5 StR 212/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kleve vom 26. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung inacht Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem Fall zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerich-tete Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-walts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarfnur folgendes:Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält imSchuldspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, weil der Angeklagtenach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des landgerichtlichen Urteils inein Gesamtsystem in der Art eines Umsatzsteuerkarussells integriert war.Dies wirkt sich, wenn der Angeklagte wie hier von den in der Lieferkettenachfolgenden Geschäften Kenntnis hatte, in der strafrechtlichen Beurteilungnicht nur auf die von ihm selbst abgegebenen Steuererklärungen aus. Viel-mehr förderte er mit seinem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auchjeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an denauf Hinterziehung der Umsatzsteuer gerichteten Geschäften beteiligt waren. - 3 -Bedenken begegnet indes die Bestimmung des Schuldumfangs. Beisolchen Umsatzsteuerkarussellen ist kennzeichnend, daß in die Kette einzel-ne Personen eingebaut sind, die entweder keine Umsatzsteuer anmeldenoder die geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen. Hierdurch entsteht dannletztlich der durch das Gesamtsystem bewirkte Steuerschaden. Der Bundes-gerichtshof hat deshalb entschieden, daß im Rahmen der Strafzumessungmaßgeblich auf den insgesamt durch das Karussell bewirkten deliktischenSteuerschaden abzustellen ist, weil dieser der Tat ihr eigentliches Geprägegibt (BGH NJW 2002, 3036, 3039).Diesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollemUmfang gerecht. Soweit es bei dem Angeklagten hinsichtlich der täterschaft-lich begangenen Hinterziehungshandlungen statt des Gesamtschadens nurden unmittelbar durch seine Erklärungen bewirkten Steuerschaden zur Lastlegt, beschwert dies den Angeklagten nicht. Anders stellt sich der Fall freilichhinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe an der durch W und B - begangenen Steuerhinterziehung dar. Diese beiden Personen folgtendem Angeklagten in der Kette nach. Der von dem Angeklagten schon verur-sachte Steuerschaden setzte sich in ihrem Verhalten nur fort und vergrößertesich allenfalls. Dies bedeutet aber gleichzeitig, daß das Steueraufkommennicht in der Summe der beiden Hinterziehungshandlungen gefährdet ist,sondern lediglich im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrages.Diesen inneren Zusammenhang hätte das Landgericht bei der Strafzumes-sung bedenken müssen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 14).Deshalb wird es regelmäßig angezeigt sein, das Verfahren allein auf die tä-terschaftlichen Steuerhinterziehungen zu beschränken und insoweit densteuerlichen Gesamtschaden als Gesichtspunkt in die Strafzumessung ein-zustellen. Damit erspart sich der Tatrichter nicht nur eine im Einzelfallschwierige Abschichtung des jeweils eigenständigen Schuldumfanges dermiteinander verzahnten Taten, sondern auch zusätzliche Feststellungen zuden (häufig im Ausland abgegebenen) Steuererklärungen der übrigen Teil-nehmer an den Umsatzsteuerkarussellen. - 4 -Das Urteil kann im vorliegenden Fall dennoch auch im Strafausspruchaufrechterhalten bleiben. Der Senat schließt aus, daß sich der aufgezeigteFehler auf die Verhängung der Einzelstrafe wegen Beihilfe (ein Jahr Frei-heitsstrafe) oder gar auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Hierbei ist nämlichzu bedenken, daß sich die Beihilfehandlung insgesamt auf die gesamte Or-ganisation der von W und B gesteuerten Absatzkette erstreckte.Mithin erlangt sie aus diesem Grunde erhebliches Gewicht. Schon dieserGesichtspunkt läßt die Verhängung einer noch milderen Strafe fernliegenderscheinen.Harms Gerhardt RaumBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy