5 StR 21/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. März 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagte n gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M . die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels au f- zuerlegen. Die üb rigen Angeklagten haben jeweils die Ko s- ten ihrer Rechtsmittel zu tragen . Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahin stehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenkl ä- vom Landge richt verneinten kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren (UA S. 33). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übe rnahme von Verantwortung dar. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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