5 StR 21/13 (alt: 5 StR 269/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2012 g e- währt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Ur - teil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf - gehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. Febr u- ar 2012 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zehn Jahren und sechs Mo naten verurteilt. Diese Entsche i- dung hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 19. Juni 2012 im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugend sch utz kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Der Senat hat die Aufhebung des ursprünglichen Urteils im gesa m- ten Strafausspruch unter anderem darauf gestützt, dass angesichts der Ve r- hängung von Strafen im oberen Bereich der üblicherweise für vergleichbare Taten verhängten Strafen ihre Bemessung einer eingehenderen als der ä u- ßerst knapp gehaltenen Begründung des ursprünglichen Urteils bedurft hä t- ten. Das nach der Zurückverweisung ergangene neue tatgerichtliche Urteil hat die konkrete Strafzumessung ausführlicher begründet, ist indes zu einer nur wenig geringeren Gesamts trafe und insbesondere bei drei Taten (2 bis 4) zu denselben Einzelstrafen, die auch die Einsatzstrafe (sechs Jahre Fre i- heitsstrafe) umfassen, und bei zwei Taten nur zu wenig geringeren Einze l- strafen als das aufgehobene Urteil gelangt (vgl. dazu BGH, Besch lüsse vom 20. April 1989 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13, und vom 11. Juni 2008 5 StR 194/08, wistra 2008, 386). 2. Der gesamte Strafausspruch hat wiederum keinen Bestand. Im Rahmen seiner Begründung durfte das Landgericht nicht zu m Nachteil des Angeklagten unterstellen, dieser habe in besonders verwerflicher Art und Weise über die Freundschaft zur Mutter ein Vertrauensverhältnis zur Nebe n- klägerin aufgebaut; solches findet keine Stütze in den Feststellungen. Durchgreifenden Bede nken begegnet darüber hinaus die Begründung der angesichts des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten hohen Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat insoweit zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Tatserie gegen dasselbe Opfe r richtete; bei solchen Serientaten werde der Milderungsgrund der herabg e- setzten Hemmschwelle durch den ständigen Druck ausgeglichen, dem das Opfer dadurch ausgesetzt sei, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen müsse. In diesem Zusammenhang war inde s zu berücksichtigen, dass die Geschädigte anders als etwa ein Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs i n- 2 3 4 - 4 - nerhalb der Familie einem solchen Druck keineswegs ausgesetzt war, so n- dern sich nach der ersten Tat auch weiterhin freiwillig in die Wohnung des Angeklag ten begab. 3. Über den Strafausspruch ist mithin auf der Grundlage der im ersten Urteil getroffenen, vollständig aufrechterhaltenen Feststellungen neu zu en t- scheiden. Die im neuen Urteil ergänzend getroffenen Feststellungen werden mit dem Strafausspruc h aufgehoben. Basdorf Sander Schneider Dölp König 5
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