5 StR 212/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2001 in dem Sicherungs- und Strafverfahren gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Braunschweig vom 24. Januar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zwar ist ein Zusammenhang zwischen den vom Angeklagten bislang bega n - genen Diebstählen und der zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten ak u - ten Erkrankung nicht ersichtlich. Den außerordentlich knappen Ausführu n - gen des angefochtenen Urteils vermag der Senat aber noch zu entnehmen, daß der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung leidet, die in Sch ü - ben auftretend ohne entsprechende Behandlung die konkrete Gefahr der Begehung neuerlicher nicht ganz unerheblicher Körperverletzungsdelikte mit sich bringt. Daher ist es geboten, den Angeklagten alsbald einer medizini- - 3 - schen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zuzuführen, die es erlaubt, die Maßregel nach einem überschaubaren Zeitraum zur Bewä h - rung auszusetzen. Harms Basdorf Tepperwien RiBGH Dr. Raum Brause ist durch Urlaub an der Unterschrift ge- hindert. Harms
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