitabst344n-den innerhalb von 2 226 3 Tagen erfolgte, der sich bei Patienten mit einem fort- 1 - 4 - geschrittenen Tumorstadium in der Regel eine postoperative Bestrahlung mit einer tumorumgreifenden Gesamtdosis von 30 Gy bei Einzeldosen zu jeweils 2 Gy anschloss; der Beschuldigte war nach der Einf374hrung dieser nicht dem Stande der damaligen Wissenschaft und Praxis entsprechenden Behand-lungsmethode als Leiter der Abteilung f374r Strahlentherapie auch verantwort-lich f374r die Strahlenbehandlung der Patientin Sm. , die in der Strah-lenklinik des UKE durch ihm unterstellte 304rzte nach dieser Methode vom 01. bis 03.02.1988 (pr344operativ) sowie vom 12.04. bis 19.05.1988 (postope-rativ) behandelt wurde; infolge der vorgenommenen Bestrahlungen erlitt die Patientin Sm. insbesondere aufgrund der biologischen Strahlen-Gesamtwirkung, der Dosiserh366hungen im hinteren Bereich des Beckens so-wie aufgrund der gew344hlten gro337en offenen Felder, die bei dem benutzten Betatron-Ger344t nicht individuell ausgeblockt werden konnten, vielf344ltige schwerste Strahlensch344den insbesondere am D374nndarm, an der Blase sowie am verbliebenen Enddarm. Diese Bestrahlungsfolgen f374hrten am 13. Ap-ril 1999 mit zum Tode der Patientin Sm. , was bei einer lege artis durch-gef374hrten Therapie 226 wie der Beschuldigte wissen musste 226 nicht geschehen w344re.223 Gegen den Freispruch richten sich, jeweils auf die R374ge der Verlet-zung formellen und sachlichen Rechts gest374tzt, die 226 von der Bundesanwalt-schaft nicht vertretene 226 Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Nebenkl344gers, des Ehemannes der verstorbenen Patientin Sm. . Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: 3 Der Angeklagte war von Oktober 1986 bis Sommer 1993 Direktor der Abteilung Strahlentherapie der Radiologischen Klinik des Universit344tskran-kenhauses Eppendorf in Hamburg. 4 - 5 - Standard einer Behandlung von Enddarmkrebs ist neben der chirurgi-schen Entfernung des Tumors die begleitende (204adjuvante223) Krebstherapie mit dem Ziel einer gr366337tm366glichen Reduzierung des Rezidivrisikos. Diese Therapie besteht 226 neben dem Einsatz der Chemotherapie 226 in einer Kombi-nation von pr344- und postoperativer Bestrahlung (204Sandwich-Methode223). In der medizinischen Wissenschaft wurden Ende der 80er Jahre und werden noch heute weltweit verschiedene Modelle der Strahlendosierung diskutiert und eingesetzt, um das Ideal zwischen Rezidivverhinderung einerseits und Mini-mierung schwerer Nebenwirkungen andererseits zu erzielen. Dabei geht es insbesondere um die Aufteilung der Gesamtstrahlendosis in Einzeldosen (204Fraktionierung223) und die zeitliche Abfolge der Vergabe der Einzeldosen. 5 6 Als der Angeklagte im Oktober 1986 seinen Dienst im Universit344ts-krankenhaus Eppendorf antrat, hatte bis dahin sein Vorg344nger F. in den Jahren 1979 bis 1986 in entsprechenden F344llen mit einer Gesamtdosis von 50 Gy gearbeitet, ohne dass besondere Komplikationen aufgetreten waren. Auch He. hatte im Allgemeinen Kran-kenhaus Hamburg-St. Georg in den Jahren 1977 bis 1979 die Gesamtdosis von 50 Gy verwendet. Der Angeklagte modifizierte aufgrund seiner 204Erfah-rungen aus T374bingen223 das Konzept seines Vorg344ngers zur Strahlenbehand-lung unter Beibehaltung der Gesamtdosis von 50 Gy. Er verk374rzte den Zeit-raum der Vorbestrahlung, lie337 h366here Einzeldosen verabreichen und verrin-gerte dabei die pr344operative Gesamtdosis. Die postoperative Bestrahlung blieb unver344ndert. Dabei wurde die physikalische Einstellung des Bestrah-lungsger344tes bei mehr als zwei Bestrahlungsebenen so vorgenommen, dass der gesamte Tumorraum von 100 % der jeweiligen Strahlendosis erfasst wurde. Das Landgericht ist zu der 334berzeugung gelangt, dass das 204Sand-wich-Konzept223 des Angeklagten vor dem Hintergrund der Ende der 80er Jah-re bestehenden 204wissenschaftlichen Orientierungslosigkeit223 ein aus damali-ger Sicht vertretbarer Versuch zur Verbesserung der Behandlungsergebnisse bei Enddarmkrebs gewesen sei. Es habe sich um eine aus damaliger Sicht vertretbare Modifikation des von seinem Vorg344nger F. - 6 - 374ber mehrere Jahre angewendeten Konzeptes der pr344- und postoperativen Bestrahlung gehandelt. Die damals 56-j344hrige Patientin Sm. wurde von Januar bis Mai 1988 in der vom Angeklagten geleiteten Krankenhausabteilung wegen eines Enddarmkrebses behandelt. Dabei war der Angeklagte mit der Be-handlung der Patientin nicht selbst befasst. Pr344operativ erfolgten Bestrahlun-gen entsprechend dem 204Sandwich-Konzept223 des Angeklagten. Bei der Ope-ration wurde ein k374nstlicher Darmausgang durch die Bauchdecke gelegt. Auch die postoperative Bestrahlung erfolgte zun344chst entsprechend dem 204Sandwich-Konzept223 des Angeklagten. Zus344tzlich wurde 226 au337erhalb des 204Sandwich-Konzeptes223 226 auch eine Bestrahlung der Leisten der Patientin vorgenommen. Dies geschah aufgrund der Anordnungen von 304rzten der Ab-teilung des Angeklagten, die jeweils Fach344rzte f374r Radiologie waren. Das Landgericht ist zu der 334berzeugung gelangt, dass diese zus344tzliche Bestrah-lung der Leisten 204fehlerhaft223 gewesen sei. Zum einen sei die Leistenbestrah-lung medizinisch nicht indiziert gewesen, zum anderen habe die Durchf374h-rung der Leistenbestrahlung nicht den damaligen Regeln der 344rztlichen Kunst entsprochen. Die zus344tzliche Mitbestrahlung der Leisten sei nicht geboten gewesen, da nach dem Operationsergebnis und der histologischen Auswer-tung kein Anhaltspunkt daf374r vorgelegen habe, dass eine Metastasierung in den Leistenbereich erfolgt sei, die dort den Einsatz von Strahlen zur Krebs-bek344mpfung erforderlich gemacht h344tte. Durch die zeitgleich vorgenomme-nen Bestrahlungen des Beckens und der Leisten kam es zu einer Summation der f374r die Beckenbestrahlung eingesetzten Photonen- und der f374r die Leis-tenbestrahlung verabreichten Elektronenbestrahlung. Hieraus ergaben sich erhebliche Dosis374berh366hungen im unteren Beckenbereich. 7 Zu einem Krebsrezidiv kam es nicht. Die Patientin litt jedoch in den Jahren nach der Strahlenbehandlung an gesundheitlichen Beeintr344chtigun-gen, die zunehmend schwererwiegend wurden. So kam es zu Pilzinfektio-nen, Entz374ndungen, Verh344rtungen und Schrumpfungen im Genitalbereich. 8 - 7 - Im Jahre 1994 wurde ein k374nstlicher Blasenausgang gelegt, wobei D374nn-darmverwachsungen festgestellt wurden. Aufgrund einer Sch344digung des lumbo-sakralen Nervenknotenbereichs war die Patientin vor374bergehend steh- und gehunf344hig. Im Jahre 1999 wurde der D374nndarm operativ verk374rzt. Von dieser letzten Operation erholte die Patientin sich nicht mehr. Sie ver-starb am 13. April 1999 im Alter von 67 Jahren infolge eines infekti366s-toxischen Herz-Kreislauf-Versagens bei einem zuvor chronisch-septischen Krankheitsbild. Bei alledem ist das Landgericht zu der 334berzeugung gelangt, dass die Patientin durch die insgesamt erfolgte Strahlenbehandlung schwere gesund-heitliche Beeintr344chtigungen erlitten habe, die 226 neben einer Reihe anderer Faktoren 226 204miturs344chlich223 f374r ihren Tod gewesen sei. 9 I. 10 Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. 1. Die Beanstandung des Verfahrens versagt. 11 a) Die einzige erhobene Verfahrensr374ge, ausdr374cklich als Aufkl344-rungsr374ge aus 247 244 Abs. 2 StPO bezeichnet, ist als solche nicht in zul344ssi-ger Weise (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, da weder ein bestimmtes Beweisergebnis noch die zu nutzenden Beweismittel benannt werden. Mit der Behauptung, dass das Landgericht 204zu anderen, eine strafrechtliche Ver-antwortlichkeit des Angeklagten bejahenden Ergebnissen gelangt w344re223, wird eine konkrete Beweistatsache nicht angef374hrt. Die Bezeichnung des vermiss-ten Verfahrensvorgehens beschr344nkt sich auf etwa unterbliebene 204Nachfra-gen223 und 204Vorhalte223 an den geh366rten Sachverst344ndigen G. . Indes kann die Aufkl344rungsr374ge nicht darauf gest374tzt werden, dass ein Beweismittel nicht ausgesch366pft worden sei, insbesondere bestimmte Fragen 12 - 8 - nicht gestellt oder bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien (Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 244 Rdn. 82 m. N. d. Rspr.). b) Auch eine andere Interpretation der Verfahrensr374ge f374hrt nicht zu deren Erfolg. W344hrend eine R374ge aus 247 261 StPO nicht ausdr374cklich erho-ben ist, mag der angebrachten Verfahrensr374ge eine entsprechende Intention entnommen werden, weil eine vermeintliche Divergenz zwischen den im Ur-teil mitgeteilten Bekundungen des Sachverst344ndigen G. einerseits und dessen Ausf374hrungen in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten andererseits aufgegriffen werden und daran die Folgerung ge-kn374pft wird, damit 204h344tte sich die Kammer n344her befassen m374ssen223. Indes ist die Beanstandung, selbst wenn man sie etwa als alternative R374ge der Ver-letzung von 247 244 Abs. 2 StPO oder von 247 261 StPO 226 eine R374ge, die ohne-hin nur in Ausnahmef344llen statthaft ist (vgl. BGHSt 43, 212, 215; BGHR StPO 247 261 Inbegriff der Verhandlung 36, 37; Sch344fer StV 1995, 147, 154 ff.), ver-stehen w374rde 226 zumindest unbegr374ndet. Es bestand eine unterschiedliche Ausgangslage f374r die Abfassung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des Sachverst344ndigen G. einerseits und f374r die Erstattung von dessen Gutachten in der Hauptverhandlung andererseits. So hatte das Landgericht durch Beschluss vom 27. September 2004 den Sachverst344ndi-gen (lediglich) mit der Beantwortung der Frage beauftragt, ob die vom Ange-klagten 204vorgeschlagene Strahlenbehandlung und deren Durchf374hrung f374r den Tod der Patientin Sm. urs344chlich war und ob die Patientin bei einer anderen Strahlenbehandlung in geringerer Dosierung bzw. anderer Anwendung l344nger als bis zum 13. April 1999 226 ihrem Todestag 226 gelebt h344t-te223. Die relevanten Angaben des Sachverst344ndigen in seinem in der Haupt-verhandlung erstatteten Gutachten gehen dar374ber insoweit hinaus, als der zur Zeit der Behandlung der Patientin aktuelle Stand der strahlenmedizini-schen Wissenschaft und Praxis dargestellt worden ist. Zudem lagen dem schriftlichen Gutachten nicht die 204Original-Patientenakte223, die erst w344hrend der Hauptverhandlung eingef374hrt wurde, und die schriftliche (erg344nzende) Einlassung des Angeklagten hierzu zugrunde. Schon diese Umst344nde k366n- 13 - 9 - nen die etwaigen Differenzen zwischen dem schriftlichen und dem m374ndlich erstatteten Gutachten m366glicherweise erkl344ren. 2. Auch die Sachr374ge f374hrt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 14 a) Die von der Beschwerdef374hrerin erhobenen Einzelbeanstandungen verfangen nicht. 15 aa) Die besorgten 204Widerspr374che223 bestehen nicht. 16 (1) Die Urteilspassage, es sei nicht festgestellt worden, 204dass der An-geklagte die Planung der Behandlung von Frau Sm. oder die strahlen-therapeutischen Verordnungen gebilligt oder zur Kenntnis genommen hat223, ist vereinbar damit, dass der Angeklagte 204der Behandlung nachfolgende 344rzt-liche Berichte 205 226 zusammen mit anderen 304rzten seiner Abteilung 226 jeweils mitunterzeichnet hat223. 17 18 (2) Ein Widerspruch liegt auch nicht darin, dass es einerseits hei337t, zu der im Allgemeinen Krankenhaus Hamburg-St. Georg in den Jahren 1977 bis 1979 zeitweise vorgenommenen Praxis 204gab es keine wissenschaftliche Auswertung und Ver366ffentlichung 205, die dem Angeklagten h344tte bekannt sein m374ssen223, w344hrend an anderer Stelle relativierend genannt wird, dass sich in einem Lehrbuch 204lediglich der Hinweis223 findet, dass es bei diesem Therapieansatz in einigen F344llen zu Komplikationen und daraufhin zur Auf-gabe dieses Verfahrens gekommen sei. bb) Ein sachlichrechtlicher Fehler, gar 226 wie die Beschwerdef374hrerin meint 226 eine unbelegte Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch das Landgericht, liegt nicht etwa darin, dass das Landgericht sich der Beurteilung des Sachverst344ndigen G. betreffend den Einsatz des Be-tatron-Ger344tes 204vollen Umfanges ausgeschlossen223 hat, aber einen Umstand, der in anderem Zusammenhang (einzelne Aspekte der postoperativen Be- 19 - 10 - strahlung betreffend) 204schwerwiegende Kritik223 des Sachverst344ndigen ausge-l366st hat, nicht sicher hat feststellen k366nnen. b) Die umfassende sachlichrechtliche 334berpr374fung des angefochtenen Urteils f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht hat kein pflicht-widriges Verhalten des Angeklagten festgestellt, das urs344chlich f374r den Tod der Patientin gewesen w344re. 20 aa) Mit der Behandlung der Patientin war der Angeklagte nicht unmit-telbar befasst. Es ist nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte die Pati-entin pers366nlich behandelt oder Anweisungen zu ihrer Therapie gegeben h344tte. Ebenso wenig ist festgestellt worden, dass der Angeklagte die Planung der Behandlung der Patientin oder die strahlentherapeutischen Verordnun-gen gebilligt oder zur Kenntnis genommen h344tte. 21 22 bb) Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten f374r den Tod der Patientin ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte die all-gemein anzuwendende Methode f374r die Behandlung der Patienten mit End-darmkrebs in seiner Abteilung bestimmt hat. (1) Die Praktizierung der 204Sandwich-Methode223 in der vom Angeklagten fortentwickelten Form war nicht pflichtwidrig. Diese Methode war nach den Feststellungen des Landgerichts im Jahr 1988 nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft eine vertretbare Heilmethode, die den Re-geln der 344rztlichen Kunst entsprach. Eine Pflichtwidrigkeit liegt auch weder darin, dass das 204Sandwich-Konzept223 des Angeklagten nicht schriftlich aus-formuliert war, noch darin, dass die Nachsorgeregelung f374r vormals behan-delte Patienten stringenter h344tte gestaltet werden k366nnen, um aus den Daten nachsorgeunwilliger Patienten zus344tzliche Erkenntnisse 374ber die Erfolge der Strahlentherapie zu gewinnen. 23 - 11 - (2) Der Einsatz des konkret benutzten Betatron-Ger344tes zur Strahlen-therapie entsprach auf der Grundlage des wissenschaftlichen Standards des Jahres 1988 den Regeln der 344rztlichen Kunst. 24 cc) Die zus344tzliche, vom Landgericht als 204fehlerhaft223 erkannte postope-rative Leistenbestrahlung der Patientin ist dem Angeklagten nicht zuzurech-nen. 25 (1) Die durch andere 304rzte der vom Angeklagten geleiteten Abteilung geplante und durchgef374hrte postoperative Leistenbestrahlung geh366rte nicht zum 204Sandwich-Konzept223 des Angeklagten. Es ist auch nicht festgestellt wor-den, dass der Angeklagte etwa eine Anweisung erteilt h344tte, bei Patienten mit Enddarmkrebs stets eine zus344tzliche Leistenbestrahlung vorzunehmen. 26 27 (2) Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten f374r die zu-s344tzliche Leistenbestrahlung ergibt sich auch nicht aus der Pflicht zur sorgf344l-tigen Auswahl und 334berwachung seiner Mitarbeiter. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte keinen Anlass, an der fachlichen Qualifizierung oder der Sorgfalt seiner Mitarbeiter zu zweifeln. Deshalb durfte er Aufgaben in der Weise delegieren, dass er Fach344rzte f374r Radiologie 226 un-ter Aufsicht eines Oberarztes 226 selbstst344ndig strahlentherapeutische Verord-nungen vornehmen lie337. dd) Insbesondere insoweit, als das Landgericht bei alledem Feststel-lungen zum Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahre 1988 und zur 344rztlichen Kunstgerechtheit angewendeter Therapiemethoden getroffen hat, ist die Beweisw374rdigung ohne sachlichrechtlichen Fehler. Das Landgericht ist 226 unter sorgf344ltiger Ber374cksichtigung der Angaben zahlreicher medizinischer Sachverst344ndiger 226 im Ergebnis weitestgehend dem Sachverst344ndigen G. gefolgt. 28 - 12 - II. Auch die Revision des Nebenkl344gers bleibt erfolglos. 29 1. Die Aufkl344rungsr374ge ist nicht in zul344ssiger Weise erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Schon fehlt es an einer Benennung des Beweisthemas und des zu benutzenden Beweismittels. Zudem werden die in Bezug ge-nommenen schriftlichen Gutachten des Sachverst344ndigen G. vom 15. Juni 2005 und vom 24. Oktober 2005 sowie die schriftli-chen Gutachten der Sachverst344ndigen W. , Sa. , Sac. , T. und D. nicht mitgeteilt. 30 31 2. Die Sachr374ge versagt 226 auch angesichts der Einzelausf374hrungen 226 aus den oben sub I. 2 genannten Gr374nden. Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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